Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 18.10.1963 – 4 StR 393/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_ 393/63 2170 049
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Motorenprüfer Georg Ke aus Ci. dort geboren am :924,
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1963 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
we,
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. In einem Offenbarungseidsverfahren hat der Angeklagte am 26. Oktober 1960 vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen den Offenbarungseid geleistet (15 M 2565/60). In dem Vermögensverzeichnis gab er folgendes ans?
"Sterbegeläversicherung bei WED -Buni in DD SEE. Vers. Summe 1600.-— DM, fällig bei Tod. ’ Beginn 1.3.55, monatl. Beitrag 3,70 DM; laufend bezahlt. Vers. Nr. 5417163. Eine Police ist nur noch ‚nicht ausge-
händigt worden. !"
Dem Angeklagten war jedoch, wie das Landgericht feststellt, zum damaligen Zeitpunkt die Versicherungspolice bereits übergeben gewesen. Die Strafkammer führt aus, "bei gehöriger Gedächtnisanstrengungwäre er zumindest zu dem Schluß gekommen, daß er genaug Angaben über den Versicherungsschein nicht machen könne." Stattdessen habe er ohne weiteres Nachdenken eine falsche Angabe gemacht und deren Richtigkeit beschworen, "obwohl er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, daß er etwas Unwahres beeidigte."
2. Entgegen der Meinung der Revision hat der Angeklagte durch seine falsche Aussage den äußeren Tatbestand des § 163 StGB erfüllt. Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO bezweckt, dem Gläubiger Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu verschaffen, dic möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Frage des Vollstreckungsrichters an den damaligen Schuldner, ob ihm die Police seiner
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Sterbegeldversicherung ausgehändigt worden sei, Offenbarungspflicht des § 307 ZPO, Zwar war zur der Pfändung der Forderung des Angeklagten gegen den Versicherer der Versicherungssschein nicht notwendig, da die Anspriche
vom Pfandrecht ergriffen (§ 804 ZPO; § 952 Abs. 1 Satz 2 BGB), Der Schuldner ist nach § 8536 Abs. 3 ZPO zur Herausgabe verpflichtet; der Gläubiger kann dies mittels Hilfspfändung äurchsetzen. Schon hieraus ergibt sich das Interesse des Gläubigers an der Besitzerlangung. Daher kann er im Offenbarungseidverfahren Angaben des Schuldners über den Ver-
bleib des Versicherungsscheines fordern, Auch schon vor Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist es für ihn von Interesse, zu wissen, ob der Schuldner den Versicherungsschein nicht in Besitz hat, etwa weil er seine Forderung bereits verpfändet hat. Insofern wird also die Lage des Gläubigers zumindest erleichtert, wenn er im Offenbarungseidtermin erfährt, wo sich der Versicherungsschein befindet. Unrichtige Angaben können seinen Vollstreckungszugriff er- ‚schweren (BGHSt 10, 149; 11, 224).
fällt unter g;, D
urchführung
3. Jedoch halten die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des § 163 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Hier führt das Urteil aus, der Angeklagte habe bei gehöriger Gedächtnisanstrengung zumindest zu dem Schluß kommen können, daß er über den Versicherungsschein keine genaueren Angaben machen könne. Mit diesem Satz allein läßt sich aber in Anbetracht der vom Landgericht festgestellten Umstände des vorliegenden Falles der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen. Der Angeklagte hatte die falsche Angabe in dem
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Vermögensverzeichnis zunächst nicht selbst gemacht, sondern an Hand von Unterlagen, die er seiner Brieftasche entnahm, "ergänzende Fragen des Richters beantwortet, der die Angaben dann in das Verzeichnis hineinschrieb, Die Fragen betrafen zahlreiche Einzelheiten der Sterbeversicherung, die der Angcklagte zutreffend beantwortet hat. Nun hat der Richter die falsche Angabe des Angeklagten über die Nichtaushändigung des Versicherungsscheines zwar beim Niederschreiben laut wiederholt. Er hat sie ihm jedoch nicht nach Fertigstellung des gesamten Verzeichnisses vor der Eidesleistung nochmals vorgelesen, wie es sich stets empfiehlt. Es mag dahinstehen, ob nochmaliges Vorlesen rechtlich unerläßlich war. Jedenfalls wird deutliches Vorlesen des gesamten Protokolls vor dem Eid es dem Eidespflichtigen besonders erleichtern, seine gesamten Angaben zu überblicken, sie im Zusammenhang zu überprüfen
und nötigenfalls zu berichtigen, besonders dann, wenn einzelne Angaben erst auf Befragen durch den Richter aus dem Gedächtnis hinzugefügt worden sind. Verfährt der Richter in dieser Weise, so trägt dies dazu bei, unrichtige Eide zu vermeiden, ohne daß dadurch besonderer Zeitaufwand entsteht. Dem Landgericht ist daher nicht zuzustimmen, wenn es meint, das laute Vorlesen der Ergänzungen während des Niederschreibens ersetze das Verlesen der gesamten Niederschrift. Diese Ansicht ist bereits in BGH NJW 1959, 1834 abgelehnt worden.
Unter diesen Umständen läßt es sich nicht ausschließen, daß der Gedächtnisfehler, der dem Angeklagten nunmehr vorgeworfen wird, zum erheblichen Teile durch das vermeidbare Nichtvorlesen des Verzeichnisses verursacht oder mit verursacht worden ist, ohne daß sich Näheres darüber jetzt noch wird ermitteln lassen. In Anbetracht der inzwischen verstrichenen langen Zeit ist nicht zu erwarten, daß eine erneute Hauptverhandlung insoweit weiteren Aufschluß bringen könnte. Daher
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var der Angeklagte alsbald freizusprechen (§ 354 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 2 StPO.
Ein Anla3, die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der
Landeskasse aufzuerlegen, besteht nach Sachlage nicht.
Jagusch Krumme Flitner
Börtzler Dr. Weber