Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Beschluss vom 30.08.1961 – 2 StR 353/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Anzeigenwerber Günter Heinz L EB aus ziB-Cha: zur Zeit unbekannten Aufentlalies, geboren

en @. EEE GE ir

wegen fortgesetzten Betrugs

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Dr. Menges Kirchhof

Meyer als beisitzende Richter,

Ddberstaatsanwalt NEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j

Von Rechts wegen

Gründe;z:

Das Landgericht hat den Angeklagten eines fortgesetzten Betruges, begangen in den Jahren 1956 und 1957; für schuldig befunden und ihm, weil er damals noch Heranvachsender war, eine Verwarnung erteilt. Außerdem hat es ihm als besondere Pflicnt auferlegt, an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Frankfurt am Main, 450.- DM in monatlichen Raten von 45.- IM zu zahlen.

Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte bei der Werbung von Aufträgen für Anzeigen in dem von dem Verleger Manfred Leggb herausgegebenen "Branchenregister der Deutschen Wirtschaft" in neun Fällen die von ihm angesprochenen Personen durch Täuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheines veranlaßt. In sämtlichen Fällen hat der Verleger Leg»

auf die Vorstellungen der Besteller oder der Personen, für die sie gehandelt hatten, die erteilten Aufträge storniert. Zahlungen sind weder vom Verleger gefordert noch von den geworbenen Geschäftsleüten geleistet worden. Die Strafkammer ist der Ansicht, durch den Abschluß des Vertrages, nämlich mit der Unterzeichnung des Bestellscheines, sei das Vermögen der Besteller in einer \ieise gefährdert worden, die einer Schädigung gleichkomme.

Soweit die Revision in Zweifel zieht, daß der Angeklagte die Angestsllten und die Ehefrauen der Geschäftsinhaber durch Täuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheines veranlaßt hat, stellt sich das Vorbringen als Angriff gegen die Beweiswürdigung dar und kann deshalb vom Senat nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

Die Revision vermißt sodann eine Feststellung des Inhalts, daß die Verpflichtung zur Aufnahme in das "Branchenregister der Deutschen Wirtschaft" im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Preis minderwertig gewesen wäre.

Durch Abschluß eines gegenseitigen Vertrages wird der andere Teil in seinem Vermögen geschädigt, wenn die Gegenleistung, die er erhält, einen geringeren wirtschaftlichen Wert darstellt, als die Leistung, zu der er sich verpflichtet. Wenn Leistung und Gegenleistung sich gleichwertig gegenüberstehen, wird das Vermögen des Getäuschten oder des von ihm Vertretenen dagegen nicht gemindert. Mangels einer Vermögensbeschädigung liegt dann ein Betrug nicht vor, obwohl der andere Teil durch Täuschung zum Vertragsabschluß bestimmt wurde,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-30/2-str-353-61#rd_9

Bei der Schadensfeststellung ist zwar grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen. Jedoch kommt es auch entscheidend auf die persönlichen Verhältnisse Ges Getäuschten an; insbesondere sind die wirtschaftlichen Zwecke zu berücksichtigen, die er mit den erworbenen Sachen oder Rechten erkennbar verfolgt hat (RGSt 16, 7; 49, 21, 23; BGH Beschl. vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Maßgebend für Gewinn oder Verlust ist also die objektive Brauchbarkeit der Gegenleistung für die speziellen Bedürfnisse und Zwecke der Getäuschten. Eine Vermögensschädigung ist danach häufig auch denn gegeben, wenn der Abschluß des betreffenden Vertrages dem Getäuschten unerwünscht ist, weil er für die ihm zugesagte Leistung überhaupt keine Verwendung hat oder weil ihm die Ausgabe für eine solche Leistung zu hoch ist,

Unerwünscht war den Bestellern die Aufnahme in das "Branchenregister der Deutschen Wirtschaft". Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß die Geschäftsinhaber, deren Ehefrauen oder Angestellte vom Angeklagten durch Täuschung zur Unterzeichnung veranlaßt worden waren, die Bestellungen nicht anerkannten und deren Annullierung verlangten. Die Eintragung im Branchenregister der Deutschen Wirtschaft war für sie, wie sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt, auch von keinem wirtschaftlichen Wert; denn dieses Buch wurde in der gesamten Bundesrepublik jeweils nur in 1000 Stücken aufgelegt. Auf die einzelne Stadt entfielen deshalb notgedrungen nur wenige Bezieher, zumal der Verleger Leg es an Industrie- und Handelskammern, Verkehrsvereine, Reisebüros und ausländische Vertre-

tunren sandte. In allen neun fällen waren die Besteller kleine Kaufleute, cie naturgemäß allein daran Interessc haben, daB inr Lescnart in eın Adressenbuch auigenonmen wird, das am Urt ihrer Niederlassung von wöglichst vielen, ebenfalls dort ansässigen Personen (veschältsund Privatleuten) bezogen wird, wie dies bei aem HBranchen-Verzeichnuis zum Deutschen Fernsprechbuch dar einzelnen Obervostairextionen oder bei örtlichen Adresbüchern der Fall ist. So hatten auch die Besteller iz den Fällen 4, 5, 6 und 9 gemeint, der Angeklagte nelme Inserate für aas Branchen-Verzeichnis zun örtlichen Fernsprechbuch an, die bestellerin im, Falle £, es stehe eın Inserat in einem bestimmten MW Adrespuch in Frage. Die Aufnahme ihrer veschäftsadresse in einem über die

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gesamte Bundesrepuplick verbreiteten und Adressen aus der gesamten Bundesrepunlik enthaitenden Adressenverzeichnis war für sie ohne jeden Weri.

Unterzeiciuer auf Grund einer Täuschung ein Vertreter des veschäftsinkLabers (Ehefrau, angestelite; den Bestellscneir, so ist das Vermögen aes Vervireie-

nen allein dadurch in einer einer VermögensschädizuneZleich zu acntenden Weise zerährdet; denn er ist

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serift seines vVerireters von dem Aultragneiumer aus Zahlung des im Bestellschein vermerken Freises Ver-Ylagt wird unı nun beweisen muß, dad die Unverschritiv durch Täuschunz erscenlichen worden ist. Las Trilft

auch dann zu, wenn der Unterzeickner keine Versresünsesmacht besivzt und deshaLb denjenigen, Tür den er kurdelt, nicht rechtewirksam versTilichren Kani. auch in diesen Falle hat der Luftramenmer zunächst den Huchisschein Lir eich, Ser Vertretene ist der selaur ausassetzi mit einen Froze3 überzogen zu werden, ın Sen er

möglicherweise beweisen muß, daß der Unterzeichner für Geschäfte dieser Art keine Vertretungsmacht besitzt:

Nun hat der Verleger Leg in allen Fällen, in denen die vertretenen Geschäftsleute die Bestellungen nicht anerkannten, diese ohne weiteres und ohne jede Einwendung storniert und keine Zahlung verlangt. Nöglicherweise entsprach das einer allgemeinen .Geschäftspraxis des Verlegers, weil er mit unerlaubten Methoden

seiner Vertreter rechnete und deshalb entschlossen war, grundsätzlich allen Beanstandungen zu entsprechen. Daraus könnte sich der Schluß rechtfertigen, daß hier ausnahmsweise durch die Unterzeichnung der Bestellscheine allein das Vermögen der Vertretenen noch nicht geschädigt wurde. Der Schaden wäre erst dann eingetreten, wenn der Vertretene die Bestellung gelten ließ, sei

es, daß er nicht erkannte, daß die Aufnahme in das Branchenregister für ihn wertlos war, sei es, daß er trotz späterer Erkenntnis dieses Umstandes sich damit abfand, weil er glaubte, nichts unternehmen zu können, oder weil er mit der Möglichkeit eines Prozesses rechnete und vor den damit verbundenen. Unannehmlichkeiten zurückschreckte;

Das Landgericht ist allerdings der Überzeugung, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet, daß der vertretene Geschäftsinhaber den wahren Sachverhalt erkennen und die ‚Stornierung der Bestellung erreichen werde; jedenfalls habe er gehofft, daß es dazu nicht kommen werde. Der Angeklagte würde sich deshalb in allen neun Fällen jeweils eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben, vorausgesetzt, daß ihm die Unstände, die die Minderwertigkeit der vom Verleger Leg-EB :ı erbringenden Gegenleistung bedingten, zum Be-

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wußtsein gekommen sind. Das ist jedoch im Urteil nicht ausdrücklich erörtert und auch seinem Zusammenhang nicht sicher zu entnehmen, Aus diesem Grunde und weil der Angeklagte auf die Möglichkeit, daß sein Verhalten als Versuch des Betruges angesehen werden könnte, in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen worden ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Jedoch ist noch zu bemerken, daß die ‚Annahme, die neun Einzelfälle stünden in Fortsetzungszusammenhang, in den bisherigen Feststellungen keine Rechtfertigung fin-' det. Die kEinheitlichkeit des Zweckes — hier die Absicht, eine möglichst hohe Zahl von Bestellungen zu erlangen und damit eine wöglichst hohe Provision zu verdienen - reicht nicht aus. Vielmehr ist Fortsetzungszusammenhang nur dann gegeben, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf die mehreren Tätigkeitsakte gerichtet ist, dergestalt, daß diese als unselbständige Ausführungen einer Straftat erscheinen. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Einzeltaten in weit voneinander entfernten Orten begangen sind: Nr. 1 - 3 in NEED, Nr. 4 und 6 in Brge, Nr. 5 in DEEEEND, Nr. 7 in Nm; Nr. 8 in OCEEEEEED, Nr. 9 in REED. Von den Fällen, in denen die Strafkamnmer den Angeklagten nicht für überführt erachtet hat, hat sie nur die in MB begangenen Taten 12 dp, d, f, g, hundi als untereinander und mit den erwiesenen Taten 1 - 3 in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen und deshalb insoweit den Angeklagten nicht freigesprochen.

Dagegen hat sie ihn in den übrigen Fällen freigesprochen,

Nr

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also insoweit selbständige Straftaten (§ 74 StGB) angenommen, und zwar auch dort, wordie Straftaten in derselben Stadt begangen sind wie solche Taten, deren der

Angeklagte überführt worden ist.

Baldus Busch Menges

Kirchhof Meyer