Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.04.1964 – 1 StR 74/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2121 058
Im Nanmon des Volkes
In der Strafsache
gegon
1. den Provisionsvertreter Otto EEEED zus DB geboren om EEE 923 in reg,
2. die Provisionsvertreterin Johanna ÜEEEB zu: DEE, zevoren zn EEE 1914 ir var,
wegen Botrugs i. R. U.4.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964 an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Kwwirda das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 1963 bezüglich des Berufsverbots mit den zugehörigen Foststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Seine weitergehende Revision und die Revision der Angeklagten Mi „erden verworfen. Die Beschwerde-
führerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten KB unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Botruges im Rückfall und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren "untersagt, als selbständiger Vertreter tätig zu sein.
Dio Angeklagte MW nat es unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und dig Strafe zur
Bewährung ausgesetzt,
Dio Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Dio Revision dos Angeklagten KB hat nur teilweise, die Revision der Angeklagten NP nat keinen Erfolg.
1. Die Revision_des_Angeklagten Kg Der Schuldspruch gibt im Ergebnis zu Bedenken keinen Anlaß.
Soweit das landgericht den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall verurteilt hat (Fälle I 1, I 2 und II 6), sind @alo Ausführungen des Urteils hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens allerdings nicht sehr deutlich. Da dor vom Angeklagten erstrebto Vermögensvorteil - dio Gewährung einer Provision - und der verursachto Vermögensschaden einander entsprechen mußten, konnte der von dom Angeklagten durch die Täuschung seiner Auftraggeber bewirkte Vermögensschaden nicht in dem Abschluß der Verträge mit unsicheren Kunden liegen, wie die Strafkammor auf DA 5 ausführt, sondern nur in der Gewährung einer Provision als Folge der Vertragsabschlüsse (BGHSt 6, 115, 116). Daß das Landgericht den den Auftraggebern dos Angeklagten erwachsenen Schaden aber letzten Endes hierin sicht, ergeben seine Ausführungen zu den einzelnen Betrugsfällen, in denen es darlegt, daß dem Angeklagten die Provision in den Fällen I 1 und I 2 gutgeschrieben (UA 3), im Falle II 6 ausbezahlt wurde (VA 5). Damit hat die Strafkammer im Ergebnis ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Angeklagte sich den erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil, dio Gewährung einer Provision, durch die Vermögensverfügung des Getäuschten verschafft hat, dio den Vermögensschaden verursacht hat.
Es bestehen ferner keine Bedenken dagegen, einen vollendeten Betrug auch insoweit anzunehmen, als dem Angeklagten die Provision nicht ausbezahlt, sondern nur gutgeschrieben wurdo. Denn dem Urteilszusammenhang läßt
sich entnehmen, daß der Angeklagte, der ein überdurchschnittlich erfolgreicher Vertreter war (UA 7), die ihm gutgeschriebene Provision jederzeit abheben konnte. Darum wer dio Provisionsgutschrift hier eine Vermögensgefährdung, dio einem Vermögensschaden gleichkam (KG GA Bd. 54, 414; BGHSt 6, 117).
Im Fall II 5, in dem die Revision eine Urkundenfälschung bestreitet, stützt das Landgericht dio Annahme einor Täuschung über dio Identität des Ausstellers dos Kaufantrags darauf, daß der Ehemann HB isn neucn Kaufvertrag nicht mit seinem Rufnamen Herbert, sondern nit soinem zweiten Vornamen Karl unterschrieben hat (UA 6). Das geschah, woil der Angeklagte, wie das Urteil einwandfrei erkennen läßt, auf den ersten mit Herbert HD unterschriebenen Kaufantrag der Eheleute H-EB incor aen Ehemann EEE eine schlechte Auskunft bekommen hatte. Er wollte also durch den Gebrauch des zweiten Vornamens Karl einen scheinbar anderen Antragsstellor in Erscheinung treten lassen, als es der war, über den er auf den ersten Kaufantrag hin eine schlechte Auskunft bekommen hatte (UA 4). Bei diesor Sachlage hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei ein Handeln zur Täuschung über die Idontität des Antragstellers Ten angenommen. Es hätte sich zur Unterstützung dieser Ansicht (UA 7) weiter darauf beziehen können, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils in dem zueiten Kaufantrag nicht nur statt des Rufnamens Herbert don zweiten Vornamen Karl, sondern auch ein falsches Geburtsdatum HB cingesatzt hat (VA 4).
Der Strafausspruch 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfchler erkennen.
Dagegen rügt die Revision mit Recht, der Angeklagto sci in der Hauptverhandlung nicht vom Gericht darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 1 StGB in Betracht kommen könne (§ 265 Abs. 2 StPO).
Der Eröffnungsbeschluß hatte die dem Angeklagten KB zur Last gelegten Taten nicht als Voraussetzung für die Anordnung eines Berufsverbots gekennzeichnet. Darum mußto das Landgericht, wenn es ein Berufsverbot gegen den Angeklagten aussprechen wollte, ihn in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO auf diese Nöglichkeit hinweisen (BGHSt 2, 85 = NJW 1952, 434 Nr. 31; ebenso BGH NJW 1964, 459, Nr. 12 und BGH Urt. vom 3, Dezember 1963 - 5 StR 517/63 für § 42 b StGB sowie BGHSt 18, 288 = NJW 1963, 1115 Nr. 14 zu § 42 m StGB), Das hat es nicht getan.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat allerdings in seinem Schlußvortrag auch ein Verbot der Ausübung dos Vertroterberufs für die Dauer von drei Jahren beantragt. Ferner hat der Verteidiger des Angeklagten in seinen Ausführungen ausdrücklich gebeton, kein Berufsverbot auszusprechen. Der Angeklagte selbst hat von dem ihm zustehenden letzten Wort Gebrauch gemacht und Erklärungen abgegeben; welchen Inhalt diese hatten, ergibt jedoch das Sitzungsprotokoll nicht.
Der Antrag des Staatsarwalts und die Stellungnahne des Verteidigers konnten indes den nach § 265 Abs. 2 StPO erforderlichen Hinweis des Gerichts nicht
ersetzon (BGH NJW 1964, 459 Nr. 12; BGH Urt, vom 1. Fobruar 1963 - 5 StR 534/62). Es läßt sich auch nicht völlig ausschließen, daß das angefochtene Urteil bezüglich des Berufsverbots auf dem Unterlassen des Hinweises beruht. Bei der für das Revisionsgericht gebotenen Zurückhaltung (KGSt 65, 304, 307/308; BGHSt 18, 288 = NIW 1963, 1115 Nr. 14) kann der Senat von hier
aus nicht sicher beurteilen, ob sich der Angeklagte bei einem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis durch das Gericht nicht etwa doch erfolgreich gegen die Anordnung des Borufsverhots verteidigt oder wenigstens eine kürzere Dauer dieses Verbots erreicht hätte (vgl. BGHSt 18,
288 = NJW 1963, 1115 Nr. 14; BGH Urt, vom 1. Februar 1963 - 5 StR 534/62 und vom 21. Mai 1963 - 1 StR 131/63, insoweit in NJW 1964, 459 Nr. 12 nicht vollständig abgedruckt; ferner: RGSt 9, 69, 70).
Ob sin Beruhen des Berufsverbots auf dem Unterbleiben dos Hinweises dann zu verneinen wäre, wenn das Sitzungsprotokoll ergäbe, daß auch_der Angeklagte zu dem Antrag des Staatsanwalts, ein Berufsverbot auf dio Dauer von drei Jahren auszusprechen, Stellung genommen hat (vgl. Iöwe/Rosenberg/Geier, § 265 StPO Anm. 13), brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Denn so lag der Fall hier nicht.
Demnach ist das Urteil bezüglich der Anordnung dos Berufsverbots mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Die weitergehende Revision des Angeklagten KB ist dagegen zu verwerfen.
Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wioder zur Anordnung eines Berufsverbots kommen, so empfiehlt es sich, diese schwerwiegende Haßregel etwas eingehender zu begründen, als es bisher geschehen ist (vgl. dazu BGH VRS 15, 112, 115; BGH bei Dallinger, MDR 1956, 143).
II. Die_Reyision_der Angeklagten Ve
Sio ist offensichtlich unbegründet, soneit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch des angefochtenen Urteils wendot. Sie greift aber auch nicht durch, soweit sie unter Berufung auf § 467 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 5 StPO die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils angreift. Mit dieser Rüge beanstandet sie, daß das Landgericht nicht in den Fällen, in denen es dio Angeklagte freisprach, deren notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt habe.
Entgegen der Meinung der Revision bringt das angefochtene Urteil zum Ausdruck, daß das Landgericht die Angeklagte nur mangels Beweises freigesprochen hat.
Es sagt nämlich (UA 6), ind en Fällen I 2 und 5 habe eino Boteiligung der Angeklagten nicht festgestellt
Der § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO scheidet also aus. Zur Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hat das Landgericht, wie es ausdrücklich sagt, keinen Anlaß geschen. Das reicht zur Begründung dieser Ermessensentscheidung aus, auch wenn der Verteidiger ausdrücklich beantragt hat, in den Fällen, in denen ein Freispruch der Angoklagten erfolge, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der landeskasse aufzuerlegen.
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Somit ist dia Revision der Angeklagten VD zu voerwerfen.
Scibert Hübner Fischer
Mai Sanders