Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 1 StR 227/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2189 046
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Karl LI BD aus (S>=r1ora). zeborer ar ED : 906 ir VE (C/S),
wegen Unzucht nit einem kind
hat der 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, tür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des larörerichts Saarbrücken vom 23. Februar 1962 im Strafausspruch nit den zugehörigen Feststellungen auigehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Vor, Rechts wegen
Te Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Ange-Flegten weger Vornahme einer unzüchtigen Handlung nach
° 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängrisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
II. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch krfole.
1il. Nach den Peststellungen war die damals 12 Jahre alte Schülerin Hedi A ur die Osterzeit 1961 von ihrer Nutter beauftragt worden, zu der Ehefrau des Angeklagten, die eine Heissmangel betrieb, Wäsche zu bringen. Da nur der ängeklagte in der ohnung war, wollte Hedi wieder gehen. Der Angeklagte faßte jedoch das Find am Arm und ZOg es zum kKüchentisch. Er hielt dann Hedi feet und fragte sie, ot die Strumpfhose, die sie anhatte, auch den Oberkörver tTedecke. Hedi gat keine Antwort. Daraufhin hob der Angeklagte das Röckchen des Mädchens hoch und faßte ihm mit beiden Bänden an die Cterschenkel. Dann „rilf er zwischen
die Beine des Kindes und berührte desser Geschlechtsteil über der Kleidung. Er fragte hierkei: "Was hast au da 7". Das Mädchen erwiderte: "Das geht Sie nichts an'". Der Hosenschlitz des Angeklagten war während dieses Vorgangs zumindest teilweise zeöffnet. Schließlich riß sich das Kind los und verlief die Küche.
2) Die Revision rügt in erster Linie, daß Sie Strefkamner einen Beweisamtrag der Verteidigung zu Unrecht atgelehnt hate. Das diestezügliche Revisionsvortringen genügt rerrde noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (EGHSt 3, 213, 214). Die Rüge selkst ist nicht zerechtfertigt. Der Verteidiger hatte in der linuptverhandlung hilfsweise keantragt, eine Yrau Ci und den Folizeibeamten, der Frau CWtefrast hatte, &arüber zu hören, daß Hedi AllWseiner Zeit frau Cu gesact hate, der Angeklagte hate (bei dem Vorfall in
der Küche) kei ihr - !iedi - unten hingezeigt und gefrast, was sie dort hate. Die Verteidigung hatte durch diesen Beweisamtrag dartun wollen, die Zeugin Hedi AB sei unglaubwürdig, denr sie habe bei ihrem Gespräch nit
Freu sea nichts davon gesagt, daß der Angeklagte
sie, Hedi, auch am Geschlechtsteil (üker der Kleidung) terührt habe. Die Strafkammer hat Giesen Hilfsbeweisamtrag, was zulässig war, in den Gründen des Urteils teschieden. Das Landgericht sagt hierzu:
"Der Glaubwürdigkeit der Zeugin (Hedi) steht nicht entgegen, daß sie, wie der Angeklagte unter Beweis gestellt hat, Ger Frau % gesagt haben soll, der Angeklagte hate auf ihren Geschlechtsteil gezeigt und dakei gefragt: 'Was hast du da ?'. Es ist durchaus möglich, daß die eine Handlung die andere nicht ausschließt, daß also der Angeklagte zunächst aui den Geschlechtsteil gezeigt und ihn anschließend terührt hat. “Wenn
die Zeugin. (Hedi) der Frau Cl 1edislich erzählt hat, daß der Angeklagte auf ihren Geschlechtsteil gezeigt habe, so spricht es nicht gegen die Glaubwürdiskeit der Zeugin, wenn sie die weiteren Einzelheiten der Freu CW richt geschildert hat. Es ist durchaus: naheliegend, daß das Find bei der Schilderung sexualbezogener
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Vorgänge, die für sie (Hedi) peinlich zewesen sind und in ihre seelische und kürperliche Intimsphäöre eingegrififen haben, eine natürliche Zurückhaltung geütt hat, Auch
der Sachverständige hat zu diesen Punkt
sein Gutachten dahin erstattet, daß durch eine derartige Äußerung die Glaubwürdigkeit des Kindes richt erschüttert wird.
Das Gericht hat daher den Beweisamtrag atgelehnt" (S. 4 UA).
Lie Strafkamner hat hiernach den Beweisamtrag in Ergetnis durch Wahrunterstellung erledigt (EGH Urt.von 23. Noventer 1956 - 1 StR 362/56). Dies war zulässig (8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Wern das Landgericht, wie cken angegeben, in diesem Zusammenhang davon spricht, nach dem Beweisamtrag solle das Kind zu Frau GW ie unter Beweis gestellte Äußerung getan hatern, so war das ersichtlich nur ein Vergreifen im Ausdruck. In dieser Hinsicht erhebt denn auch der Verteidiger keine Beanstardungen. Die Strafkammer war ater, war die Revision verkennt, nicht zenötigt, aus der als wahr unterstellten Beweistatsache dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte und sein Verteidiger (§ 261 StPO; CGHSt 1, 208, 212; PCGH NdW 1959, 396 Nr. 18).
Das Landgericht war auch nicht durch die Autklärungspflicht (§ 244 Ats. 2 StPO) genötigt, die Gastwirtin Yrau SB una den Kriminalmeister als Zeugen zu hören. Dieser hatte übrigens, was die Verteidigung nicht angibt, eine Gegenüberstellung des Kädchens mit dem Angeklagten vorgenommen und dessen Erklärung, er hate sich nur für Gie Strumpfhose Hedis interessiert, als fadenscheinig tezeichret (Bl. 9, IRA.A.).
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b) Die sechlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch gehen oftenrsicktäich fehl. Lie vor der
dJugenäschutzkammer in Übereinstimmung mit dem gericht-
lichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse sind durchaus mözlich und verstossen in keiner Weise gegen die Lebenserfahrung, entsprechen dieser vielmehr. Der Angeklagte hat übrigens, was die Revision nicht erwähnt, die Möglichkeit zugegeben, daß tei dem Vorfall sein "Hosenschlitz aufstand" (S. 1 der Verhandlungsnieder:chrift, Bl. 60 d.A.). Die Verteidigung wendet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 8 261, 337 StPO).
e) Dagegen ergitt sich bei den Ausführungen zur Strafzumessung ein rechtliches Bedenken, Das Landgericht lest zunächst dar, dem Angeklagten könnten mildernde Umstände zugetilligt werden. Sein Handelr sei als verhältnismäßig geringer Eingriff in die Intimsphäre des Mädchens enzusehen. Auch sei der bisher noch unbestrafte Angeklagte offenbar Gurch die Kleidung des Kindes gereizt worden. Das Urteil fährt äann fort:
"Dengegenüber fiel jedoch erschwerend ins Gewicht, daß sich der Angeklagte recht uneinsichtig gezeigt hat. Er hat das Gericht trotz eindringlichen Hinweises auf die nachteiligen Folgen, äie durch die nochmalige Vernehmung des Kindes entstehen, gezwungen, das Mädchen nochmals über die für es höchst peinlichen Vorgänge zu vernehmen. Hierdurch ist der Schaden an der Psyche des Kindes vertieft worden.
Unter diesen Umständen erschien eine Gefängnisstrafe von neun Monaten als schuldangenmessene Strafe."
Dazu ist zu sagen: Der Tatrichter darf zwar das hartnäckige Leugnen eines Angeklagten als Ausdruck mangelnder Unrechtseinsicht oder Reue und damit als
lichkeit strafschärfend berücksichtigen (BGESt 1, 103, 105). Er darf aber den Angeklagten nicht deshnlt härter bestrafen, weil dieser verfahrensrechtliche
nicht verpflichtet, ein Geständnis akzulegen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder auf sonstige Weise dem Gericht den Schuldnachweis zu erleichtern (BGH Urt.v.
29. Januar 1952, 5 StR 830/52 bei Dallinger MDR 1953, 272; Jagusch bei Löwe/Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 2a
zu § 337 StPO). Er hat ferner Anspruch darauf, daß
grundsätzlich jeder Zeuge, der ihn belastet, seine Bekundungen in Ger Hauptverhandlung vor den: zur Entscheidung terufienen Richtern in seiner und aller Prozeßteteiligten Gegenwart macht (BGESt 1, 343).
Es geht auch nicht an, ihn auf eine bestimmte Haltung im Verfahren festzulegen (vgl. auch den Grundgedanken der 88 3531 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). kine andere Auffassung liefe auf eine unzulässige Beschränkung der Verteiöigung hinaus, weil der Angeklagte während der Verhanälung ständig der belastenden Vorstellung ausgesetzt wäre, wegen seiner eriolglos getliebenen Einwendungen eine höhere Strafe zu erhalten (BüöH Urt.v. 29. Oktober 1953 - 4 StR 516/55).
“ird dadurch das Gericht zwecks Führung des Schuldnachweises gerötigt, den Belastungszeugen in der Hauptverkandlung zu vernehmen und wirä infolgedessen bei
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dem Zeugen die Erinnerung an das Taterletnis wieder wachgerufen und, zumal bei Kindern und sonst empfindsamen Personen der seelische Schaden vertieft, so ist das gewiß Außerst unerlreulich. Es ist auch, allgemein gesehen, eine Folge der Tat. Aber solche durch das Strafverfahren bedingten nachteiligen Folgen für Zeugen und andere Beteiligte dürfen nun einmal einem Angeklagten nicht strafsecnärfend zur Last gelegt werden, wenn er sich in den legitimen Grenzen der Verteidigung gegen den Schulävorwurf hält (vgl. auch BGHSt 5, 124, 132). Daran haten Rechtsprechung und Lehre von je her festgehalten. Die Entscheidung BGHSt 10, 259 ff betrifft und berührt diese hier zur Erörterung stehenden besonderen Fragen nicht. Der Senat hat roch kürzlich in seinem Urteil vom 10. April 1962 - 1 Str 22/62 -
(in DRiZ 1962, 208 ff insoweit nicht nit abgedruckt) unter Bezugnahme auf BGHSt 1, 345 darauf hingewiesen, es dürie dem Angeklagten für den Fall erneuter Verurteilung nicht strafschärfend angerechnet werden, wenn die Tatzeugin, eine erwachsene Frau, durch ihre nochmalige Vernehmung wiederum - für sie veinlichen — Fragen und Erinnerungen ausgesetzt werde.
Zwar wäre es zulässig, ein von Schuldeinsicht zetragenes Geständnis des Angeklagten, das dem Gericht die Verncehmung des Tatopfers, z.B. eines Kindes ersparte, strafmildernd zu berücksichtigen. Das Fehlen eines bestimmten Strafmilderungsgrundes tedeutet aber nock keinen Strafschärfungsgrund. Es geht hier auch nicht an, die - eingangs wiedergegebene - Strafzumessungserwägung des Tatrichters in die (zulässige) Überlegung umzudeuten, daß der Milderungsgrund eines einsichtsvollen Geständnisses nicht vorliege. Denn das Landgericht
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hat seinen Gedarken ausdrücklich und eindeutig dahin formruliert, daß die Notwendigkeit, das Kind nochmals zu vernehmen, straferschwerend ins Gewicht falle.
Dies ater war, wie dargelegt, fehlerhaft. Daher muß das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Damit soll nicht gesart sein, daß die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe, gemessen an verrleichkbaren anderen Fällen, besonders hoch erschiene; denn sie tewegst sich in der Nähe der Nindeststrafe (8 176 Abs. 2 StGB), ist zudem noch ausgesetzt.
Dice weitergehende Revision ist zu verwerfen.
IV. Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier Seitert Hübner
Tischer Mai