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BGH Entscheidung vom 07.04.1964 – 1 StR 57/64

1. Strafsenat

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StR 57/64 2121 047

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Walter M Ep aus

EEE zeboren zn MEN 1920 ir PO:

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Oktober 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht sowie wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung, unter Einbeziehung einer früher - wegen Verführung - verhängten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt,

Der Angeklagte hatte im Sommer 1958 mit der noch nicht 14 Jahre alten Schülerin Brigitte Hgg, mit deren Eltern er befreundet war, wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen (Zungenküsse, Betasten der;iBrust). Hierin wurde das fortgesetzte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen. Später unterhielt der Angeklagte mit dem Mädchen ständigen Geschlechtsverkehr, worauf cs von ihm schwanger wurde, Dies führte zu der ihm zur Last gelegten Abtreibung, die er, gemeinsam mit der Mutter der Jugendlichen, im März 1959 an Brigitte vornahm. Er setzte den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen bis ins Frühjahr 1963 fort. Brigitte bekam von ihm im Mai 1961 ein Kind (S. 14 UA).

Land 0

a FR

- 3.

Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.

Die Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Bezüglich der fortgesetzten Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist der Schuldumfang genügend angegeben.

Wie die Urteilsgründe (S. 6 - 8, 11) ergeben, hat die Strafkammer cinigermaßen hinreichend den Zeitraum umrissen, innerhalb dessen sich die Unzuchtshandlungen abgespielt haben. Zweifel hinsichtlich der Rechtskraftwirkung Können nicht entstehen. Auch ist ausgeschlossen, daß eine genauere Feststellung der Eingelakte das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können (vgl. Urteil des Senats vom 7. Januar 1964, 1 StR 521/63 mit weiteren Nachweisen). Es ist daher kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler, daß die Mindestzahl der

-A-Einzelvorkommnisse nicht angegeben worden ist. Zwischen den Feststellungen S. 7 und 11 UA besteht kein durch-

greifender Widerspruch.

Die sonstigen Angriffe der Verteidigung gehen offensichtlich fehl.

Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Seibert Willms Hübner

Meyer Sanders