Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 08.07.1964 – 2 StR 228/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2171 042
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz Ernst 7 EP aus 1m: gcboren am EEE 1931 ir u
wegen Meineides u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof “
Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Herzog in der Verhandlung,
bei der Verkündung
Bundesanwalt Dr. a» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 31. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Meineides verurteilt worden ist, ferncr im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines versuchten Meineides, wegen fortgesetzten Meineides und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm die Eidesfähigkeit für dauernd abgesprochen. Außerdem hat sie ihm für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung eines Handelsgewerbes einschließlich der Tätigkeit eines Handelsvertreters untersagt. Gegen dieses Urteil wendet die Revision des Angeklagten sich mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Rüge, am zweiten und dritten Verhandlungstag
hätte der Schöffe St insgesamt 13 Minuten lang geschlafen und deher sei das Gericht nicht vorschrifts-
mäßig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt gewesen, ist
unbegründet. Der Schöffe StB vestreitet, geschlafen
“zu haben und erinnert sich noch an die Aussage des Zeugen
Dr, während der er geschlafen haben soll. Auch der Vorsitzende und der zweite Schöffe haben keinen Schlaf bemerkt und bestätigen, daß Steinacher über die Verhandlung gut orientiert war. Danach können etwaige Ermüdungser-
„ scheinungen Steinachers seine Aufmerksamkeit höchstens ge-
ringfügig beeinträchtigt haben. Dann aber war das Gericht nicht unvorschriftsmäßig besetzt (B@HSt 2, 14).
2.) Daß das Landgericht einen fortgesetzten Betrug angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Auf dieser Grundlage könnten allerdings Bedenken bestehen, ob das Landgericht den Umfang der Tat richtig gesehen und welche Einzelakte es in die Verurteilung einbezogen hat. Nachdem es zunächst allgemeine Ausführungen über die wirtschaftliche Lage und das Verhalten des Angeklagten beim Aufbau und Betrieb seines Einrichtungshauses "CE" zemacht und
dann 19 Fälle des Betruges in der Zeit vom 13. Februar 1959
bis 13. Juli 1960 dargelegt hat, wird festgestellt, daß
der Angeklagte unabhängig von den benannten Verbindlichkeiten in der Zeit von März 1959 bis Juni 1960 in mindestens 23 weiteren Fällen nicht in der Lage gewesen sei, Seine Verpflichtungen zu erfüllen, so daß die Gläubiger gerichtliche Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen. Nähere Angaben über Entstehung und Höhe der Schuld und die Gläubiger
in diesen 23 Fällen fehlen (UA Bl. 11}. Zur rechtlichen
Würdigung führt das Landgericht aus, daß der Angeklagte
sich in allen Fällen des Betruges schuldig gemacht habe,
in denen er Leistungen anderer in Anspruch genommen habe, ohne seine Gegenleistung rechtzeitig oder überhaupt zu erbringen (UA Bl. 22). Diese Ausführungen könnten dafür sprechen, daß auch die weiteren 23 Fälle von der Verurteilung erfaßt werden sollten. Dann aber würden insoweit die Feststellungen nicht ausrcichen und die Verurteilung wegen Betruges aufzuheben sein.
Jedoch ist dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen, daß die Strafkammer allein die 19 näher genannten Fälle bei der Verurteilung berücksichtigt und die 23 Fälle, in denen Gläubiger schwer oder gar nicht beizutreibende Forderungen hatten, nur zur Darstellung der schlechten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten erwähnt hat, Die Strafkamner. stellt nämlich zu den 23 Fällen keine Einzelheiten fest, obwohl es für die Verurteilung wegen Betruges darauf entscheidend ankommt und obwohl in der Anklageschrift die vweiteren Fälle, in denen der Angeklagte Verbindlichkeiten nicht erfüllt hat, näher bezeichnet sind. Zu den 19 belegten Fällen teilt die Strafkammer auch die Einlassung des Angeklagten im einzelnen mit, während zu den weiteren 23 Fällen im Urteil keine Einlassung genannt wird. Schließlich hatte auch die Anklageschrift die weiteren Fälle nur zum Beweise dafür erwähnt, daß der Angeklagte sich zu den Tatzeiten
ununterbrochen in schlechten wirtschaftlichen Vermögensver-
hältnissen befunden habe (Anklageschrift Bl. 14). Die Staatsanwaltschaft hat dabei hervorgehoben, daß diese weiteren Fälle nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht
werden sollten (Anklageschrift Bl. 16). Aus diesem Zusammenhang geht mit Sicherheit hervor, daß die weiteren Fälle nicht näher aufgeklärt werden sollten. und für die Verurteilung der Strafkammer ohne Bedeutung waren. Allerdings sind bei einer fortgesetzten Handlung, die nach der Ansicht der Strafkamner hier gegeben ist, alle zu ihr gehörenden Akte an sich Gegenstand des Verfahrens (BGH IM StPO § 264 - 5, Urteil vom 13. März 1963 - 2 StR 570/62 - insoweit in
BGISt 18, 290 nicht abgedruckt). Die Rechtsprechung hat es “ jedoch in bestimmten Grenzen für zulässig erachtet, die
Hauptverhandlung auf die schwerwiegenderen und leichter nachweisbaren Einzelakte. zu beschränken, wenn der Angeklagte dadurch keinen Nachteil erleidet, insbesondere der Mindestumfang der fortgesetzten Tat festgestellt und bei der
we:
Strafzumessung nur dieser berücksichtigt wird (vgl. BGH IM Vorbem. zu § 73 - Fortsetzungszusammenhang - 11; Urteil vom 26. März 1953 - 3 StR 466/52). Diese Gesichtspunkte sind ersichtlich hier beachtet. Was den Strafausspruch angeht, so ist dieser schon aus anderen Gründen
aufzuheben.
3.) Die Strafkammer stellt allgemein fest, der Angeklagte habe in allen 19 Einzelakten des Betruges darüber getäuscht, daß er bereit. und in der Lage sei, seine Gegenleistung fristgemäß zu erbringen (UA Bl. 4, 20) und daß die Getäuschten ihre Gegenleistungen erbrachten, ohne eine sichere Gegenforderung oder Gegenleistung zu erlangen (VA Bl. 22/23), Zutreffend hat sie daher die Einlassung des Angeklagten, soweit.sie den späteren Ablauf der einzelnen Geschäfte betrifft, für strafrechtlich bedeutungslos angesehen (UA Bl. 20). Sie brauchte daher auch nicht mehr zu jedem Fall diese Täuschungshandlung erneut darzulegen. In allen Fällen hat der Angeklagte sich des Eingehungsbetruges schuldig gemacht,
' Das gilt auch für den Fall 6, in dem die Strafkammer möglicherweise die Betrugshandlung nur in der Hingabe des ungedeckten Schecks über 1 400 IM als angebliche Abschlagszahlung auf Mietzinsschulden sicht. Dadurch hätte dem Vermieter nur mehr ein Schaden entstehen können, wenn er nach der bereits erfolgten Kündigung dadurch die - mögliche - Räumung nicht alsbald durchgesetzt hat oder seine Geldforderung noch hätte beitreiben können. Das ist nicht festgestellt. Da der Angeklagte aber schon, als
„Ihm die Mieträume zur Verfügung gestellt wurden, praktisch
vermögenslos war und er keine Aussichten hatte, die verein-
abarten 900 DM monatliche Miete regelmäßig zu zahlen, liegt
schon in der Eingehung des Mietverhältnisses ebenso ein
-6 -
Betrug wie in dem Abschluß der Verträge, die er mit Handwerkern über die Herrichtung der Räume einging.
Im Falle 16 hat der Angeklagte dadurch getäuscht, daß er den Austausch des Motors seines Lieferwagens bcestellte, obwohl er die Kosten dafür nicht aufbringen konnte und dies auch von vornherein wußte (UA Bl. 10). Der Schaden ist der Firma bereits durch die Annahme und Ausführung des Auftrags entstanden. Daß diese später vielleicht ein Pfandrecht an dem Wagen hatte, steht dem nicht entgegen.
4.) Da nach dem. Zusammenhang davon auszugehen ist, daß der Angeklagte im Falle 3 sich des Eigentunsvorbehalts der Lieferfirma PB bewußt war und Aurch den Verkauf der Waschmaschine der Käuferin Eigentum verschaffen
"wollte, ist die Verurteilung wegen Unterschlagung rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Tat ist gegenüber dem vorhergehenden Betrug rechtlich selbständig, da dieser bereits beendet war. Durch die Annahme von Tateinheit zwischen der Unterschlagung und dem fortgesetzten Betrug ist der | Angeklagte aber nicht beschwert.
5.) Was die Verurteilung wegen versuchten Meineides betrifft, so hat der Angeklagte am 13. Mai 1960 den Üffenbarungseid geleistet und in dem Vermögensverzeichnis einen ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten aber von ihm
" bereits der Bank für Absatzfinanzierung zur Sicherheit über-
eigneten Lieferwagen nicht angegeben. Das Landgericht hat Versuch eines Meineides angenommen, weil er das Fahrzeug nicht als sein Eigentum:. im Vermögensverzeichnis angegeben habe, obwohl er geglaubt habe, Eigentümer des Yagens zu sein. Soweit er das in Wirklichkeit bestehende Sicherungseigentum der Bank verschwiegen habe, liege kein Verschulden vor. Ob er durch dieses Verhalten sich nicht des vollendeten
„ Verurteilung wegen fortgesetzten am 19. Oktober 1960 ge-
"klagte am Nachmittag noch den Eid geleistet hat. Dies liegt
gegeben und im Verzeichnis als Bargeld anzugeben waren, ist
Meineides dadurch schuldig gemacht hat, daß er beschwor,
die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gcwissen richtig und vollständig gemacht zu haben, obwohl
er bewußt den Lieferwagen überhaupt nicht im Vermögensverzeichnis erwähnt hatte, kann dahinstehen; denn der Angeklagte ist auch insoweit nicht beschwert.
6.) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die
leisteten Meineides. Es liegen drei Einzelakte: vor, und | zwar der Eid nach Vorlegung des Vermögensverzeichnisses, die sich anschließende Zusatzerklärung nit ihrer Beeidigung und weiter eine Ergänzung am Nachmittag desselben Tages. Das Landgericht geht davon aus, daß auch die letzte Ergänzung am Nachmittag vom Angeklagten beschworen worden ist (UA B1. 25). Diese Annahme findet jedoch im Urteil keine | Stütze. Es ist nirgends festgestellt worden, daß der Ange-
auch nicht etwa nahe, da die Ergänzung nur einen Hinweis auf einen angeblich nachträglich gefaßten Entschluß enthält.
Daß der Angeklagte an diesem Nachmittag falsch geschworen hat, steht daher nicht fest. |
Die Verurteilung unterliegt aber noch einem anderen Bedenken, Der Angeklagte hat unter Nr. 16 (Arbeitsverdienst und Arbeitgeber) des Vermögensverzeichnisses angegeben, er habe im Augenblick keinen eigenen Verdienst, da seine Existenz heu aufgebaut werden müsse. Das Landgericht sieht diese Angabe als falsch an, weil der Angeklagte in der Zeit vom 5.- 15. Oktober 1960 eine Reihe von Möbeltransporten für die Firma Dr durchgeführt und dabei einen Verdienst von mindestens 80 - 100 DM erzielt habe. Diese Auffassung ist bederklich. Ob die 80 - 100 DM noch nicht aus-
dem Urteil nicht zu entnehmen. Davon ist die Strafkamner offenbar selbst nicht ausgegangen. Die Tätigkeit für die Firma Br war aber abgeschlossen. Dafür, daß der Angeklagte daraus noch Forderungen hatte oder daß die "Tätigkeit noch weiter fortgesetzt werden sollte, ist kein Anhaltspunkt vorhanden. Dann brauchte der Angeklagte insoweit keine Angaben zu machen.
Nach allem kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineides nicht aufrechterhalten werden. Ein Fortsetzungszusammenhang scheidet im übrigen aus, weil der Angeklagte bei der ersten Eidesleistung nicht daran gedacht haben kann, daß er nochmals einen Eid leisten müsse. Jedoch sind möglicherweise die beiden Eidesleistungen am Vormittag nur eine Tat, da sie kurz nacheinander erfolgten und die zweite nur | eine Ergänzung betraf.
7.} Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht die zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten. Im Urteil wird jedoch nur ein Strafbefehl vom 31. Oktober 1959 wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung genannt, der erlassen wurde, als bereits ein Teil der jetzt abgeurteilten Einzeltaten begangen war. Dem Urteil
..48t ferner nicht zu entnehmen, inwiefern die angeblich
weiteren Vorstrafen einschlägig sein sollen, Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Damit entfallen auch die Nebenfolgen und Nebenstrafen.
Pür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung, ob das Berufsverbot erforderlich ist, auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen ist. Insbesondere ist dabei zu erwägen, ob etwa die Strafverbüßung so auf den Angeklagten einwirken wird, daß deshalb das Berufsverbot nicht mehr ausgesprochen zu werden braucht.
Falls die Strafkammer wiederum ein solches verhängen sollte wird sie angeben müssen, ob dies nur für die selbständige oder auch für die unselbständige Ausübung eines Handelsge-
werbes gilt.
Baldus Dotterweich Scharpensee
Kirchhof Meyer