Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 14.05.1965 – 4 StR 63/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
. den Vertreter Lothar DD aus vB, sevoren ar EB 935 in rw Sachsen,
. die Prostituierte Eva TEE ; zcvorenc Da zus EEE, seboren am GE 1933 ir A /
Sachsen,
wegen versuchter räuberischer Erpressung.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Falle Ge EB verurteilt worden sind.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und zur neuen Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten DI an eine anderc Strafksmmer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Dgggp und Teiime» u.a. wegen gemeinschaftlicher versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (von Dr» begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB), zu Zuchthausstrafen verurteilt,
Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie auf die Nichtanwendung des § 316 a StGB (Autostraßenraub) beschränkt.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Entgegen der Auffassung der Strafkamnmer fordert der Tatbestand des § 316 a StGB nicht, daß dic Täter ihr Opfer von vornherein deshalb in eine einssme Gegend fahren lassen, um dort die Tat auszuführen. Ebensowenig kommt es objektiv darauf an, ob sich das Opfer durch Rufen oder lautes und langes Hupen hätte bemerkbar machen oder ob es sich durch Flucht den Nachstellungen hätte entziehen können, worauf das Landgericht abstellt. Vielmehr genügt jede durch die Fahrt geschaffene Gefahrenlage, die der Täter ausnutzt, um eincn Raub oder einc räuberische Erpressung an einer an der Fahrt teilnehmenden Person zu begehen. Immerhin kann es ein Anzeichen für den Vorsatz sein, cin Verbrechen nach °§ 316 a StGB zu begehen, wenn die Angeklagten den Fahrer an eine für einen Überfall günstige Stelle fahren ließen. Das Landgericht hätte deshalb noch näher aufklären müssen, ob die Örtlichkeit 20 m hinter dem “Yohnhaus der
Angeklagten sich für einen Überfall bei Berücksichtigung
der frühen Morgenstunde besonders eignete. Belanglos ist,
ob der Überfall während des Fahrens, während eines vorütergehenden Haltens des Fahrzeugs auf der Fahrkahn oder
- auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gefaßten Entschlussos _ nach Erreichen des Fahrtzieles ausgeführt wird (BGHSt 6,
82, 83 f; 13, 27, 30; 15, 322, 324, 325; NJW 1964, 1630 Nr,13 unter a).
Zur inneren Tatseite setzt § 316 a StGB nicht voraus, wie das Landgericht ersichtlich annimmt, daß der Täter den Überfall vor Antritt der Fahrt plant oder vorbereitet (BGHSt 15, 322, 324). Der Täter erfüllt den inneren Tatbestand des Autostraßenraubes vielmehr auch dann, wenn er erst während der Fahrt aus der Eingebung des Augenblicks heraus den Entschluß faßt, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen (so schon BGHSt 6, 82, 83 f; ferner BGH 2 StR 539/64 von 13. Januar 1965; NJW 1964, 16%0 Nr. 13 unter a}. Erforderlich ist nur, daß dieser Tatentschluß vor Beendigung der Fahrt gefaßt worden ist.
Das hat das Landgericht nicht geprüft. Es wird deshalb auch insoweit Feststellungen zu treffen haben. Sollte dic neue Verhandlung ergeben, daß die Täter den Entschluß zu dem Überfall erst nach der Ankunft bei ihrer Vohnung, also erst nach Beendigung der zunächst nur zu ihrer Heiukcehr von Gaststättenbesuch unternommenen Fahrt, gefaßt haben, so würde bis zu diesem Zeitpunkt allerdings die Anwendung des § 316 a StGB entfallen (BGHSt 19, 191, 192). Jedoch wär
alsdann noch das weitere Verhalten der Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Autostraßenraubes zu bcurtcilen. Denn der Mitangeklagte De setztc seine Tätlichkeiten gegen den Fahrzeugführer CB auch dann noch fort, als dieser seinen Kraftwagen wieder angelassen hattc und mit ihm etwa 80 m weiter fuhr, bis er infolge der Schläge Is in cine Hecke geriet. Wenn DW den kurz zuvor gefaßten Entschluß, Geil :zu berauben oder räuberisch zu erpressen, während dieser Fahrt weiter verfolgte, dann kann er, sofern er sich in der Kürze der Zeit der dafür günstigen Umstände bewußt geworden Scin zolltc,cinedem Straßenverkehr eigentümliche Gefahrenlage ausgenutzt haben, wcil der Überfallene durch das Lenken des Fahrzeugs in Anspruch genommen und dadurch in seiner Gegenwehr und in der Flucht behindert war, die er erst nach dem Anhalten des Fahrzeugs versuchen konnte (vgl. BGHSt 5, 280, 281). Ohne Bedeutung ist dabei, daß der Überfallene diese erhöhte Gefahrenlage durch scine Weiterfahrt nach Beginn des Angriffs selber schuf, um sich zu retten. Denn § 316 a StGB stellt nur
auf die Ausnutzung der durch die Fahrt geschaffenen Gefahrenlage ab, der Täter braucht sie nicht sclbst herbeizuführen (BGHSt 6, 82, 84; 18, 170, 171). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist auch das Verhalten der Mitangeklagten zu prüfen,
Die Entscheidungen BGHSt 19, 191 und BGH 5 StR 93/63 vom 30. April 1963 stehen nicht entgegen, da ihnen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, weil die Täter sich erst nach Beendigung der Fahrt zum Raubüberfall entschlossen hatten.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soveit die Angeklagten im Falle Gel verurteilt worden sina. Da die versuchte schwere räuberische Erpressung und die gefährliche Körperverletzung mit einem Verbrechen nach 8 316 a StGB in Tateinheit stünden, ist nur eine einheitliche Entscheidung möglich (BGH Urt. v. 3. Dezenber 1963 - 1 StR 422/63; BGH NJW 1964, 1630 Nr. 13 unter a).
Damit fällt auch die gegen DB festgesctzte Gesamt-
strafe weg»
Krumnme
Kersting
Mayr
Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Krumme