Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 30.06.1964 – 1 StR 213/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2121 083

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz S EEW ; zuletzt wohnhaft in

U EEE, geboren ar GE 1927 in Ka,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter ern als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch, soweit er wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch zur Gesamtstrafe und zu den Nebenstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im. übrigen - wegen fortgesetzter schwerer Kuppelci in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen eines weiteren Verbrechens der schweren Kuppelei und wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, ferner die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen. Mit seiner Revision rügt

en nenn

der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und sachlicher Rechts. Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.

Die Revision richtet sich zwar nach den förmlichen Revisionsamträgen nicht gegen den Schuldspruch im Falle der fortgesetzten schweren Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei. Da der Angeklagte mit der Revision aber auch das Ziel verfolgt, daß der weitere Fall der schweren Kuppelei in den Fortsetzungszusammenhang jenes Verbrechens einbezogen werde, dies jedoch den Schuldumfang und damit den Schuldspruch hinsichtlich der fortgesetzten Tat betriff ist in Wirklichkeit auch dieser Schuldspruch mit angefochten und damit die förmliche Beschränkung der Revision insoweit unbeachtlich.

Dagegen ist der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Falle Meunier rechtskräftig.

I. Die Verfahrensrügen

1.} Der Beschwerdeführer macht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend, weil die Strafkemmer in der Person der Hilfsschöffin Gertrud Rn nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das trifft nicht zu. Ob ein Hilfsschöffe und welcher unter ihnen zuzuzichen ist, richtet sich nach § 49 GVG. "Erforderlich" ist die Zuziehung eines Hilfsschöffen jedenfalls dann, wenn der für die Sitzung bestimmte Hauptschöffe nach § 54 GVG auf seinen Antrag von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden ist. Die Revision irrt jedoch, wenn sie annimmt, daß dies der einzige Fall sci,

in dem ein Hilfsschöffe - oder ein anderer Hilfsschöffe anstelle des zunächst berufenen - einzutreten hat. Die Zuzichung eines Hilfsschöffen kann auch dann erforderlich sein, wenn etwa der Hauptschöffe oder der für ihn geladene Hilfsschöffe ohne Entschuldigung ausbleibt (§ 56 GVG) oder wenn, ohne daß ein Antrag auf Entbindung von der Dienstleistung gestellt ist, feststeht, daß ein Schöffe oder Hilfsschöffe an der Dienstleistung verhindertist, So liegt es hier. Offenbar bei dem Versuch, den Hilfsschöffen Ri» zu laden, hatte sich ergeben, daß dieser am Sitzungstag wegen Krankheit nicht an seiner Arbeitsstelle erschienen war. Damit wurde die Ladung eines anderen Hilfsschöffen erforderlich, weil der Vorsitzende davon ausgehen durfte, daß der Hilfsschöffe, der wegen Krankheit nicht zur Arbeit gekommen war, auch nicht an einer auf 6 Tage berechneten Hauptverhandlung als Schöffe teilnehmen könne. Die in der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste auf Ri folgende Hilfsschöffin Gertrud RW nat daher zu Recht an der Sitzung teilgenommen.

2.) Die Revision rügt, daß die Strafkammer keinen weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat. Soweit die Rüge auf § 244 Abs. 4 (nicht Abs. 3) StPO gestützt ist, ist sie allenfalls insoweit zulässig, als sich die Begründung des ablehnenden Beschlusses aus der Revision ergibt, nämlich insofern der Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sci. Insoweit ist aber die Rüge unbegründet. Denn die Strafkammer hat auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen, das sie für überzeugend hielt, den Angeklagton als voll zurechnungsfähig angesehen.

Die festgestellten Absonderlichkeiten des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiet drängten das Landgericht auch nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, zumal da der vernommene Sachverständige Professor Dr. Dietrich gerade auf sie eingegangen ist. Er hat ihnen allerdings keinen "Krankheitswert" beigemessen. Daß das Gutachten Widersprüche enthält oder daß dabei der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" unbeachtet geblieben sei, ergibt sich weder aus dem vom angefochtenen Urteil wicdergegebenen Inhalt des mündlich erstatteten Gutachtens ‚noch aus den von der Revision mitgeteilten Ausführungen des schriftlichen Gutachtens. Weder der Inhalt des erstatteten Gutachtens noch sonstige Umstände legten die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nahe, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß die Sachkunde des vernommenen Gutachters zweifelhäft wäre oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte. Die Strafkammer hat also durch Nichtzuziehung eines weiteren Sachverständigen auch nicht gegen ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO).

II. Die Sachrüge

1.) Mit Recht hat die Strafkammer den Fall Me als eine gegenüber den übrigen Kuppeleifällen selbständige Tat beurteilt. Dieser Fall liegt schon deshalb außerhalb dcs Rahmens der fortgesetzten Handlung, weil der Zweck hier ein ganz anderer war als in den übrigen Fällen. Hier wollte der Angeklagte, indem er seine Frau dem Ehemann MD zun Geschlechtsverkehr überließ, selbst zum Geschlech' verkehr mit Frau Ms kommen (S. 40, 47 UA). In den übrigen Fällen kam es ihm hauptsächlich auf die Erreichung

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-30/1-str-213-64#rd_8

materieller Vorteile an, wobei er nach einheitlichem Plane vorging (S. 9, 44 UA). Es fehlt jeder Anhaltspunkt in den Feststellungen, daß der Fall MED von Gesamtvorsatz für die übrigen Fälle mit umfaßt wurde.

Zutreffend hat die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten im Falle MB sowohl den Tatbestand des § 1§ 0 StGB ("aus Eigennutz", vgl. BGHSt 11, 94, 96) als auch den Tatbestand des § 181 Abs, 1 Nr. 2 StGB gefunden. Daß sie den Angeklagten trotzdem - ebenso wic im Falle der fortgesetzten Tat - nur wegen schwerer Kuppelei und nicht ausdrücklich in Tateinheit damit auch wegen Kuppelei nach § 1§ 0 StGB (vgl. BGH NJW 1956, 312) verurteilt hat, beschwert ihn nicht. Falls der Umstand, daß der Angeklagte aus Eigennutz gehandelt hat, bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden sein sollteo, was sich übrigens aus den Urteilsgründen nicht ergibt, so würde dies nicht fehlerhaft sein. Daß der Angeklagte schon bei dem Unzuchtsfall in Heidelberg aus Eigennutz gehandelt hat, ist den Feststellungen klar zu entnehmen. Denn der "Frauentausch" war bereits von vornherein ins Auge gefaßt und vorher verabredet worden (S. 39, 47 UA).

2.) Den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Falle Hmm greift die Revision zu Unrecht an. In welchem Sinne das Schreiben vom 30. November 1961 zu verstehen ist, hatte der Tatrichter festzustellen. Die Auslegung, daß der Angeklagte mit dem "Rufmord" drohen wollte, widerspricht nicht anerkannten Auslegungsregeln oder der Lebenserfahrung. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Mit der Drohung versuchte der Angeklagte - allerdings vergeblich - zu erreichen, daß Hp von

der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand nchme. Damit ist der Tatbestand der §§ 240, 43 StGB hinrcichend festgestellt.

Auch in der Strafzumessung läßt die Verurteilung für diesen Fall ebenso wie der Strafausspruch im Falle Meunier keinen Rechtsirrtum ersehen.

3.) Daß die Strafkammer in dem unter C I und II der Urteilsgründe geschilderten Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der fortgesetzten schweren Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2, 181 a, 73 StGB) gefunden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Fraglich ist jedoch, ob die Strafkammer der Verurteilung den richtigen Schuldumfang zugrunde gelegt hat, Sie führt auf S. 17 UA aus, daß Waltraud Se auf die geschilderte Weise mit mindestens 55 Männern in geschlochtliche Berührung gekommen sei und dabei einen Unzuchtsverdienst von wenigstens 45 000 DM erlangt habe. Auch bei der rechtlichen Würdigung (S. 44 UA) bemerkt sie, daß der Angeklagte seine Frau an mindestens 55 Männer verkuppelt habe. Im Gegensatz hierzu sind auf S. 18 bis 37 UA nur 40 Einzelfälle geschildert. Der Unzuchtslohn hierfür betrug insgesamt rund 40 000 DM. Im Eröffnungsbeschluß waren zwar 56 Fälle - ein Teil hiervon allerdings als reine Betrugsfälle - aufgeführt. Hat die Strafkammer aber, wie anzunehmen ist, hinsichtlich der restlichen 16 Einzelfälle nichts feststellen können, was den Vorwurf der Kuppelei oder der Zuhälterei hätte rechtfertigen können, so durfte sie der Verurteilung auch nur 40 Einzelfälle zugrunde legen. Auf diesen Schuldumfang ist die Verurteilung, wie hiermit der Senat klarstellt, beschränkt.

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Da jedoch nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht sicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung von einem weiteren Schuldumfang ("mindestens 55 Männer") ausgegangen ist und die Strafhöhe dadurch zuungunsten des Angeklagten beeinflußt sein kann, ist der Strafausspruch zur fortgesetzten schweren Kuppelci in Tateinheit mit Zuhälterei aufzuheben, wenn auch die Strafkamner in der neuen Verhandlung nicht gehindert ist, die gleiche Strafe auszusprechen. Damit entfallen auch die Gesamtstrafe und mit ihr (§ 76 StGB) die Nebenstrafen, über deren Verhängung daher ebenso wie über die Anrechnung der Untersuchungshaft in der neuen Hauptverhandlung abermals zu entscheiden ist.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Mai