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BGH Urteil vom 14.01.1964 – 5 StR 571/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StGB § 316a

Zu dem Merkmal "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs"

BGH, Urt. v. 14. Januar 1964 - 5 StR 571/63 - LG Hannover

5_ StR 571/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dekorateur Hans v EEE au: Im, geboren an@iiliew 19:5 ir ven (EEE) ,

wegen Autofallen-Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23.September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent« scheidung an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

‘Der Angeklagte hatte mit der Prostituierten Ju» in seinem Kraftwagen auf cinem Parkplatz Geschlechtsverkehr. Als er auf der Rückfahrt kurze Zeit anhielt, drängte ihn Frau IMW mit einer kränkenden Bemerkung, sie nach Hause zu fahren. Sis:hatte über ihn schon während des Geschlechtsverkehrs abfällige Reden geführt. Der Angeklagte geriet jetzt in. Erregung, setzte der Frau eine ungeladene Gaspistole auf den Körper und verlangte :von ihr, da sie nichts von ihm wissen wolle, . das Geld zurück. Sie händigte ihm daraufhin die 11 IM aus, die er ihr auf dem Parkplatz gegeben hatte, und. verließ das Fahrzeug. j '

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Verbrechens gegen §§ 316a, 255, 250, 73 StGB" verurteilt.

Seine kevision rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts. "

1. Das Landgericht nimmt rechtsirrigerweise an, der Angeklagte habe, wie es zum Tatbestande des § 316a StGB gehört, zu dem Angriff auf seine Mitfahrerin die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Es beruft : sich dafür. zu Unrecht auf die "ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs". In allen Fällen, die den bisher ver- : öffentlichten Entscheidungen zugrunde lagen, hatte der Täter den Plan zu dem Überfall schon bei Antritt der Fahrt . oder spätestens während des Fahrens gefaßt... Der Angeklagte entschloß sich aber zu dem Vorgehen gegen Frau. Jim» erst, nachdem er seinen Kraftwagen aus einem anderen Grunde angehalten hatte.: In diesem wesentlichen Punkte unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von dem Sachverhalt der Entscheidung BGHSt 18,170. Damals hatten die Täter das Kraftfahrzeug von vornherein planmäßig dazu verwendet, das Opfer in der Weise zu überrunpeln, daß sich einer von ihnen zunächst im Kofferraum verbarg.

- 3-

Hier lag es unders. D«3 der Anreklagte Frau Tg im Kraftfahrzeuge angriff, erfüllt ;llein nicht das Merkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs". Dazu muß die Tat "in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittels stehen" (Schönke/Schröder, StGB 11. Aufl. Anm.II 4 zu N 316a). Das Kraftfahrzeug muß, wie der Senat schon in seiner unveröffentlichten Entscheidung 5 StR 93/63 vom 30. April 1963 Über einen den vorliegenden ähnlichen Fall ausgesprochen hat, "als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen". Dazu mag vielleicht schon genügen, wenn der Täter von vornherein beabsichtigt, nach dem Raubüberfall mit Hiife des Fahrzeugs schnell und unerkafint zu entkommen (vgl. BGHSt 18, 170,272); Auch davon ist aber hier keine Rede. 5 .

Die Verurteilung nach § 3i16a StGB bleibt daher nicht bestehen.

2:' Der Senat kann'den Schuldspruch nicht einfach ‘ändern, weil die' bisherigen Feststellungen auch die An-' "wendung, der 88 255, 255, 259 SteB nicht: rechtfertigen. u

a) Der Vorsatz der Erpressung nach B 253 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Tätır gli ‚ubt, auf den erstrebten. Vermögensvorteil einen Rechtsanspruch zu haben (BEHSt 4, ‚105). Der Angeklagte hat ‚erklärt, er habe. sich - allerdings "nachträglich" in seiner ‚Wohnung » - "in ‚seinem Recht gefühlt, da er die 11 DM für eine Sache, ausgegeben habe, von der er nichts, ‚gehabt heben (UA S, 4). Hieraus hat der Verteidiger, wie die Urtsilsgründe mitteilen, gefolgert, es habe an der Absicht des Angeklagten gefehlt, sish zu. Unrecht zu bereichern. Dazu sagt die Strafkamner nur, er habe zumindest gewußt, "daß er auf diese Art und Weise sich nicht wieder des Geldes bemächtigen durfte, das er der Zeugin Jemmmme vorher freiwillig übergeben hatte"

(UA S.5). Das genügt nicht. Denn der Angeklagte hätte sich das Geld selbst dann nicht durch Drohung mit einer

Pistole wieder verschaffen dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung gehabt hätte. Nur sein Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit einer solchen Nötigung stellt

die Strafkammer fest. Damit bescheidet sie nicht den

- wenn auch in tatsächlicher Beziehung vielleicht fernliegenden -— Einwand des Verteidigers, der Erpressungsvorsatz sei durch einen Tatbestandsirrtum ausgeschlossen.

b) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß hatten den Angeklagten schwere räuberische Erpressung nicht nur nach Nr.3, sondern auch nach Nr.1 des § 250 Abs:1 StGB vorgeworfen, weil er bei der Tat eine Waffe bei sich geführt habe. Ob die Strafkammer bei ihrem Schuläspruch auch dieses Merkmal angenommen hat, läßt das Urteil nicht erkennen, Sollte sie es getan haben, so würden dem Schuldspruch Feststellungen darüber fehlen, ob der Angeklagte Munition für die ungeladene Gaspistole bei sich hatte oder wenigstens daran dachte, daß sich die Waffe auch zum Schlagen eigne (BGHSt 3,229,232/233; 4,125).

3. Die Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher erkennbarerweise nicht wegen besonderer Bedeutung des Falles, sondern nur deshalb angenommen worden, weil erwartet wurde, der Angeklagte werde mit fünf Jahren Zuchthaus, der Mindeststrafe des § 316a StGB, bestraft werden (§ 74 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs.1 Nr.3 GVG). Das Landgericht hat jedoch den § 51 Abs.2 StGB, wenn auch mit einer rechtlich unhaltbaren Begründung, dazu benutzt, die Strafe mit Rücksicht auf einen "hochgradigen Affektzustand" des Angeklagten auf zwei Jahre Zuchthaus zu mildern, Obwohl § 358 Abs.2 StPO nicht dazu nötigt, die rechtsirrige Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im weiteren Verfahren aufrechtzuerhalten, läßt er keine höhere Strafe mehr zu als

zwei Jahre Zuchthaus. Dice Strafgewalt des Schöffengerichts reicht also jetzt aus. An dieses verweist

der Senat daher die Sache nach § 354 Abs.3 StPO zurück (vgl. BGH vom 23.dJuni 1959 GA 1959,337 zu § 24 GVG).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Dr.Börker Kersting