Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 26.11.1963 – 5 StR 500/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2183 046

den Kellner Dieter NENNEN ME je 1 geboren am EEE 1942 ir

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht

hat der 5.Strafisenat des Bundesz-richtshofs in der Sitzung vom 26.November 1963, an der teilxzenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichtier Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundssanwalt Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekıetär

als Jrkundsbesnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15.August 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer träst die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 15.August 1963 erlittene Untersuchungsshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Q

- Von Rechts wegen -

nm

Gründe§

Vergektlich wendet sich die kevision des Angeklagten dagegen, daß dieser wegen fortgesetzter "Verführung einer

männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht* verurteilt worden ist.

Allerdings konnte eine Verführung des Jugendlichen nur im ersten Falle sicher festgestellt werden, so daß die Strafkammer die übiigen fünf Verstöße lediglich als Vergehen gegen § 175 StGB angesehen hat. Da aber alle Rechtsverletzungen in zeitlich kurzen Abständen hintereinander begangen worden wären und auf einem schon vor dem ersten Verstoß gefaßten Entschluß beruhten, ist die Verurteilung wegen fortgeseizter schwerer Unzucht hier mit Recht erfolgt. Denn die Tatbestände des § 175a StGB sind nur erschwerte Begehun:ösweisen der widernatürlichen Unzucht nach § 175 StGü; bei einer fortgesetzten Handlung, die einfache und erschwerte Fälle einer Straftat umfaßt,

geben aber die erschwerten Fälle der ganzen Tat das rechtliche Gepräge. Hier konnt noch hinzu, "daß auch die späteren Fälle nur durch die Verführung, also durch den eigentlich erschwerenden Umstand des ersten Einzelfalles ermöglicht wurden, so daß dieser Umstand im Grunde auch allen anderen Einzelfällen gewissermaßen als verbindende Klanmer vorausgeht" (vgl. EGH NJW 1962,1628 und die dort angeführte Rechtsprechung).

+ 3.

Da die Nachprüfung au! üle &li,eneine Sachrüge ebenfalı, x

keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war äie Revision -

entsprechend dem Antrage des Gereralbundesanwalts - in vollem

Umfange zu verwerien.

Sarstedt Schmidt Siener

Schultt Börker