Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 952 Eigentum an Schuldurkunden

Stand: 10.06.2019

Bund95 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/952#abs-1 (1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/952#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

§ 951 § 953