Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 22.03.1966 – 1 StR 567/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amtlichc Sammlung: ja nn nn ‘Nur zu I, II, III A der Urt.-Gründe StGB § 330 c Überweist ein (praktischer) Arzt den Verunglückten auf Grund nur behelfsmäßig möglicher Untersuchung dem Krankenhaus, so ist der - als Facharzt zuständige - Krankenhauschirurg hilfepflichtig.
Nachschlagewerk: ja Amtlichc Sammlung: ja
nn nn
‘Nur zu I, II, III A der Urt.-Gründe StGB § 330 c
Überweist ein (praktischer) Arzt den Verunglückten auf Grund nur behelfsmäßig möglicher Untersuchung dem Krankenhaus, so ist der - als Facharzt zuständige - Krankenhauschirurg hilfepflichtig.
BGH, Urt. v. 22. März 1966 - 1 StR 567/65 - LG Landshut
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 567/65 URTEIL
u ZA
in der Strafsache
gegen
den Facharzt der Chirurgie Dr. Alois HP aus
ED: 2evoren ar MED 1905 ir va (Opf.).
wegen unterlassener Hilfeleistung u.a.
Der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22, März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. iD:.: EEE
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Mai 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Il. Der Angeklagte ist wegen zweier Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung (Fälle Se ung TEE) , wegen fahrlässiger und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fälle CB und Hu), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt, auch ist ihm die Ausübung des Arzt-Berufs auf fünf Jahre untersagt worden.
- 3 —
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Im Fall CB 13: der - hierzu ermächtigtce — Verteidiger das Rechtsmittel in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die somit auf die Fälle Si,
DD] und Hu beschränkte Revision kann keinen Er-
folg haben.
II. Der Angeklagte erhielt im Jahr 1946 die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie. Im Herbst 1945 übernahm er die selbständige Leitung des Kreiskrankenhauses in LE» ID» wo er von da ab als Chefarzt tätig war, zugleich auch als Oberarzt die chirurgische Abteilung leitete. Mit dem 1. April 1959 wurde in diesem Krankenhaus Dr. a] als Assistenzarzt für die chirurgische Abteilung eingestellt. Dr. St : chirurgische Kenntnisse waren jedoch nur gering. Sein Interesse gehörte der Gynäkologie. Er erreichte es denn auch, Ende des Jahres 1959 zum lcitenden Arzt der neu geschaffenen gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung bestellt zu werden. Seine Mithilfe in der Chirurgie beschränkte er in der Folgezcit zunehmend auf das unbedingt Notwendige. Anderseits begann der Angeklagte Dr. Hp seit 1958 seine ärztlichen Pflichten immer mehr zu vernachlässigen. Er ging schr häufig auf die Jagd, war nicht selten schwer und erst spät zu erreichen. Auch trat bei ihm, besonders an den Wochenenden, eine Abneigung, zu operieren, auffallend in Erscheinung. Zuweilen, selbst bei schwereren Fällen lehnte er es ab, aus sciner Wohnung in das nahc gelegene Krankenhaus zu kommen, sondern gab fernmündlich Behandlungsanweisungen an die Schwestern. Dicscs nachlässige Verhalten war sowohl auf seine Bequemlichkeit und seine Beanspruchung durch außerberufliche Interessen als auch darauf zurückzuführen, daß infolge vorzeitigen Alterns und einer sich bei ihm entwickelnden Gehirnleistungsschwäche scine Willenskraft in zunehmendem Maß beeinträchtigt war.
III. Die hier noch zu erörternden einzelnen Fälle:
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A) Fall 8 (Schenkelhalsbruch)
Am Spätnachmittag des 19. November 1960, einem Samstag, glitt die 59 Jahre alte, an poliomyelitischen Lähmungszuständen lcidende Näherin Centa SB auf dem Tußboden ihres Zimmers aus, Sie stürzte zu Boden und konnte nicht mehr aufstehen. Der herbeigerufene praktische Arzt Dr. Sog» stellte die Verdachtsdiagnose auf Schenkelhalsbruch, da das linke Bein der Gestürzten nach auswärts rotiert war. Die notwendige ärztliche Hilfe konnte er nach den gegebenen Umständen nicht selbst leisten. Daher veranlaßte er, daß die von Schmerzen gequälte Frau sogleich mit dem Sanitätskraftwagen in das IB: Kreiskrankenhaus überführt wurde. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung. Er wurde als Chefarzt von der um 18.45 Uhr erfolgten #8inliceferung der Verunglückten alsbald durch eine Krankenschwester fernmündlich verständigt. Auch wurde ihm hierbei die von Dr. Sc auf dem Aufnahmeantrag vermerkte Diagnose "Schenkelhalsfraktur links! mitgeteilt. Dr. I] begab sich jedoch nicht in das Krankenhaus. Er erklärte vielmehr der ihn anrufenden Schwester, er werde erst am nächsten Tag kommen, und erteilte die fernmündliche Anweisung, die Patientin ruhig zu lagern und ihr eine schmerzstillende Spritze zu geben. Das Pflegepersonal bettetc daraufhin das verletzte Bein der Kranken zwischen Spreusäcken, und eine Schwester gab ihr am selben Abend eine Eukodal-Spritze. Der Angeklagte kam am Sonntag-Vormittag bei der Arztvisite an das Bett der Verunglückten, lüftete die Decke und sah sich das verletzte Bein kurz an. Eine "eigentliche Untersuchung" nahm er jedoch nicht vor, sondern erklärte, daß er sich das Bein am nächsten Tag "anschauen" werde. Erst am Montagvormittag machte dann eine Schwester auf Veranlassung des Angeklagten Röntgenaufnahmen. Am Montagnachmittag teilte er der Patientin von der Tür des Krankenzimmers aus mit, es handele sich bei ihr tatsächlich um einen Schenkelhalsbruch, man "könne da nichts machen". Die Behandlung durch den Angeklagten bestand in der Folgezeit denn auch nur darin, daß er ihr Spritzen gab, das Bein weiter zwischen den Spreusäcken lagern
ließ, und einmal Alkoholumschläge verordnete. Nach etwa drei Wochen entließ er Fräulein SP .:us icm Krankenhaus,
das verletzte Bein einmal - während der ganzen Zeit -
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selbst untersucht zu haben. In die Krankengeschichte trug
er fälschlich ein, die Patientin habe lediglich an einen schmerzhaften subceutanen Bluterguss geiitten. Es sei aber kein krankhafter Knochenbefund erhoben worden, Nach Abklingen des Blutergusses und weitgcehender Zurückbildung
der Schmerzhaftigkeit im linken Hüftgelenk sei die Entlassung der Fatientin erfolgt.
Spätere, von anderer ärztlicher Seite veranlaßte Röntgenaufnahmen ergaben einen Bruch an der Grenze zwischen Schenkelhals und Oberschenkel, der in einer Fehlstellung (Abbiegen des Schenkelhalsces nach unten) festknöchern verheilt war.
Der Bruch war von Anfang an eingekeilt und so verzahnt,
daß die Bruchstelle nicht zum Abrutschen neigte., Daher
ließ sich nicht feststellen, daß die Unterlassung der sofortigen Untersuchung und ärztlichen Hilfeleistung durch den Angeklagten, die Beschränkung der Behandlung auf eine Ruhigstellung des Beins und die vorzeitige Entlassung der Patientin nachteilig für die Ausheilung des Bruchs und ursächlich für dessen Dauerfolgen oder auch nur für erhöhte Schmerzen der Verunglückten war. Denn das Absehen von
einer operativen Einrichtung und Nagelung der Bruchstelle war auf Grund des Allgemeinzustandes der Patientin ärztlich vertretbar, die Anlegung eines Beckengipsverbandes wegen des Lähmungszustandes der Frau wäre sogar nicht unbedenklich gewesen. Die Strafkammer hat sich insoweit den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Prof, Dr. Zenker, München und Dr. Hartmann, Straubing angeschlossen. sie vermochte demgemäß zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht zu gelangen, hält aber den Beschwerdeführer der unterlassenen Hilfeleistung (Vergehen gegen § 330 c StGB) für schuldig.
Diese rechtliche Beurteilung ist einwandfrei,
Daß hier cin Unglücksfall im Sinne des Gesetzes eingetreten
war, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. RGSt 75, 68, 71 und % 160, 162; BGHSt 6, 147, 152). Die Hilfepflicht ist auch nicht auf den beschränkt, der Zeuge des Vorfalls ist oder anschließend hinzukommt; mag dies auch, zumal das Hinzukommen, der vom Gesetzgeber erwogene Regelfail scin. Das Umstandswort "bei" ("Wer bei Unglücksfällen ...") beruht auf sprachlichen Gründen. Es könnte auch: "anläßlich von Unglücksfällen" heißen. Die vom Großen Senat für Strafsachen in dem Beschluß BGHSt 6, 147, 152 ff gebrauchten Wendungen ("der ihrer / der Gefahrenlage_/ansichtig wird"; "jeder, der hinzukommt"; "dort zu helfen, wo er eine schwere Notlage vorfindet") erklären sich aus der Besonderheit des dort beurteilten Falles: Der damals Angeklagte war zu einem Selbstmordversuch seiner Ehefrau hinzugekommen. Daß die Hilfepflicht auch einen Abwesenden, insbesondere einen um Hilfe Angerufenen treffen kann, war schon vom Reichsgericht (RGSt 75, 68 und 160) als selbstverständlich angenommen worden. Von derselben Rechtsansicht gehen auch die Entscheidungen BGHSt 2, 296 und 17, 166 aus. Erforderlich ist nur eine räumiiche und zeitliche Beziehung des Hilfepflichtigen zu dem betreffenden Geschehen, die sein, ihm mögliches Tätigwerden erforderlich macht. Diese Voraussetzung war hier ebenso gegeben wie in dem erwähnten Fall BGHSt 17, 166 (fernmündlich um einen Hausbesuch gebetener praktischer Arzt). Die Verknüpfung war vorliegend, als der Angeklagte von der Schwester fernmündlich verständigt wurde, sogar noch enger. Denn dic verunglückte Frau befand sich zur Zeit dieses Anrufs bereits gerade in dem Krankenhaus, dessen Chefarzt und leitender Chirurg der Angeklagte war.
Wie keiner Ausführung bedarf, war der Unglücksfall nicht dadurch behoben, daß der zunächst zugezogene praktische Arzt die Verunglückte behelfsmäßig untersucht und ihre Einweisung in das Krankenhaus veranlaßt hatte. Dadurch hatte er allerdings seiner Nothilfepflicht genügt (BGHSt 2, 296, 299, %00). Die erforderliche, sachgemäße ärztliche Hilfe dagegen hatte er als Nicht-Facharzt gerade nicht leisten können
(Ss. 12, 15, 59 UA; BGH Urt, v. 21. Mai 1963, 1 StR 93/63 S. 5). Diese Hilfepflicht erwuchs vielmehr nun dem Angeklagten als Spezialisten und Chirurgen des Krankenhauses auf Grund der inm von der Schwester erstatteten fernmündlichen Meldung.
Er war, wie das Landgericht zutreffend darlegt, angesichts der ihm mitgeteilten Tatsachen verpflichtet, sofort zur persönlichen fachärztlichen Untersuchung der verunglückten Frau in das nahe gelegene Krankenhaus zu kommen und sich
-— erforderlichenfalls durch cine von ihm veranlaßte Röntgenaufnahme - Gewissheit darüber zu verschaffen, ob alsbaldige chirurgische Eingriffe oder sonstige gefahrabwendende Maßnahmen geboten waren (S. 60 UA). Statt dessen begnügte er sich damals mit der fernmündlichen Anweisung, die Patientin ruhig zu lagern und ihr eine schmerzstillende Spritze zu geben; wobei er weiter erklärte, er werde erst am nächsten Tag in das Krankenhaus kommen. Es kann keine Rede davon sein, daß hier "die Nächstenhilfe jedenfalls betätigt wurde" (wie es von Maurach, Besond.Teil, 4, Aufl., § 51 B6 in dem von ihm gebildeten Beispiel eines Ertrinkenden angenommen wird), oder daß ces sich um die unzweckmäßige Hilfe eines Gutwilligen (RG DR 1943, 1103, 1104 Nr. 6) gehandelt habe. Zudem genügt es nicht, daß der Pflichtige irgend etwas tut. Er muß viclmchr die ihm zumutbare bestmögliche Hilfe leisten, Hierauf weist Schröder zutreffend hin (Schönke/Schröder, 12. Aufl.,
8 330 c, III Rn 17). Dergleichen hat der Angeklagte gerade nicht getan. Vielmehr handelte es sich bei seinen oben erwähnten fernmündlichen Weisungen um Scheinmaßnahmen eines
in Wirklichkeit zur Hilfeleistung nicht Bereiten. Dieses -tatsächlich ablehnende -— Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht als unterlassene Hilfeleistung angeschen. Denn damit überließ er die Patientin weiter ihrem ungewissen Schicksal (BGHSt 14, 213, 216). Daß sich die vorläufige Verdachtsdiagnose des zunächst angegangenen Landarztcs letztlich als zutreffend erwies und daß der Patientin durch das Untätigbleiben des Angeklagten kcine nachweislichen Nachteile entstanden, war ein Zufall, beruht ferner auf nachträglicher Erkenntnis und ist daher für die Schuldfrage des
§ 330 c StGB ohne Bedeutung (BGHSt 2, 296, 300). Diese Umstände änderten an der Erforderlichkeit sachgemäßer Hilfeleistung des Angeklagten während der Dauer seiner Hilfspflicht nichts (BGHSt 17, 166, 169 f, 172).
Wie das Landgericht richtig erkannt hat, war das Verdaß der Angeklagte seinen mangelnden Hilfeleistungswillen durch die erwähnte fernmündliche Erklärung offenbartc (S. 62 UA; BGHSt 14, 215 ff.). Der Unglücksfall dauerte aber nach der weiteren zutreffenden Annahme des Landgerichts an, bis die gebotene und zumutbare Hilfe geleistet war, d.h. bis zur Vornahme der Röntgenuntersuchung am übernächsten Tag. Solange bestand die Hilfepflicht des Angeklagten fort, dauerte demgemäß sein strafbares Verhalten an.
B) Fall Hufe (Klumpfusbildung)
Die Annahme einer vorsätzlichen leichten Körperverletzung (bedingter Vorsatz, S. 20, 45 UA) ist rechtlich einwandfrei.
C) Falı TE (Strangulations-Ileus; Miserere)
Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die plötzliche, bedrohliche Entwicklung einer Krankheit gilt anerkanntermaßen als "Unglücksfall" im Sinne des § 330 c StGB (BGHSt 75, 68 ff und S. 160, 162 ff; RGSt 77, 301, 303). Hier lag ein besonders krasser Fall von Hilfeleistungsweigerung aus Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit vor ("Ich habe keine rechte Lust. Schicken Sie sie weiter", S. 27, 54 UA).
III. Auch der Strafausspruch und das Berufsverbot lassen
keinen Rechtsfehler erkennen. Daß der Tatrichter bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten mitunter scharfe Formulierungen verwendet hat, ist nach der Sachlage erklärlich.
IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Hübner Beibert Fischer
Loesdau Mai