Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.04.1961 – 2 StR 66/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2143 02£
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm 7 HB zus TB an geboren am @B. ED ED in 22: cup.
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u» als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Prankfurt am Main vom 18. Oktober 1960 wit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht, begangen an seinem kaufmännischen Lehrling Hannelore DIEB; zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkamner hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne diese Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auszuführen, und erhebt die allgemeine Sachrüge. Diese führt zur Aufhebung des Urteils, weil der Schuldumfang unzureichend festgestellt worden ist.
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte Hannelore DD "in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen" in wollüstiger Absicht geküßt hat, wobei es "mehrfach" zu Zungenküssen gekommen ‚ist,und daß er "mehrfach" die Brüste des Mädchens gedrückt und einmal den Oberschenkel in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils angefaßt hat. Das Landgericht hat auf Grund dieser Feststellungen und der Annahme, es liege ein "einheitlicher Vorsatz" vor, Hannelore DEE "hei sich jeweils bietender Gelegenheit" im Auto mitzunehmen, um dann an ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen, den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Die Ausführungen des Ufteils lassen jedoch nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, in welchem Umfange die Strafkammer den Angeklagten für schuldig befunden hat. Während sie bei der Feststellung des Sachverhal‘s davon ausgeht, daß nicht alle Küsse auf den Mund der Hannelore DB Zungenküsse waren, und in den Rechtsausführungen zutreffend Zungenküsse als | unzüchtig bezeichnet, leitet das Urteil die rechtliche Würdigung damit ein, daß der Angeklagte den Tatbestand des 8 174 Nr. 1 StGB "durch die Küsse auf den Mund" verwirklicht
habe. Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch einfache Küsse auf den Mund als unzüchtig angesehen wurden. Das wäre rechtsfehlerhaft. Der Schuldumfang ergibt sich also nicht eindeutig. Aber auch hinsichtlich der Zahl der Einzelhandlungen fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter nicht von dieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Unfang der Schuld betrifft und überdies die Frage, ob mehrere selı. ständige Straftaten vorliegen oder nur eine fortgesetzte Straftat gegeben ist, im allgemeinen überhaupt erst beantwortet werden kann, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Läßt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht als erwiesen angesehene Mindestzahl zur Last gelegt werden (RGSt 79, 145, 150 und BGH in ständiger Rechtsprechung).
Baldus . Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Kirchhof