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BGH Urteil vom 21.05.1965 – 1 StR 131/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ill das Gericht die Unterbringung des Angeklagten anoräünen, so hat es ihn auf diese Möglichkeit in der iiauptverhandlung ausdrücklich hinzuweisen, wenn, der Eröffinungsbeschluß keinen solchen Hinweis enthalten hatte. -— Die blossce Erörterung der Unterbringungsfrage

in der Hauptverhandlung befreit nicht von der Belehrungsvflicht (im Anschluß an BGHSt 2, 85 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 12, März 1963

= 1 8tR 54/63).

BGH, Urt. v. 21. Mai 1965 - 1 StR 131/63 - 16 Tübingen

m Namen des Volkes

H

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Ernst WW : ohne festen Vohnsitz, geboren am EB 909 in OD (Xrs-CE), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der oitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Tübingen vom 26. November 1962 mit den zugehörigen Feststellungen bezüglich der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Dic weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der schon mehrfach bestrafte Angeklagte leidet an einem schizophrenen Defekt (S. 10, 13 UA). Er ist vom Bandgericht vregen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt, ferner ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pfilcgeanstalt angeordnet worden. Er war im August 1962 in einc Wohnung eingestiegen und hatte daraus Geld entvendet, das er anschließend teilweise vertrank.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklasten; sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wendet, ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Die Strafkammer konnte auf Grund des Gutachtens des in der Hauptverhandlung gehörten, besonders erfahrenen Sachverständigen der Tübinger Universitäts-Nervenklinik völlige Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 StGB) mit Sicherheit ausschließen (S. 9 - 11 UA), Auch der Strafeusspruch ist rechtlich nicht angreifbar.

Dagegen rügt die Revision mit Recht, der Angeklagte sci in der Hauptverhandiung vom Gericht nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Anordnung seiner Unterbringung nach § 42 b StGB in Betracht kommen könne (8 265 Abs. 2 StPO). Im Eröffnungsbeschluß (Bl. 43,

43 a d.A.) vom 12, November 1962 war der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt nicht als Grundlage für eine Maßregel im Sinne des § 42 b StGB gekennzeichnet gewesen (vgl. hierzu BGHSt 2, 85, 87 und das zur Ver-

öffentlichung bestimmte Urteil äcs Senats vom

12, März 1963, i StR 54/63), obwohl der gerichtliche Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. November 1962 (Bl. 30, 41, 42 d.A.)

eine Unterbringung des Angeklagten empfohlen hattc.

Zu dieser gerichtlich angeoräntien Begutachtung

- und auch der späteren Ladung des Sachverständigen

zur Hauptverhandlung - war es deshalb gekommen, weil der nach 88 140 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 1 StPO kestellte Pflichtverveidiger in den Schutzschrit'ten vom 20. und 25. September 1962 auf eine frühere geistige Erkrankung des Angeklagten, seine zeitweilige Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt Günzburg während des letzten Krieges, ferner auf Alkoholgenuß des Angeklagten am Tage der Tat hingewiesen und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt hatte (Bl. 26 bis 28 d.A.)e

Der Sachverstänäige hat dann, wie das Urteil (S. 13, 14 UA) ausführt und der Verteidiger selbst vorträgt, in der Hauptverhandlung die Frage einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten zur Sprache gebracht. Der Angcklagte erhielt Gelegenheit, sich zu den Ausführungen des Sachverständigen zu erklären (Bi. 52 d.A,: Sitzungsprotokoll).

Der Staatsanwalt beantragte gegen den Angeklagten eine Gefängnisstrafe und seine Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt. Der Verteidiger dagegen widersprach einer solchen Maßregel und bat um eine milde Strafe. Der Angeklagte bemerkte auf Befragen, er habe nichts zu erklären (Bl. 55 d.A.).

Das Gericht oder der Vorsitzende des Gerichts hat

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also den Angeklagten auf die Möglichkeit einer Unterbringung (neben der Strafe) nicht gemäß § 265 Abs. 2 StPO aus- | drüicklich hingeviesen. Dies hat die Strafkammer nachträglich erkannt und im Urteil (S. 14 UA) dazu ausgeführt:

"Der Angeklagte war sich im vorliegenden Verfahren darüber im Klaren, daß dic Kammer neben der Straffrage die Frage der Wotwendigkcit seiner Unterbringung

in einer Heil- oder Pfilegeanstalt prüfen und beantworten werde, obgleich ihm dies ausdrücklich

weder durch den Eröffnungsbeschluß noch durch einen linweis nach § 265 Abs. 2 StPO kundgegeben wuräe. Diese rrage beherrschte nämlich die Hauptverhandlung auf die Ausführungen des Sachverständigen Oberarzt Dr.med.Lempp hin wesentlich. Sie wurde von dem Sachverständigen, dem Gericht, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger eingehend erörtert, wobei der Angeklagte die Möglichkeit seiner Einweisung in eine Hcil- oder Pflegeanstalt klar erkannte und Gelegenheit hatte, auch selbst hierzu Stellung zu nehmen. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO ist

also ihrem Sinn und Zweck nach nicht verletzt worden".

Diese Darlegungen sind nicht geeignet, den Verfahrensfehler ungeschehen zu machen oder die Ansicht zu rechtfertigen, es sei auszuschließen, daß das Urteil auf dem Fehler beruhen könne. Sie laufen darauf hinaus, daß der Zweck des § 265 Abs. 2 StPO auch in anderer leise als durch den dort vorgeschriebenen Hinweis erfüllt werden könne. Das trifft nicht zu. Es genügt nicht, daß Sachverständiger, Staatsanwalt und Verteidiger das Für und Wider einer Maßregel erörtern, die nicht sie zu treffen haben, sondern das Gericht

(vgl, schon RFSt 20, 33 ff; ebenso BGH Urt. v. 13. Mirz { 4 SUR 994/51, in MDR 1952, 552 bei Dallinger;

BGH Urt. v. 1. Februar 1963, 5 StR 534/62). Daß sich auch das Gericht hieran beteiligt hätte, ergikt die Sitz niederschrift nicht (§ 274 StPO; BGHSt 2, 371, 375). Der Meinungsaustausch allein vürde übrigens den vom Gesetz nun einmal vorgeschriebenen Hinweis im hier gegebenen Fall nicht ersetzt haben (vgl. auch Eb. Schmidt StPO, Erl, Nr. 17 zu § 265 StPO, S. 770); denn die bloße Erörterung einer Möglichkeit braucht nicht zu bedeuten, daß das Gericht sie ernsthaft erwägt. Außerdem derf nicht übersehen werden, daß es sich bei der Maßregel des

§ 42 b StGB um einen schwerwiegenden Eingriff und bei

dem Angeklagten um einen geistig gestörten, leicht schizophrenen Menschen handelt (S. 10, 15 UA). Gerade

ihn gegenüber war ein ausdrücklicher, unmißverständlicher Hinveis seitens des Vorsitzenden unbedingt geboven.

Da diese Belehrung unterblieb, ist davon auszuge daß die Anordnung der Unterbringung den Angeklagten überrascht hat. Dies aber will § 265 (Abs. 2 mit Abs. 1) StPO gerade verhindern (BGHSt 2, 374; 13, 320, 323, 324). Der Bundesgerichtshof muß in Fällen dieser Art einen strengen Standpunkt vertreten, um eine unachtsame Handhabung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu verhindern (vgl. auch, allgemein, BGHSt 2, 56, 57).

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil, soweit es die Maßregel betrifft, auch beruhen. Das Beruhen (§ 53 Abs. 1 StPO) läßt sich in Fällen dieser Art nur höchst selten sicher verneinen (RGSt 9, 69, 70). Der Angcekius ist allerdings nach den Peststellungen (S. 2, 13 UA) ohne festen Wohnsitz und steht völlig allein. Seine Ehe, von der er nicht mehr wußte, ob sie 1935 oder 1954 geschlossen war, ist seit 1939 geschieden, Dennoch

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ist nicht völlig ausgeschlossen, daß der Angcklagte und sein Verteidiger, im rall eines ausdrücklichen Hinwcisces, zur Prage der Unterbringung noch weitere Ausführungen gemacht und Beweise angeboten hätten. Über den Erfolg solchen Vorbringens läßt sich von hier aus nichts

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Das Urteil ist daher bezüglich der Anordnung der Unterbringung mit den zugehörigen Feststellungen aufzu-. heben. Die weitergehende Revision ist dagegen zu ver-

werfen. Dr. Geier Seibert Willms

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