Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Beschluss vom 22.03.1963 – 2 StR 175/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß .des Amtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird, ist die Rechtspeschwerde.

2172 075

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja

owiG §§ 55, 56; StPO § 206 a Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß .des Amtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird, ist die Rechtspeschwerde.

BGH, Beschluß v. 22. März 1963 - 2 StR 175/62 -

I. AG Düsseldorf II.OLG Düsseldorf

Ib

stn_17:

1 !

1 in N a to

Besenhluß

In dem Bußgeldverfahren

gegen

den Geschäftsführer Gustav BEE au vi

. wegen Zuwiderhandlung gegen die Futtermittelanordnung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Gencralbundesanvalts in der Sitzung vom 22. März 196% beschlossen:

Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt wird, ist die Rechtsbeschwerde,

Gründe§

I. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf corließ gegen den Geschäftsführer Gustav MB vczen Zuviderhandlung gegen die §§ 2, 11 und 27 der Futtermittelanordnung in der Fassung vom 24. Oktober 1951 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene fristgerecht auf gerichtliche Entscheidung antrug. Das Amtsgericht in Düsseldorf stellte das Verfahren "infolge Verjührung gemäß § 206 a StPO in Verbindung mit § 14 OVWit" cin.

Das Landesamt für Ernährungsvirtschaft focht den Einstellungsbeschluß mit der Begründung an, die Verjährungs-

b-

frist betrage nach § 14 Satz 1 OWiG in Verbindung mit

$ I Nr. 3 und § 12 WiStG nicht sechs Monate, sondern zwci Jahrc. Das Amtsgericht faßte das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG auf und legte die Vorgänge deshalb dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vor.

Dicses hält unter Berufung auf BGHSt 9, 272 die sofortige Beschwerde für das zulässige Rechtsmittel, weil nur eine Sachentscheidung über den Bestand des Bußgel.dbescheids den Weg der Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG eröffne. Es sicht sich jedoch gehindert, dicser Auffassung gemäß zu erkennen, weil das Oberlandesgericht in Köln in einem Beschluß von 25. Juli 1961 (NSW 1961, 2269! - ebenfalls unter Berufung auf BGHSt 9, 272 - die Ansicht vertreten hat, die Rechtsbeechwerde müsse nach ihrem Wesen und Zweck immer dann gegeben sein, wenn nur die Überprüfung von Rechtsfragen erfolgen sollc; das sci auf dem Gebiet der Verjährung der Fall, sofern cs sich darum handle, welche Bedeutung bestimnten richterlichen Handlungen für die Verjährungsunterbrechung zukomme.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache dcm Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren regen Verfolgungsverjährung cingestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde nach § 56 Abs. 1 OWiG gegeben oder in entsprechender Anwendung des § 206 a Abs. 2 StPO dic sofortige Beschwerde?

II. Die Vorlage ist nach § 56 Abs. 5 OWiG und § 121 Abs. 2 GVG zulässig; sie ist auch geboten, zumal da das

Bayerische Oberste Landesgericht bereits in einer Entscheidung von 6. Scptember 1961 (BayObLGSt 1961, 233) die Auffassung vertreten hat, daß Beschlüsse des Amtsgerichts, die ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung oder wegen eines sonstigen Verfahrenshindernisses beenden, grundsätzlich mit der Rechtsbeschverde anfechtbar scien.

In der Sache kann sich der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht anschließen.

1. In BGHSt 9, 272 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen werde, nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die einfache Beschwerde gegeben sei; er ging davon aus, daß die Rechtsbeschwerde nach Form und Wesen der Revision angeglichen sci und den Zweck habe, die rechtliche Überprüfung des im Gesetz über Ordnungsvidrigkeiten geregelten besonderen Verfahrens und des hierbei anzuwendenden sachlichen Rechts durch ein höherc$ Gericht zu ermöglichen. Darüber hinaus vertrat der 1. Strafsenat die Meinung, es lasse sich als das Anliegen des Gesctzes erkennen, andcre als Sachentscheidungen der Überprüfung im Wege der Rechtsbeschverde als deren Wesen fremd fernzuhalten; darauf stützt sich das Oberlandesgericht in Düsseldorf.

Auf Anfrage hat der 1. Strafsenat mitgeteilt, daß seinc Entscheidung BGHSt 9, 272 nur die Frage betrefie, welches Rechtsmittel gegeben sei, wenn das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig vervwirft, weil der Antrag nicht form- oder Tristgerecht gestellt ist; soweit sie mit Erwägungen begründet werde, die als eine umfassendere Beschränkyng der

Rechtsbeschverde gedeutet werden könnten, halte er daran nicht fest.

2. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObL6St 1961, 233} sieht der Senat die Rechtsbeschwerde als das zulässige Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Amtsgerichts an, durch die das Bußgeldverfahren eingestellt wird, weil eine Verfahrensvoraussetzung fchlt oder ein Verfahrenshindernis vorliegt.

a} Die Rechtsbeschwerde entspricht dem Rechtsmittel der Revision; das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 OWiG, der in genauer Übereinstimmung mit § 337 StPO sagt, daß mit der Rechtsbeschwerde nur Gesetzesverletzungen geltend gemacht werden können. Die Vorschrift hat also nicht etwa den Zweck, nur bestimmte Rechtsfragen einem besonderen Rechtsmittel zu unterwerfen; sie will vielmehr die Anfechtbarkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung, sofern sie die Hauptsache zur Erledigung bringt, allgemcin beschränken, indem sie die zweite Tatsacheninstanz ausschließt. Die Angleichung an das Rechtsmittel der Revision bedeutet also nicht, daß die Rechtsbeschwerde ihrer Natur nach ein Rechtsbehelf sei, mit dessen Hilfe allcin das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelte besonäere Verfahren und das hierbei anzuwendende sachliche Recht nachgeprüft werden sollen. Dagegen bestünden auch dcshalb Bedenken, weil ein solcher Abgrenzungsmaßstab häufig schwer zu handhaben wäre; er verweist die Anfechtungsberechtigten und die Gerichte in einer Frage, in der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit besonders bedeutsam sind, auf Begriffe, die der Auslegung weiten Spielraum geben und damit oft zu Zweifeln im Einzelfall führen müssen.

vo EA

nn

b! Zudem wäre es nicht möglich, das Rechtsbeschwerdegericht allgemein von der Entscheidung über die Frage der Verjährung auszuschließen. Sicher ist die Rechtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn der Amtsrichter den Bußgeldbescheid aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben hat (vgl. 88 56 Abs. 1, 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG). In diesem Falle muß das Rochtsbeschwerdegericht - vie auch das Revisionsgericht - die gesamten verfahrensrechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung nachprüfen und aus dem Ergebnis sciner Prüfung die Folgerungen ziehen. Ob es dabei um ragen geht, die dem "im Gesetz über Oränungswiärigkeiten geregelten besonderen Verfahren" zuzurechnen sind, bleibt ohne Bedeutung. Hat der Amtsrichter übersehen, daß die Verfolgung verjährt ist, hat er rechtsfehlerhaft äen Eintritt der Verjährung verneint oder zu Unrecht angenommen, sic sci unterbrochen vorden, so kann das Rechtspeschwerdegericht nicht mit der Erwägung, es handele sich um Fragen des allgemeinen Verfahrensrechts, darüber hinweggehen oder das Landgericht für zuständig erklären. Dann besteht aber auch kein Anlaß, im umgekehrten Falle, wenn der Amtsrichter kcine der in § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG erwähnten Entscheidungen getroffen, sondern wegen Verjährung eingestellt hat, das Rechtsbeschwerdegcericht von der Entscheidung auszuschließen, weil dies die Natur des Rechtsmittels verlange. Aus ihr folgt jedenfalls nicht; daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschweräc davon abhünge, ob die angegriffene Entscheidung eine sogenannte Sachentscheidung sei.

5. Weder § 206 a StPO noch Vorschriften des Gesetzes über Ordnungsvwidrigkeiten stehen der Auffassung des Senats entgegen.

a‘ Unabhängig von den bisherigen Erörterungen könnte allerdings eine entsprechende Anwendung des § 206 a StPO zu dem Ergebnis führen,daß ein Einstellungsbeschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sci. Nach Ansicht des Senats läßt indessen das Gesetz diese entsprechende Anwendung nicht zu. § 206 a StPO will unnötige Hauptverhandlungen vermeiden. Ohne diese Vorschrift müßte im Strafprozeß, sobald das Hauptverfahren ‚eröffnet ist, ungeachtet eines dauernden Verfahrenshinder- | nisses Hauptverhandlung stattfinden und durch Urteil entschieden werden. Die Rechtslage im Bußgeldverfahren ist anders; es kennt ausnahmslos nur die Entscheidung durch Beschluß (§ 55 Abs. 4 Satz 5 OWiG). Auch wenn nach § 55 Abs. 3 OWiG mündlich verhandelt wirä, ist ein Einstellungsbeschluß nicht - untrennbarer - Bestandteil dieser Verhandlung; sie "schließt" nicht im Sinne des § 260 Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Beschlusses. Diese grundsätzäche Beschränkung auf ein einheitliches Beschlußver/ahren verbietet es, die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel unterschicdlich danach zu beantworten, ob mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden hat oder nicht. Eine Anwendung des § 206 a StPO auf alle Einstollungsbeschlüssce widerspricht aber ersichtlich der Regelung des § 55 O\iG, der keine allgemeine Subsidiaritätsklausel zugunsten der Strafprozeßordnung enthält, sondern nur bestimmte Vorschriften für sinngemäß anwendbar erklärt. Daß § 206 a StPO nicht in diesen Bereich fällt, hat bereits das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend hervorgehoben (BayObi6St 1961, 254).

b: § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG zählt die in Betracht kommenden Entscheidungen des Amtsrichters, die, wenn sie nicht angefochten werden, das Verfahren abschließen, nicht

erschöpfend auf. Deshalb kann aus dieser Vorschrift nicht abgelcitct werden, welches Rechtsmittel gegeben ist, wenn eine der in ihr nicht erwähnten Entscheidungen ergeht. Aus diesen Grunde erübrigt sich aber auch die Frage, ob die Einstellung wegen Verjährung oder wegen eines anderen Verfahrenshindernisses dem Entscheidungskatalog des § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG unterfalle, weil sie eine Aufhebung des Eußgeldbescheids bedeute, und ob die Aufhebung Gegenstand des amtsrichterlichen Beschlusses oder "nur" seine notwendigce Folge sei (vgl. BGHSt 9, 276}.

c) Die Vorschriften, aus denen sich ergibt, daß die 88 55, 56 OWiG den Rechtsmittelzug des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht erschöpfend regeln, betreffen in keinem Fallc amtsrichterliche Beschlüsse, die das Verfahren zum Abschluß bringen, wenn. dagegen kein Rechtsmittel eingelegt wird (vel. §§ 35 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3,69 Abs. 1 OWiG}. Ihnen läßt sich also für den Standpunkt des vorlegenden Überlandesgerichts nichts entnehnen.

d. Der Umstand, daß § 56 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde nicht auf "Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" beschränkt (wie früher § 83 WiStG 1949), spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung des Senats.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Balaus . Dotterweich Scharpenseel

Mayr | Meyer

4b