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BGH Entscheidung vom 25.08.1959 – 4 StR 280/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StGB % 175 aNr. 3 Nicht mehr verführbar, weil schon von sich aus zur Unzucht bercit, war der Jugendliche dann, wenn es euch ohne den irgendwie gearteven Einfluß des erwachsenen Partners zu den gleichgeschlechtlichen unzüchtigen Handlungen mit diesem gekommen wäre. Für diese Annahme genügt noch nicht, daß der Jugendliche bereits mit gleichaltrigen Kameraden gleichgeschlechtlichen Verkehr hatte, auch nicht, daß er dem Einfluß des Erwachsenen keinen Widerstand geleistet hat.

Nachschlagewerk. ja 3%

Amtliche Sammlung: ja 2283 008

StGB % 175 aNr. 3

Nicht mehr verführbar, weil schon von sich aus zur Unzucht bercit, war der Jugendliche dann, wenn es euch ohne den irgendwie gearteven Einfluß des erwachsenen Partners zu den gleichgeschlechtlichen unzüchtigen Handlungen mit diesem gekommen wäre. Für diese Annahme genügt noch nicht, daß der Jugendliche bereits mit gleichaltrigen Kameraden gleichgeschlechtlichen Verkehr hatte, auch nicht, daß er dem Einfluß des Erwachsenen keinen Widerstand geleistet hat.

BGH, Urt.v, 25. August 1959 - 4 StR 280/59 - LG Bochum

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In Jemen des Vco]ltEkes In der Strafsache

gegen

den Fraktikanten Heinrich Wilhelm, genannt Heinz K >

zur BEER, geboren an @. ED ED :: Qu.

wegen Verbrechen nach § 175 a StGB u.a.

hal der Ferien-Stralsenss des Zundesperichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1959, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bunäesrichter Mantel Bundesrichter Tr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Nberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Obersiaatsanwalt Dr. Dr. «> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > in der Verhandlung,

Justizangestellter > bei der Verkündung als Trkunäsbeamte der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Argexlagten gegen das Urteil dss Landgerichts in Bocarm vom ı7. Närz :ı959 wird verworfen.

Er bat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von kechts wegen

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Gründe,

Y Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen Verführung eines noch nicht 21 Jahre alten Mannes zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis erkannt. In dem einen als fortsesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 5 StGB bewerteten Fall (Rolf-Dieter Cup) hat sie ein teilweise tateinheitlich begangenes Verbrechen der Unzucht mit einem Kind nach § 176 Nr. 3 StGB angenommen, soweit die unzüchtigen Handlungen mit Rolf-Dieter vor dessen voilendetem vierzehnten Lebensjahr lagen

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Die Pevision des Angeklagten, der zu ihrer Begründung ın beiden Fällen seiner Verurteilung verschiedene sachlichrechtliche Einwände geltend macht, kann keinen Erfolg haben.

“ Unbeachtet im Revisionsrechtszug, in dem nur Raum für eine rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils ist, muß bleiben, was der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Landgerichts einwendet, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit dem jungen Grossmann hätten vor dessen vollendetem vierzehnten Lebensjahr begonnen und der Angeklagte habe dar Alter des Knaben gekannt. Die Beweisanzeichen, auf welche sich die tatrichterliche Überzeugung von diesen Tatsachen gründete, brauchte die Strafkammer in ihrem Urteil nicht anzugeben.

2. Der Beschweräeführer hält insbesondere den Schluß der Strafkammer. er habe Rolf-Dieter verführt, für rechtlich unbegründet Dieser Annahme ües Tatrichters iiegen folgende Feststellungen zugrundes

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Im Scansr 1957 suchte der damals 2*-jährige Angeklaste die Zuneigung des Jungen zu gewinnen. der, was ihm unbekanat war, bereits wit Schulkameraden gleichgeschlechtlichen Umgang. gehabt hatte- Zr lud den Knaber zu Spaziergängen ein, spielte mit ihm Fußball und ließ ihn teim Kartenspiel mit anderen Tersonen, das auf einem Sportplatz stattfand. zusehen. Bei einer dieser Gelegenheiten zog der Angeklagte den links neben ihm sitzenden Rolf-Dieter an sich, stützte seinen Ellenbogen auf dessen Oberschenkel und betastete sie mit Arm und Hand, un den Knaben geschlechtlich zu erregen. Nach dem Kartenspiel blieb er mit ihm aliein auf dem Sportplatz. Er begann mit ihm eine spielerische Rauferei, bei der er ihm mit Vorbedacht an den Geschlechtsteil faßte. Als Rolf-Dieter keinen Widerstand leistete. sich vielmehr bereitwillig preisgab, veranlaßte er ihn, en seinen, des Angeklagten, Geschlechtsteil zu greifen. Da ihm die Gelegenheit zu weitergehenden unzüchtigen Handlungen nicht günstig erschien, verabredete er mit dem Jungen für den nächsten Tag eine neue Zusasmenkunft. Dabei wartete der Angeklagte den Einbruch der Dunkelheit ab. Dann onanierten beide gegenseitig. wobei es beim Angeklagten zum Samenerguß kam. In der Folgezeit trieben beide derartige gegenseitige Berunrungen und geschlechtliche Befriedigungen bis in den Sommer 1958, Lie meisten dieser Handlungen liegen nach Vollendung des i4, Lebensjahres WW. EB :957) Koif-Dieter U 7

a) Der Beschwerdeführer meint, er dürfe schon deshalb nicht als Verführer des Jungen angesehen werden, weil dieser den unzüchtigen Annäherungen keinen Widerstand entgegengesetzt habe. Mit diesem Einwand verkennt er den Zweck des § 175 a sr 5 StGB. Durch ihn soll die noch nicht volljährige männliche Jugend, ähnlich wie durch § 1§ 2 StGB das Mädchen vor seinen Ib. Lebensjahr, wegen der besonderen Gefährdungen. die mit dem körperlichen. geistigen und charakterlichen Reifeprozeä

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-08-25/4-str-280-59#rd_8

der Jugendlichen verbunden sind, in erhöhtem Maß vor unsitt-1’coren Eirflüssen Erwachsener geschützt werden. Der gesetzgxeberische Grund für beide Bestimmungen ist die Tatsache,

daß die Persönlichkeit eines Jugendlichen ncch nicht in

sich gefestigt und deshalb verderblichen äußeren Einflüssen leichter zugänglich ist. Verführbar und des Schutzes gegen Verführung besonders bedürftig ist deshalb gerade der Jugendiche, dessen sittiiche Widerstandskraft nur schwach entwickelt ist. Man würde den Sinn und Zweck des $ :’5 a Nr. 3 SueB jIn vedenirficher Weise verkennen und den strafrechtlichen “chutz gegen Verführung gerade den männlichen Jugendlichen versagen. dıe ihn am nötigsten brauchen, hielte man die Strafbestinmmung immer daun für unanwendbar, wenn ein männ- ıiuner Jugendlicher den Einflüssen eines Erwachsenen ohne Widerstand erliegt. Ein gewisses Maß er Geneigtheit und Bereitwilligxeit des Heranwachsenien, unzüchtigen Annäherungen srwachsener entgegenzukommen, steht der Annahme, daß er "rerführy worden ist, und demgemäß den Begriff der Verführung

dei § 575 a Nr, 3% nicht entgegen. Mit Recht hat es deshalb der Bundesgerichtshof bei § 182 StoB für das Merkmal der Verfünrung, das mit dem gleichlautenden Begriff in § 175 a är. 5 StGB auch inhaltlich übereinstimmt, als bedeutungslos erklärt, daß die Zuneigung und das Naturell der Verführten den Wünschen des Angeklagten in gewisser Weise zustatten kamen {NJW 1951, 530 Nr. 20).

Wer allerdings schon an sich zu der Unzucht, die er

mit einem anderen getrieben hat, bereit war, ist nicht verführt worden. selbst wenn der andere mit den unzüchtigen Handlungen begannen hat. Nach dem von der ständigen und billigenswerten Recntsprechung des Reichsgerichts (PGSt 70. 199) verstandenen Sinn der beiden Worte "an sich", über die allzuleicht hinweggelesen »ird, ist kein Unzuchtspartner, der noch verführt werden wißto. wer ohno irgendwelche Einwirkungen eines anderen

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die ın List, überredenden Worten Geschenken, Versprechungen oder dgl. Beeinflussungsmitteln bestehen können, also von sich aus zur Unzucht bereit ist, und sich deshalb ohne weiteres mit dem anderen in unzüchtiger Weise einläßt. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichts. hof aaO für den Anwendungsbereich des $ ı§ 2 StGB die Verführung eines Mädchens dann verneint, wenn es entweder selbst den Beischlaf angeregt oder sich okne Zauderan und ohne irgend eine Beeinflussung seines Willens geschlechtlich preisgegeben

hat.

Fehl} es an jedem Anhalt dafür, daß der Jugendliche auch okne den Einfluß des erwachsenen Unzuchtspartners wit Siesen die gleichzeschlechtlichen Handlungen begangen hätte, is; der Tatrichver deshalb auch nicht in der Lage Tatsachen festzustellen, auf die er eire sclche Überzeugung gründen könnte, so wäre es [Tehlerhalt anzunehmen, der Jugendliche sei schon von sich aus, also ohne die Verführung, zur Unzucht bereit gewesen,

Im vorliegenden Fall schildert die Strafkammer im einzelnen die mit Einladungen beginnenden, sich in Spaziergöngen, Fußball- und Kartenspiel fortsetzenden und zu unsittlichen Handgreiflichkeiten steigernden Mittel, die der Angeklagte enwendete, um die Zuneigung Rolf-Dieter Guiil> zu gewinnen Der festgestellte Sachverhalt 13ßt keinen Raum für die Annahme. der Jugendliche sei möglicherweise von sich aus tereit gewesen, sich mit dem Angeklagten unzüchtig einzulassen. Das kann auch nicht der Tatsache entnommen werden, daß er bereits mit Schulkameraden gleichgeschlechtlichen Umgang hatte. Denn abgesehen davon, daß jemand, der schen verfülhrv werden ist, erneut verfihrt werden kann und geschlecttiicke Unbescholtenheit des Jugendlichen bei § 75 a

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keit ist hat ein junger Mensch, mag er auch im Umgang mit gleichaltrigen Kameraden unsittlichen Neigungen freien Lauf lassen. erfahrungsgemäß doch Hemmungen, mit einem erwachsenen und ihm bisher fremden Mann Unzucht zu treiben, Die Strafkammer betont daher in der rechtlichen Würdigung des Vorgehens des Anzeklasten zutreffend, er habe Rcelf-Dieter unter Ausnutzung des durch den Altersunterschied gegebenen natürlichen UÜberzewichts an sich gebunden und das Kind sich sexuell. hörig

gemacht.

bp} Die Strafkammer hat den gleichgeschlechtlichen Umgang des Angeklagten mit Rolf-Dieter als ein fortgesetztes Vertrechen des $ ‘75 a Nr. * StCB beurteilt. Auch diese vom Beschwerdeführer übrigens nicht eigens veanstandete Annahme ist rechtlich bedenkenfrei.

Bedeutssm insoweit ist die Feststellung, der Angeklagte habe äurch die bereits erwähnten Verführungsmittel gesucht, "die Neigung des Jungen zu gewinnen". Ihre Meinung; das Verhaltan des Angeklagten stelle eine fortgesetzte Verführungstat Ger. tbegründel die Strafkammer mit dem Hinweis auf den räunmlichen und zeitlichen Zusaumenhang zwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen, auf die Gleichheit des verletzten Rechtsgutes. iie Gleichartigkeit der Begehungsform und auf den Vorsatz des Angexlagten, "mit Rolf-Dieter so oft wie möglich Unzucht zu treiben",

Tiese Ansicht ist auch für den nach den Feststellungen nicht auszuschließenden Fall zu billigen, daß der Angeklagte schon durch die erste Verführungshandlung das angestrebte Ziel erreicht haben sollte, in Rolf-Dieter auch für die Zukunf5 einen von sich aus, also ohne weitere Verführung zur Unzucht. bereiten Partner gewonnen zu haben. Dann würde er den Tungen zwar nur einmal verführ: haben. Dennoch wären auch bei ssicher Sachgessaliung die späteren, für sich betrachtet

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möglicherweise nur als Vergehen nach $ :;,» StBE zu beurteilenden Unzuchtshandlungen von seinen Gesamtvorsnttz wr-Taßtı und deshaltb Teil des einheitlichen Verführungsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB (so auch RG in DI 1939, 519)

%, Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Verbrechens nach § 175 aNr. * ist die Feststellung der Strafkammer, daß er im Sommer i957 in einem Freibad nit dem 14-jährigen Werner CD. der ebenfalls schon gleichgeschlechtlichen Umgang mit Schulkameraden gepflogen hatte, ohne daß der Angeklagie dies allerdings wußte, "Muckepack" spielte; dabei faßte er ihn mehrere Male sowohl über als unter der Badehose an den Geschlechtsteil. Werner CE. Ger üurch das Verhalten des Angeklagten erregt wurde, ließ sich diese Griffe gefallen-

a, Hinsichtlich der Bedenken ües Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung als Verführer, die er auch hier deshalb geltend macht, weil Werner CE schon gleichgeschlechtllichen Ungang mit Kawerader. hatte. kann auf die Ausführungen unter 2 a) verwiesen werden. Das gilt auch für Gen Einwand des Beschwerdeführers, der Junge sei ohne Verführung bereit gewesen, sich unzüchtig berühren zu lassen»

Laß Werner CE selbst keine unzüchtigen Handlungen vornahnm, insbesondere der Aufforderung des Angeklagten nicht nachkam, er solle zwischen seinen, des Anseklagten, Beinen Aurchschwinmen und dabei an seinen Geschlechtsteil greifen, sondern nur das unzüchtige Treiben des Angeklagten duldete. hinderte dessen Verurteilung aus § 175 a Nr. 3 SteB nicht. Denn danach macht sich auch derjenige schuldig. der einen Monn unter 21 Jahren verführt, unzüchtige Handiungen zu äaulden,.

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OD Werner CD dadurch selbst den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht hat, kann dahinstehen. Denn Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Verführung nach der genannten Bestimmung ist ledig- !jich. daß in dem Jugendlichen geschlechtliche Empfindungen labendig werden, wie sie nach seiner körperlichen Entwickung zu erwarten sind /BGIISt 2, 49, 41). Das aber stellt äie Strafksmmer ausdrücklich fest mit dem Hinweis darauf, daß verner CB durch das Vorgehen des Angeklagten geschlech:lich erregt wurde. Selbst wenn die Strafkammer hierwegen vcn einer Vereidigung des Jungen nach § 60 Nr. 3 StPO hätte ansehen müssen und nicht nur, wie sie cs tat, von der ihr durch § 6' Nr. 2 StPO eingeräumten entsprechenden Nöglichkeiy hätte Gebrauch machen dürfen, so kann der Beschwerdeführer daraus nicht, wie er möchte, einen begründeten sachlictreshtlichen Einwand gegen die Richtigkeit seiner Verurteilung herleiten.

Auch im Faile Werner ED erwähnt die Strafkammer Beein?lussungshandlungen des Angeklagten. Sie begannen damit, daß er ihn in "Huckepack" nahm und wurden besonders deutlich in den Griffen an den Geschlechtsteil des Jungen: Überlegt ausgewählte WHittel der Verführung, also solche Hittel, die der 3eschwerdeführer als "Verführungskünste" bezeichnet, sind nich; Voraussetzung für die Annahme einer Verführungshandlung.

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Mit Zecht sieht die Strafkammer auch im Tebensalter des Angeklagten einen von ihm bewußt ausgenutzten Umstand der Verführung: Lit dem in diesem Zusaumenhang gebrauchten fusdruck- er habe seine durch den Altersunterschied gcgebene "Autorität" ausgenutzt, wollte die Strafkammer offenbar richts anderes betonen ais im Falle Rolf-Dieter C-

EB nämlich die natürliche Gegebenheit des Altersunterschieds.

kKrumme Bundesrichter Hantel Sauer ist beurlaubt und an der Unterzeichnung ver- ‚hindert. E.rumme

Seibert Hübner