Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 13.03.1963 – 2 StR 570/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Da der Richter seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Ants wegen zu prüfen hat, kann er die Sache auch in dem Verfahrensabschnitt von der Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur Hauptverhandlung an das Gericht höherer Ordnung abgeben, wenn cr dieses für zuständig hält. Der Abgabebeschluß hat jedoch keine bindende Wirkung; erst mit der Übernahme wird die Sache bei dem Gericht höherer Ordnung anhänki@® (In Abweichung von BGHSt 6. 109}.

2172 073

Nachschlagewerk: ja ) Amtliche Sammlung: ja |

StPO §§ 6, 209, 270

Da der Richter seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage

des Verfahrens von Ants wegen zu prüfen hat, kann er die Sache auch in dem Verfahrensabschnitt von der Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur Hauptverhandlung an das Gericht höherer Ordnung abgeben, wenn cr dieses für zuständig hält. Der Abgabebeschluß hat jedoch keine bindende Wirkung; erst mit der Übernahme wird die Sache bei dem Gericht höherer Ordnung anhänki@® (In Abweichung von BGHSt 6. 109}.

BGH, Urt. v. 13. März 1963 - 2 StR 570/62 - 1G Frankfurt/Main

Im Namen des Volke In der Strafsache gegen

den Werbeberater Günther 1 EB zus

gevoren am GE 925 in DEE:

wegen Betruges im Rückfall

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung

vom 19. Dezember 1962 in der Sitzung vom 13. denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

März 1963, an

Bundesanwalt 5 in der Verhandlung; Bundesanwalt Dr. BB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trankfurt an Main vom 7. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu vier Monaten Gefängnis verurteilt,

Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge

Erfolg.

I. Verfahrensbeschyerdens

Durch Beschluß vom 24, August 1957 war vor dem Amtsgericht - Einzelrichter - gegen den Angeklagten das Hauptverfahren wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit nit Urkundenfälschung eröffnet worden. Nachdem mehrere Zeugen durch ersuchte Richter vernommen worden waren und die Hauptverhandlung vom 25. November 1958 wegen Verhandlungsunfähigkeit dcs erschienenen # Angeklagten nicht hatte durchgeführt werden können, verwies der Amtsrichter die Sache im Einvernehmen mit der Staatsaniraltschaft gemäß § 270 StPO durch Beschluß vom 12. Oktober 1960 - außerhalb einer Hauptverhandlung - an

das Landgericht, weil seine Strafgewalt voraussichtlich nicht ausreiche. Inzwischen waren nämlich zahlreiche weitere Einzel. fälle bekannt geworden, in denen der Angeklagte nach Auffassung des Antsrichters ebenfalls des Betruges hinreichend verdächtig war. Zu Beginn der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung vor der Strafkammer vurde der Verweisungsbeschluß verlesen. Da er - ebenso wie auch schon der Eröffnungsbeschluß vom 24. August 1957 - nur allgemeine Angaben über die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe enthielt, erläuterte ihn der Vorsitzende sodann durch Bezeichnung der einzelnen Fälle nach Personen und Zeitpunkten.

Die Revision ist der Meinung, daß die Sache nicht rechtswirksam an die Strafkammer gelangt sei, weil der Beschluß vom 12, Oktober 1960 entgegen der Vorschrift des § 270 Abs. 1 StPO nicht auf Grund einer Hauptverhandlung ergangen sei und weil der Amtsrichter überdies rechtsirrig an das Landgericht statt an das Schöffengericht verwiesen habe. Sie macht ferner geltend, daß die nach § 270 Abs. 4 StPO erforderliche Fristsetzung unterblieben sei und daß der Verweisungsbeschluß inhaltlie nicht den Erfordernissen eines Eröffnungsbeschlusses entspreche weil die Einzelhandlungen der dem Angeklagten vorgeworfenen fSortgesetzten Tat nicht angeführt seien und die Beweiswürdigune in unzulässiger Weise vorweggenommen sei.

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Die Rügen dringen nich durch.

1,! Für Ihre Auffassung, daß die Sache nicht rechtswirksam

an die Strafkammer gelangt sei, kann sich die Revision allerdings auf die Entscheidung BGHSt 6, 109 berufen. Dort hat

der 6. -— jetzt 5. - Strafsenat des Bundesgerichtshofes ausgesprochen, daß nach Eröffnung des Hauptverfahrens eine Sache nu! durch einen auf Grund einer Hauptverhandlung ergehenden Verweisungsbeschluß an ein Gericht höherer Ordnung abgegeben

.

werden könne.

Dieser Rechtsansicht vermag der erkennende Senat jedoch nicht keizutreten, Auch der 3. Strafsenat hält an ihr nicht fest, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat.

Das Reichsgericht hat in einem Fall, in dem der Vorsitzende des Schöffengerichts die Sache an die Strafkammer verwiesen hatte (RGSt 52, 305}, und in einem weiteren Fall, der eine Verweisung durch den Amtsrichter an das Schöffengericht betrifft (RGSt 62, 265}, angenommen, daß zwar die Verweisung ohne vorgängige Hauptverhandlung unzulässig gewesen sei, daß jedoch das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß nicht beruhe. Dabei ist es davon ausgegangen, daß das Gericht höherer Ordnung an den Beschluß nicht gebunden gewesen sei (RGSt 52, 306 Abs. 1 a.E.;vgliauch RGSt 62,271). Von dicsem Standpunkt aus könnte der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Verweisungsbeschluß nicht auf Grund einer Hauptverhandlung ergangen ist. Damit stimmt ler Senat im Ergebnis, nicht aber in der Begründung überein.

Den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Reichsgerichts liegt die Auffassung zugrunde, daß § 270 StPO die Möglichkeit, nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache an ein Gericht höherer Ordnung abzugeben, abschließend regele. Das ist der Vorschrift indessen nicht zwingend zu entnehmen. Nach ihrem Wortlaut betrifft sie vielmehr nur den Fall, daß sich erst während der Hauptverhandlung begründete Anhaltspunkte für eine höhere sachliche Zuständigkeit herausstellen, Dem entspricht die Einordnung der Bestimmung in den Abschnitt "Hauptverhandlung". Ein Grund, ihr eine weitergehende Bedeutung beizumessen, ist nicht erkennbar. Der Senat kann der Entscheidung BGHSt 6, 109 nicht darin folgen, daß es sinnvoll sei, nach Eröffnung des Hauptverfahrens eine Abgabe nur noch auf Grund einer Hauptverhandlung zuzulassen, Ein Anlaß dazu kann schon vorher gegeben sein. 30

können begründete Zweifel an der Zuständigkeit entstehen, weil sich die Tat als we:entlich umfangreicher herausstellt oder weil

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erhebliche Vorstrafen bekannt werden. Die Unzuständigkeit des Gerichts kann sich sogar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, wenn z.B. cinc Folge nachträglich eintritt, an die eine höhere Strafe geknüpft ist. In diesen Fällen die Abgabe des Verfahrens an die Voraussetzungen des § 270 StPO zu binden, würde bedeuten, daß das Gericht eine Hauptverhandlung anberaumen müßte, obwohl von vornherein feststeht, daß es nicht zu einem Urteil, sondern zur Verweisung der Sache an ein Gericht höherer Ordnung kommen

. Das Verfahren würde unnötig verlängert; anstatt möglicher- ‚eise nur einer wären mehrere Hauptverhandlungen vor verschiedenen Geri

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chten erforderlich.

Wird aber dem § 270 StPO nur die sich aus seinem Wortlaut ergebende begrenzte Bedeutung beigemessen, dann fehlt es allerdings für den Verfahrensabschnitt von der Eröffnung des Hauptverfahrens bis zur Hauptverhandlung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Daraus zu schließen, daß in diesem Verfahrensabschnitt eine Übertragung der Sache überhaupt unzulässig sei, ist indessen schon im Hinblick auf § 6 StPO nicht angängig-Nach dieser Vorschrift hat das Gericht seine sachliche Zuständigkeit

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kommenden Verfahrensabschnitt zu prüfen, Dann aber muß es ihm

auch jederzeit möglich sein, seine etwaige Unzuständigkeit zu berücksichtigen und die gebotenen Folgerungen zu ziehen, Das rechtfertigt die Annahme, daß es dem Gesetzgeber in § 270 StPO nur

auf die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses ankam, die allerdings der gesetzlichen Festlegung bedurfte, während er von der Möglichkeit, das Verfahren ohne tindende Wirkung abzugeben,

als scolbstverständlich ausging. Auch aus § 209 StPO 1äßt sich

kein Abgabeverbot für den fraglichen Verfahrensabschnitt herleiten: ie vexschrift war erforderlich, um die spezielle Eröffnungs-

zuständiekeit zu regeln, und gestattet daher keinen Rückschluß auf eine Einschränkung der allgemeinen Weisung des § 6 StPO. Dafür

gibt es auch kcine sonstige verfahrensrechtliche Gründe, etwa solche der Rechtssicherheit. Wenn der Amtsrichter, der bei Anklageerhebung die Zuständigkeit des Landgerichts für begründet erachtet, nicht scince Unzuständigkeit auszusprechen, sondern dic Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen hat, ist richt ceinzuschen, weshalb es ihn verwehrt sein soll, einc solche untscheidung auch noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens herbaizuführen.

Freilich läßt sich der Strafprozeßordnung nicht unmittelbar entnehmen, wie und mit welcher Wirkung das zu geschehen hat. Ls bietes sicn aber die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des § 209 Abs. 2 und 5 StPO an. Ein Verweisungsbeschluß nach Haßgabe des § 270 StPO kommt nicht in Betracht; die Befugnis, eine Sache mit bindender Wirkung [ür das Gericht höherer Ordnung abzugeben, ist cine Ausnahmeregelung, die nach Ansicht des Senats nicht auf andere Verfahrensabschnitte ausgedehnt werden darf. Das Gericht niederer Ordnung muß sich also auf die sachliche Abgabe - wenn auch wegen der Bekanntmachungspflicht durch förmlichen Beschluß - beschränken. Das Gericht höherer Ordnung entscheidet, ob es die Sache übernehmen will; mit der Übernahme wird sie bci diesem Gericht anhängig. Einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf es ebensowenig .;wie in den Fällen der §§ 209 und 270 StPO.

Die Auffassung des Senats vermeidet die Nachteile der bisherigen Rechtsprechung. Die Abgabe außerhalb der Hauptverhandlung ist kein Verfahrensverstoß, der vom Standpunkt des Reichsgerichts zur Ablehnung der Übernahme, nach der Entscheidung EGHSt 6, 109 sogar zur Aufhebung des Urteils, gemäß § 355 StPO zur Zurückverweisung an das Gericht niederer Ordnung und zur Nachholung einer möglicherweise überflüssigen Hauptverhandlung führen müßte, Unbegründeten Abgaben ist dadurch vorgebeugt, daß die Übernahme abgelehnt werden kann, An der

Högliichkeit, durch Anberaumung einer Hauptverhandlung die bindende "irkung der Abgabe gemäß § 270 StPO zu erreichen, ändert sich selbstverständlich nichts.

Die Strafkammer durfte somit das gegen den Angeklagten anhängige Verfahren weiterführen. Allerdings hat sie möglicherweise rechtsirrtümlich angenommen, an den "Verweisungsbeschluß" gebunden zu sein. Das würde den Angeklagten jedoch nicht beschweren; denn er ist dadurch, daß ihn ein Gericht höherer Ordnung abgeurteilt hat, nicht schlechter sondern besser gestelk worden.

Das gilt auch, soweit die Revision sich darauf beruft, daß die sachlichen Voraussetzungen für eine Abgabe an die Strafkammer

nicht vorgelegen hätten.

2. Im Falle einer Verweisung nach § 270 StPO ist Grunäülage des weiteren Verfahrens der Verweisungsbeschluß. Er tritt an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses, muß deshalb dessen Erfordernissen ontsprechen und ist in der Hauptverhandlung vor dem Gericht höherer Ordnung zu verlesen, Bei Abgabe außerhalb einer Hauptverhandlung kann das nicht gelten, Weil der Abgabebeschluß keine bindende Wirkung hat, bei der Abgabe also noch nicht Tfeststeht, ob es zur Übernahme kommt, muß sich das abgeblende

Gericht jeder Änderung des Eröffnungsbaschlusses enthalten.

Als Grundlage für das weitere Verfahren kommt"mithin mur der ursprüngliche Eröffnungsbeschluß oder ein von dem Gericht höherer Ordnung ncu zu erlassender Beschluß in Betracht. Dieses Gericht ist an den Eröffnungsbeschluß nicht gebunden, weil die Übernahme der Sache von seiner Entscheidung abhängt. Es muß deshalb auch befugt scin, darüber zu befinden, welcher strafbaren Handlung der Angeklagte hinreichend verdächtig ist, und damit den Gegenstanä der Hauptverhandlung von vornherein richtig zu bestimmen und zu begrenzen. Daß von dem Gericht höherer Ordnung ein neue?

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Eröffnungsbeschluß erlassen werden darf, kann daher nicht zveifelhaft sein. Es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden, in

dem sich lediglich der Umfang der von dem ursprünglichen Eröffnungsbeschluß angenommenen fortgesetzten Tat durch Bekanntwerden weiterer Einzelfälle erweitert hat, für verpflichtet zu halten, besteht jedoch kein Grund. Der Stand des Verfahrens wird durch die Übernahme nicht geändert, denn die einmal beschlossene Eröffnung des Hauptverfahrens läßt sich nicht rückgängig machen. Damit ontfällt auch die Möglichkeit, noch eine Voruntersuchung durchzuführen; es wäre formalistisch, einen neuen Eröffnungsbeschluß lediglich deshalb zu verlangen, weil das Verfahren von dem Gericht höherer Ordnung weitergeführt wird. Ob in anderen Fällen, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Beurteilung, eine solche Verpflichtung anzunehmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Stets muß das Gericht höherer Ordnung aber, wenn es die Sache vom Amtsrichter oder vom Schöffengericht übernimmt, entsprechend der Vorschrift des § 270 Abs. 4 StPO dem Angeklagten Gelegenheit geben, die Vornahme einzelner Bevreiserhebungen vor der Hauptverhandlung zu beantragen,

Da ein neuer Beschluß nicht erlassen worden war,

hätte demnach in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer der ursprüngliche Eröffnungsbeschluß und nicht der Verweisungsbeschluß verlesen werden müssen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indessen nicht. Durch den Verweisungsbeschluß, der in seinem ersten Teil fast wörtlich den Eröffnungsbeschluß wiederholt, wurden die Richter und Prozeßbeteiligten in derselben Weise,

wie es sonst der Fall gewesen wäre, über den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet. Die Zwecke des Eröffnungsbeschlusses können daher nicht gefährdet worden sein (vgl. BGHSt 8, 2831,

Fre Allerdings entsprachen weder der Eröffnungsbeschluß

noch der Verweisungsbeschluß den Erfordernissen des § 207

Abs. 1 StPO, da die dem Angeklagten zur Last gelegte Straitat unzureichend bezeichnet ist, Die ihm vorgevorfene fortgesetzte

Dat ist nur allgemein umschrieben, ohne daß die cinzelnen Handlungen angegeben sind. Auch hicrauf kann die Revision jedoch nicht gestützt werden, denn der Mangel ist dadurch behoben worden, daß der Vorsitzende den Verweisungsbeschluß erläuterte, indem er

die BEinzelhandlungen nach Personen und Zeitpunkten bezeichnete. Daß cin unvollständiger Eröffnungsbeschluß auf diese Weise ergänzt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 54, 293, 294; 62, 265, 272; 68, 332, 335). Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger glaubten, auch durch die vom Vorsitzenden gegetenen Erläuterungen nicht genügend über die cinzelnen Vorwürfe

ins Bild gesetzt worden zu sein, sa wäre es ihre Sache gevcsen, darauf hinzuweisen und entsprechende Anträge zu stellen. Da

sic das nicht getan haben, konnte die Strafkammer davon ausgehen, daß über den Gegenstand des Verfahrens genügende Klarheit bestände-Auch die Revision führt im übrigen keine Einzelheiten an, aus dener sich das Gegenteil ergeben könnte.

Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung enthält der anstelle des Eröffnungsbeschlusses verlesene Verweisungsbeschl nicht. Mit dem Satz, daß nach der Auffassung des Antsgerichts seine Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei, weil keine Anhalts-

‚ punkte für die Zubilligung mildernder Umstände vorhanden seien, brachte der Amtsrichter nicht mehr zum Ausdruck, als zur Begründung der Verweisung erforderlich war.

ds; Darauf schließlich, daß ein der Vorschrift des § 270 Abs. 4 StPO entsprechender Hinweis nicht gegeben worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden, weil der Angeklagte

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und sein Verteidiger es unterlassen haben, den Mangel in der Hauptverhandlung zu rügen (vel. RG Rspr. 7, 641 und RGSt 62, 265, 275; beide zu § 270 StPO;.

11. Sachbeschwerdes

Der Angeklagte war als Provisionsvertreter bei einem Adressbuchverlag tätig. Bei der Werbung von Aufträgen für Anzeigen in dem "Deutschen Firmenhandbuch" und dem "Länder-Branchen-Adressbuch" veranlaßte er in 13 Fällen die von ihm aufgesuchten Geschäftsinhaber oder deren Ehefrauen oder Angestellte durch Täuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheins. In Fall 4- bewog er außerdem die Ehefrau eines Geschäftsinhabers zur Zahlung von 8.70 DM. Sämtliche Aufträge wurden von dem Leiter des Verlages, dem Zeugen HE sofort storniert, als die Besteller, nachdem sie die Täuschung erkannt hatten, Vorstellungen erhoben. Auch den Betrag von 8.70 DM zahlte Honisch sofort zurück. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß im Falle 4! der Geschäftsinhaber durch die Zahlung des Geldbetrages geschädigt und in den übrigen Fällen mit der Unterzeichnung der Bestellscheine das Vermögen der Besteller in einer Weise gefährdet. worcen sei, die einer Schädigung gleichkomme.

Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Honisch hat auf die Vorstellungen der Besteller hin in allen Fällen die Bestellungen sofort und ohne jede Einwendung storniert und keine Zahlung verlangt, im Falle 4) den Betrag sofort zurückgezahlt. Das entsprach offenbar einer allgemeinen Geschäftspraxis, weil er wußte oder zumindest damit rechnete, daß der Angeklagte mit unerlaubten Methoden arbeitete,und deshalb von vornherein entschlossen war, grundsätzlich allen Beanstandungen stattzugeben.

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Dann würde, wie der Senat bereits zu einem ähnlich liegenden Fall ausgeführt hat (Urt, vom 30. August 1961 - 2 StR 353/61 = 41 Klis 2/60 StäA Frankfurt/lain}, durch die Unterzeichnung der Bestellschceine alicin ein Vermögensschaden noch nicht herbeigeführt worden sein. Der Schaden wäre vielmehr erst eingetreten, wenn der Geschäftsinhaber die Bestcllung gelten ließ, sci es, daß er nicht erkannte, daß die Aufnahme in das Firmenhandbuch oder das Branchen-Adressbuch für ihn wertlos war, sci es, daß er trotz späterer Erkenntnis dieses Umstandes sich damit abfand, weil er glaubte, nichts unternehmen zu können, oder weil er mit der Möglichkeit eines Prozesses Trechnete und vor den damit verbundenen Unannehmlichkeiten zu-

rückschreckte, Das Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.

Im übrigen ist auch die Annahme, alle 15 Einzelfälle stünden in Fortsetzungszusammenhang, nicht gerechtfertigt. Das, was die Strafkammer festgestellt hat, ist nichts weiter als der allgemeine Entschluß, gelegentlich durch verschiedenartige Methoden Aufträge zu erlangen, um auf diese Weise möglichst viel Provision zu verdienen. Fortsetzungszusammenhang ist jedoch nur gegeben, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf die mehreren Tätigkeitsakte gerichtet ist, dergestalt, daß diese als unselbständige Ausführungshandlungen einer Straftat erscheinen (vgl. B6HSt 313, 315}. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil verschiedene Einzeltaten in weit voneinander entfernten Orten begangen worden sind,Auch sprechen der teilweise erhebliche zeitliche Zwischenraum und die im Verhältnis zur Gesamtzahl der eingeholten Bestellungen ersichtlich nur geringe Zahl von Täuschungshandlungen gegen einen Gesamtvorsatz.

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III. Für die weitere Zshandlung der Sache ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Strafkammer hat den Angeklagten in 24 Fällen nicht für überführt angesehen, ohne ihn jedoch ausdrücklich freizusprechen, Einen Freispruch hat sie ersichtlich deshalb richt für erforderlich gehalten, weil sie entsprechend dem Eröffnungsbeschluß (bzw. dem Verweisungsbeschluß) von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist. In Wirklichkeit hätten aber, wie unter II ausgeführt worden ist, selbständige Handlungen angenonmen werden müssen. Der Angeklagte muß deshalb so behandelt werden, als wenn er rechtskräftig freigesprochen worden wäre. Die Strafkammer darf daher diese Fälle in der neuen Verhandlung keiner Nachprüfung mehr unterzichen. Den unterbliebenen ausdrücklichen Freispruch wird sie nachzuholen haben.

Die Strafkammer hat ferner einen Fall abgetrennt - ersichtlich ohne zu bedenken, daß Teilakte einer fortgesetzten Handlung nicht selbständig abgeurteilt werden können. Sie ist nicht gehindert, diesen Fall in das neue Urteil einzubeziehen. Deassclbe gilt für die in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO aus dem Schuldvorwurf ausgeschiedenen weiteren 253 Fälle. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) greift insoweit bei Annahme selbständiger Handlungen nicht Platz. Seine Wirkung reicht nicht weiter als der Verbrauch der Strafklage durch cin rechtskräftiges. Urteil.Ob die Strafklage für einzelne in since frühere Verurteilung nicht einbezogene Handlungen verbraucht ist, weil sie Einzolakte einer .:fortgesetzten Tat sind, ist aber unabhängig von den Feststellungen und Auffassungen des früheren Urteils zu entscheiden (vgl. BGHSt 15, 268), Selbst eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten schlösse daher seine erneute

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Strafverfolgung in diesen 24 Tällen nicht aus, wenn

das neu mit ihnen befaßte Gericht zu dem Ergebnis kommt, daß cin Fortsetzungszusammenhang nicht besteht.

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer Henning