Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 72/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 63 ve nur einen fest angestellten Richter im m Sinne des § 6 eve i übertragen werden... oo j
Strafkamer des | 16 Lüneburg Be
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In der Strafsache gegen
den Londarbeiter Adolf I HE zus ICE , cis COM, zeboren arı 1933 in CB |
wegen Bra ndstiftung
hat der.4o St Lrefsene ,t des Bundesg richtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenon-
nen habens
Senctspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krummie Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Zuwustin als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwalts chaft,
Justizangestell ter ann u ale Urkundsbeanter der Geschiftsstelle,
für Recht keins
Zuf die Revision des 4 sellag "ten wird das Urteil der Strefkammer des Landgerichts Lüneburg. bei den Antsgericht in Celle vom 9. Wovenber 1950 mit. den ihm zugrunde liegenden Feststellungen‘ Sufgehoben und die S& che zur neuen Verhandlung’ und Entscheidung, auch über die kosten des Nechtsmittels, an des Lendgericht zurück- „ verwiesen. u Ä = Er .
Von Rechts wegen
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Der zur Zeit der Tat 16 Jahre alte Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu vier lio-
naten Jugendgefängnis verurteilt worden, weil er "an 20. september 1949 einen Stirohdiemen in Brand. gesetzt hat,
Die Verf: ehrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass dis erkennende Gericht nicht ordnungs-
müssig besetzt gewesen sei, ist begründet, lach dem Protokoll hat ein beauftragter Richter den Vorsitz in der Hauptveräendlung vor der Sötre ‚fkamner geführt. Das ver unzulässige
. uf die Besetzung der gemäss § 78 GVE bei ei-. nen Amtsgericht gebildeten Strafkammer sind zwar die allgemeinen Vorschriften der 58 58 bis 68 GVG, velche nur die Dienstführung der ordentlichen litglieder des Lendg erichts betreffen, nicht. anzuvenden. Für die auswärtige Strafkenner gilt die Sonder-Vestiemunn des § 78 Abs 2 GVG, welche die der Justizverwältung bei der Zuswahl der litglieder gesetzten « Schränken erschöpfend regelt (RGSt 9, 387; vgl R&st?18) 307 und den Kreis der hier rfür zugelassenen Richter auf
die Antsrichter des Bezirks ausdehnt. Da in dieser Vorsci ırift kein Unterschied zwischen dem Vorsitzen-
den und den Beisitzern gemacht wird, können zum Vorsitzenden in Abvreichung von § 62 GVG uch ordentliche
Nitglieder des Landgerichts und „atsrichter berufen
werden. Daraus folgt aber nicht, dass auch i Hlfsrich- “ter, die nur vorübergehend mit der Verwaltung. einer
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Richterstelle beauftra et worden sind, zum Vors ;itzen-. den bestellt werden dürfen; denn § 78 QVe befasst
sich mit. der Beiordnung von Hilfsrichtern überhaupt nicht. är enthält zwar zuch keine eusdrückliche Zinschränkung auf "angestellte" Richter, die in § 83 Abs 2 GVG für Cie liitglieder des Schwurgerichts gegeben ist eine solche ‚Beschränkung ergibt sich aber für den Vor-
sitzenden der Strafksmıer aus allgemeinen rechtsstaat- - -
lichen ürvägungen, welche die Gevährleistung einer von - äusseren sinvirkungen, besonders von Sinflüssen der
Justizverveltung, unabhängige Rechtsprechung erforder-
lich mechen, Zus solchen Gründen ist die Bestellung
nes lilfsrichters oder Gerichtsaasessors zun Vorsit- ‚zenden einer ordentlichen Strefkemmer und einer Ferienstrafkanner nach den Grundgedanken der 86 66, 201 ” (£Zrüher 85 65. 203) GV@. stets für unzulässig erachtet worden (RGSt 18, 3075 37, 595 54, 252). Bei der eusvärtigen Strafkammer wer die Unabhängigkeit des ordentlichen Vorsitzenden nach der früher geltenden Fassung des § 78 Abs 2 GVG dedurch gewährleistet, dass der Vorsitzende "ständig", d.h. für die Dauer seines Antes und des Bestandes der & Strafkenner, von der Lendesjustizverwaltung berufen werden musste (R6St 66, 435), während die Beisitzer für die Dauer eines Geschäftsjahres : teils von der Jendesjustizverwaltung, teils vom Präsidium des Landgerichts bestellt wurden. vamit veren Eilfsrichter und Gerichtsassessoren von den Vorsitz | ausgeschlossen, Seit der durch Gesetz zur" ede: stellung der Nechtseinheit von 12, September 1950.
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(BGBl 455) übernommenen Änderung des § 78 Abs 2 GVG erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden vie der Beisitzer nur noch für die Dauer eines Geschäftsjehres, und zwar einheitlich durch das Präsidium des endgerichis, Kierdurch sollte indessen ersichtlich nur des Verfahren bei der fuswahl der liitglieder vereinfecht werden, ohne "dass dadurch die gesetzlichen Sicherungen für.‘ ‚eine. unebhängige Rechtsprechung berührt wurden, Zur Sicherheit der Recht spflege muss deshalb deren. testgehölten werden, dass der Vorsitz in der auswärtigen st rafkemner = „ebenso wie der Vorsitz in den übrigen Stra Dkeimern des Lendgerichts - nur einen fest angest ‚ellten Richter im Sinne des § 6 VG’ ‚Übertragen werden darf, Da hiernach ein be-. 5 auftragter Richter zur Führung des Vorsitzes gesetzlich nicht befugt ist, ver das erkennende Gericht ‚Aicht vorschriftsnä ‚ssig besetzt (§ 338 Nr 1 StPO).
"Die infolge der allgemeinen s&chlichrechtli-
. chen Rüge sebotene Prüfung des Urteils hat keine
den Angeklagten beschve venden Gesetzesverletzungen ergeben. Zuer hat Gie Strefkamner nicht zusdrücklich zusgesprochen, welchen der im § 308 StGB aufgeführten fälle der Brendstirtung sie als vervwirklicht ensieht. Gegen die Anwendung dieser Vor-
schr ift bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, weil der Angelilagte nach dem festgesiellten Su.chverhalt einen ihm nicht gehörenden: Sitrohdienen im Werte von 400 DU in Brand gesetzt hat, der zu den im § 308
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fuf die Verfehrensrüge ist das Urteil aufzuheben und die Seche en Gas Landgericht zurückzuvervwei-
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OD ugnissen gehört. Auch die Bestrafung gemäss § 4 “bs 2 JGG ist rechtlich nicht zu besnstenden. |
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Bundesrichter Dr.Augustin ist infolge Urlaubs an
der Unterschriftsleistung
verhindert,
Dr. Groß