Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.01.1956 – 4 StR 516/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schmiedegesellen Friedrich Hugo K nm zu: > EB: iort geboren am «az 1906, zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
gönntshrinkahn dee als Vorsitzender, u Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer 3undesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, . Bundesanwalt a in der Verhandlung, | | Oberstaatsanwalt Dr. a bei der Verkündung = ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u " Justizangestellter => u 5 ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 22. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a Ziff 3 StGB in zwei Fällen, wegen versuchten Verbrechens gegen § 195 a Ziff! 3 StGB sowie wegen Vergehens nach § 175 St6B zu einer Gefängnisstrafe von Ansgesamt einem‘ ‚Jahr drei Monaten verurteilt worden. Bu | 0
Die Revision erhebt die Sachrüge. Bie ist nicht begründet.
1. Im Falle zu ist der" Angeklagte wegen Verbrechens gegen s 175 a: Ziff. 3 StGB und wegen ‘eines weiteren Vergehens nach 3 175 StGB verurteilt worden: Das Gericht hat die Annahme zweier ‚selbständiger Handlungen im Sinne. des § 74 StGB. damit begründet, daß zwischen diesen beiden Straftaten wegen Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter ein Fortsetzungszusammenhang nicht möglich sei. Diese Auffassung ist allerdings nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt den gegenteiligen Standpunkt vertreten (2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951; 4 StR 108/51 von 4. Oktober 1951). |
Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch, daß die Merkmale einer ‚fortgesetzten. Handlung. nicht vorliegen. Nach diesen hat der Angeklagte den Zeugen zu bei der zweiten Begegnung im Oktober oder November 1954 nur zufällig in der Gastwirtschaft | getroffen; erst das dabei wieder geführte Gespräch über sexuelle Dinge ließ in dem Angeklagten den er-
_ neuten Entschluß "aufkommen, mit dem Zeugen wechselseitig zu onanieren. Hieraus, ergibt sich, daß bei ihm ein neuer-Vorsatz, der durch das zufällige Zusammentreffen ausgelöst wurde, vorlag. Auch die Urteilsfeststellungen:hinsichtlich des:ersten Vorfalls im Herbst 1954 ergeben nicht, daß der Angeklagte damals den Vorsatz gefaßt hatte, mit zB: sin bietenden Gelegenheiten weitere Unzuchtshandlungen vorzunehmen. Ein Gesamtvorsatz liegt sonach nicht vor, Ein solcher wird, wie der Bundesgerichtshof (36HSt 2, 163 /I67 £/) ausgesprochen hat,
bei Straftaten gegen die Sittlichkeit, insbesondere bei zeitlichem Abstand der einzelnen Tätigkeitsakte überhaupt selten vc liegen, da aolche Taten selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Eingebungen des Geschlechtstriebes entspringen.
2. Die Verurteilung in den Fällen “ED nn: u 1
einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen Insoweit hat die Revision Sachrügen im einzelnen auch nicht erhoben. Ob das Landgericht im Fall KB hinsichtlich der längere Zeit auseinanderliegenden Taten (Wi inter 1954 und Mai 1° bei Berücksichtigung der in der oben ‚genannten Entscheidung ent haltenen Ausführungen ohne Rechtsverstoß einen Gesamtvorsatz annehmen durfte, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Güde | . 2 .. Krumme.. Dr. Augustin Dr, Sauer . Lang-Hinrichsen |