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BGH Urteil vom 05.06.1964 – 2 StR 138/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 _StR_138/64 2172 037

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneidergesellen Hans Lgmp zus AuEEEEB dort geboren am ] 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Lr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. GW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. Gl bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Lie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Dezember 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des kechtsnittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 11. Dezember 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Kechts wegen

tn

Die Strafkammer hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen - wegen Notzucht in vier källen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltunzucht an einer Frau, wegen Gewaltunzucht an einer krau in zwei weiteren Fällen und wegen Nötigung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf vahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet,

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Veriahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen kechts geltend macht. Das hechtsmittel hat keinen Erfolg»

I. Verfahrensbeschwerden:

l.) Der Vorwurf, die Zeuginnen seien nicht nach § 55 und § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden, entbenrt der

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Grundlage. Nach dem Sitzungsprotokoll sind sie in Rahmen der allgemeinen Zeugenbelehrung mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht worden. Sie sind, obwohl hierzu nicht einmal Anlaß bestand, ferner darauf hingewiesen worden, daß sie oerechtigt seien, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen die Gefahr straigerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Damit ist beiden Bestimnungen genügt. Im übrigen kann die kevision auf die Unterlassung einer Belehrung nach § 55 StPO überhaupt nicht (BGHSt 11, 213), auf die Unterlassung einer Mitteilung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn die Zeugen jene Kenntnis

- wie hier — ohnehin hatten (BGH, Urteil vom 5, März 1957 - 5 StR 40/57 -):

2.) Die Vorschrift des § 252 StPO ist nicht verletzt.

Es sind keine Aussagen von Zeugen verlesen worden, die

in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert haben.

Ein solches Kkecht stand auch keinem der Zeugen zu. Soweit frühere Aussagen verlesen worden sein sollten, geschah dies nach dem Sitzungsprotokoll zum Zwecke des Yorhalts, Das war zulässig.

3.) Das gegen den Sachverständigen Dr. Meisenbach gerichtete Ablehnungsgesuch ist zu Recht verworfen worden. Ler Angeklagte hatte nichts geltend gemacht, was ihm Anlaß geben konnte, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.

Auch die Ablehnung des Antrages, den Sachverständigen aus dem Sitzungssaal zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. § 80 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, daß dem Sachverständigen die Anwesenheit in der Hauptverhand-

lung gestattet werden kann. Der Ansicht des Angeklagten, daß die Zuziehung eines Sachverständigen nicht eriorderlich sei, hat die Straikammer mit Recht keine bedeutung beigemessen. Seine Meinung, aui ihn habe durch die Anwesenheit von Er. Meisenbach ein Lruck ausgeübt werden sollen, entbehrt jeder Grundlage.

4.) 3 75 StPO ist nicht verletzt. Daß dem Richter die Auswahl gebührt, schliesst nicht aus, daß im krmittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen tinzuzieht. wird dieser dann auch in der Hauptverhandlung genört, so erstattet er dort sein Gutachten iu Auitrage des Gerichts.

5.) Nach Art. 6 Abs. 3 zu c) der Konvention zum Schutze der “enschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Noven-

ber 1950 hat jeder Angeklagte mindestens das kecht,

sich selost zu verteidigen oder der seistand eines Verteidigers seiner \iahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung des Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beietand eines Pflichtverteidigers

zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Liese Bestimmung dahin auszulegen,

daß einem Angeklagten gegen seinen Willen kein Pflichtverteidiger bestellt werden dürfe, ist abwegig. Sie will gerade sicherstellen, daß eine ordnungsgemäße Verteidigung gewährleistet ist. Liesem Aweck dient aber auch die Vorschrift des § 140 StPO, nach der unter bestiumten, hier. gegebenen Voraussetzungen von Amts wegen - also unabhängig von dem Willen des Angeklagten - ein Verteidiger bestellt werden muß. Das necht des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, wird dadurch in keiner Weise berührt.

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6.) Die übrigen Verfahrensrügen bedürfen keiner Lrörterung. Sie sind offensichtlich unbegründet.

Il. Sachbeschwerde:

Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen Kg EEE. ig und KED ; Wegen: Notzucht in den vällen kg un 5EBund wegen Kötigung im Falle Frog wendet. Daß sich der sog. “undverkehr, der von einem Mann mit einer rrau vorgenommen wird, als unzüchtige Handlung an dieser rau darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Soweit der „eschwerdeführer bestreitet, in der festgestellten Weise Gewalt angewendet und die Mädchen bedroht zu haben, greift er lediglich die tatrichterlichen Feststellungen an. Das ist nit der Revision nicht möglich.

Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt aber auch die Verurteilung wegen lotzucht in den Fällen FW ung eo —B Beide Mädchen haben allerdings im Anschluß an den erzwungenen Mundverkehr der Aufforderung des Angeklagten zum'normalen Geschlechtsverkehr ohne irgendeine widerstandsleistung oder wörtliche Ablehnung entsprochen. Sie haben sich zu diesem Zweck auf den ausgebreiteten Mantel gelegt und Melanie FW nat selbst ihren Schlüpfer ausgezogen, während Katharina Kg inn sich ohne weiteres hat ausziehen lassen. Dadurch wird indessen der äußere Tatbestand eines Verbrechens nach § 177 StGB in beiden Fällen nicht in Frage gestellt; denn das Verhalten der Madchen ist nach den ÜUrteilsfeststellungen allein darauf zurückzuführen, daß sie noch unter dem Findruck der vorher vom Angeklagten begangenen massiven Gewalttätigkeiten standen unä sich vor weiteren Mißhandlungen iürchteten. Sie haben sich also nicht freiwillig

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hingegeben, sondern sind vom Angeklagten äurch Gewalt zum Beischlaf genötigt worden. Das hatte der Angeklagte auch erkanaüt. Lie Urteilsausführungen zur inneren iatseite ergeben trotz ihrer Kürze klar und unmißverstänalicn die Überzeugung der Straikammer, daß der Angeklagte sich dieser rortwirkung seiner Gewalttätigkeiten bewußt war. Las kann angesichts der in beiden Fällen angewerndeten erheblichen Gewalt auch nicht zweifelhaft sein. § 177 StGB ist neben § 176 Abs. i Nr. 1 StG3 anwendbar, weil die unzüchtigen Handlungen nichi der vorbereitung und Durchführung des Geschlechtsverkehrs dienten.

Gegen die Strafzumessung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Lie Ausführungen, mit denen die Straikamner zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnneitsverbrecher ist und seine Gefährlichkeit auch nach der Strafverbüßkung noch bestehen wird, sind ohne Rechtsfehler und überzeugend. Widersprüche sind entgegen der Meinung Ges Beschwerdeführers auch in den Ausführungen nicht enthalten, mit deren die Strafkammer seine volle Zurechnungsfänhigkeit bejaht,

valdus TLotterweich Scharpenseel Heyer Henning