Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.04.1964 – 1 StR 95/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2121 053
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Jose? Tr ED , zevoren am wu 1939 in NEED / Jugoslawien, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
hat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
in
U
Auf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts Rottweil a.N. vom 28, November 1965 jo mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sinfachen Diebstahls im Rückfall, gefährlicher Körperverletzung in zuci Fällen und versuchter räuberischer Erpressung, sämtlich in Tateinhoit begangen, sowie wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus (Einzolstrafen vier und zwei Jahre Zuchthaus) unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm dio bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung sachlichen Rochts begründet ist, greift dieses Urteil insoweit an, als das Landgericht ihn wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt hat. Da jedoch ein Rechtsmittel auf oino von mohreroen in dem angefochtenen Urteil als einheitlicho Handlung behandelten Straftaten nicht beschränkt werden kann, erfaßt sie auch die Verurteilung
wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und zweier gefährlicher Körperverletzungen. Die Verurteilung wegen schweron Diebstahls im Rückfall ist dagegen rechtskräftig geworden,
Die Angriffe der Revision, die beanstanden, daß das Landgericht im Falle der versuchten räuberischen Erpressung dio Frage des Rücktritts vom Versuch nicht geprüft, dem Angeklagten irrig mildernde Umstände versagt und ihm zu Unrecht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt habe, sind offensichtlich unbegründet. Jedoch gibt das angefochtene Urteil in anderer Bezichung zu Bedenken Anlaß. |
Das Landgericht hat rechtsirrig angenommen, daß die Tatbestände des einfachen Diebstahls im Rückfall, der beider gefährlichen Körperverletzungen und der versuchten ränberischen Erpressung in Tateinheit stehen. Der Angeklagte hat diese Straftaten jeweils unmittelbar nacheinander begangen. Die Ausführungshandlungen der einzelnen Tatbestände decken sich in keinem Fall auch nur teilweise. Die Straftaten stoh:« daher nicht in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit. Zur Annahme einer Tateinheit genügt es nicht, daß mehrere strafbare Handlungen am Ssolben Ort zur gleichen Zeit oder unmittelbar nacheinander begangen werden, daß sie ein einheitliches Ziel haben, daß ein übereinstimmender Beweggrund vorliegt oder daß spätera Taten bei Fortdauer einer durch frühere Taten herbeigeführten Lage begangen werden.
Durch diesen Fehler für sich allein wäre der Angeklagte allerdings nicht beschwert. Es kommt aber folgendes hinzu:
an
Das Landgericht hat, wie die Heran= : „wor ziehung dos § 250 StGB in den Gründen (UA 11) ergibt, versuchte schwere räuberischea Erpressung unter Mitsichführen einer Waffe bei Begehung der Tat angenommen, wenn das auch in der Urteilisformel nicht speziell zum Ausdruck kommt. Dabei hat die Strafkammer übersehen, daß ein Mitführen von Waffen -— nur der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann hier infrage kommen - nach den bisherigen Feststellungen nicht dargetan ist. Der Angeklagte hat dem überfallenen Wendelin AP rnit den Worten "Geld her oder ich schieße" eine Gaspistola vorgehalten, die, wie er erkannt hatte, defekt war, von der er also wußte, daß sie als Schußwaffe nicht zu gebrauchen war. Dioser Umstand berührt freilich nicht den Tatbestand der §§ 253, 255 in Verbindung mit § 249 StGB, das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23, Januar 1962 - 1 StR 536/61 und vom 3. Dezember 1965 - 1 StR 422/63; vgJ. auch BGHSt 15, 322). Er reicht aber zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (in Vorbindung mit §§ 253, 255 StGB) nicht aus. Im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt eine Waffe nur,
wor sie bewußt gebrauchsbereit bei sich hat. Als Schußvaffe
führte der Angeklagte die Gaspistole bei seiner Tat nicht bei sich; denn er hatte erkannt, daß sie defekt war. Daß der Angeklagte die Gaspistole bei der von ihm versuchten räuberischen Erpressung nach seinem Plan auch als Schlagwaffo hätte benutzen wollen, ist den bisherigen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, nach denen der Angeklagte den Wendelin Ag durch Vorhalten der Waffe, also durch die Drohung zu schießen, die durch die Worte "Geld her oder ich schieße" noch verstärkt wurde, zur Hergabo von Geld veranlassen wollte, zumal es sich nicht um eine überlegte, sondern um eine
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spontane, aus der Situation heraus begangene Tat handelt. Sollte jedoch der Angeklagte, der die Gaspistole möglicherweiso schon vorher, bei den Schlägen auf Appel, auch als Schlagwerkzeug benutzt hatte (UA 4), in seinen Plan aufgenommen haben, Wendelin Appel nötigenfalls auch durch Schläge mit der Gaspistole oder durch Drohung mit solchen Schlägen zur Hergabe von Geld zu veranlassen, so könnte allerdings der Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 in Verbindung mit §§ 249, 250_Abs._1_Nr._ 1 StGB gegeben sein (BGHSt 3, 229, 232; Urteil des Senats vom 3. Dezember 1963
- 1 StR 422/63). Auf jeden Fall bedarf es hierzu eindoutiger tatrichterlicher Feststellungen.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das landgericht, soweit der'’Angeklagte wegen
einfachen Di&bstahls im Rückfall, gefährlicher Körperverlotzung und versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist, sowig hinsichtlich der Gesamtstrafe. Die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs ergreift auch den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Daran ändert es nichts, daß die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus bestehen bleibt. Neben dieser Strafe konnte zuar auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden; das war aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es 1§ 8t sich nicht ausschließen, daß die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrächte durch die
Höho der Gesamtstrafe beoinflußt war.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) wird zu beachten sein.
Soibert Willms Hübner
Fischer Sanders
tb