Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 02.04.1976 – 2 StR 146/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 146/76 BESCHLUSS

INH

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Otto Karı S m aus \ouuuuup- (GE, geboren am EEEED 1939 ir U, Kreis Scaat-

WERE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Brandstiftung

065

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1976

gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. September 1975 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Vom Angeklagten ist hiergegen Revision eingelegt worden mit der Begründung, das Landgericht habe Verfahrensvorschriften sowie das sachliche Recht verletzt.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 265 Abs. 1 und 2 StPO. Weder in der Anklage noch in dem Eröffnungsbeschluß war angegeben, daß die Anordnung dieser Maßregel gegen ihn in Betracht komme. Nach jenen Bestimmungen hätte es deshalb in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf diese Möglichkeit bedurft.

TUN

Da ein solcher Hinweis als "wesentliche Förmlichkeit"

in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist (BGHSt 19, 141), das vorliegende Hauptverhandlungsprotokoll aber keinen dahingehenden Vermerk enthält, muß der Senat gemäß § 27h StPO davon ausgehen, daß der Hinweis unterblieben ist. Die entgegengesetzten dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft kann er wegen der Beweiskraft des Protokolls nicht berücksichtigen. Daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beantragt hat, ersetzte den fehlenden Hinweis des Gerichts nicht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1953 - 3 StR 633/53 - und vom 21. Mai 1963 - 1 StR 131/63 -). Auf dem Verfahrensfehler kann der Maßregelausspruch beruhen

Die sonstigen Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher willms Müller Baumgarten Meyer