Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.06.1962 – 1 StR 551/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2189 048
Im Namen des Volkes
In der Strafsache segen
&en Kaufmann Gustav S Ep aus SHE, Kr >. seboren an ED 925 in CE, “rs: VREEB. zur Zeit
in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a»
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Sp wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1961 mit gen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Meineids und wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange äer Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlüng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Offenbarungsmeineids in drei Fällen, fortgesetzten Betrugs und versuchter Nötigung zur Gesamtstrafe von vier Jahren äuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre und die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt und es ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns und den eines angestellten Vertreters, Verkaufsleiters oder Geschäftsführers auszuüben.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an; sie hat teil-
weise Erfolg.
I. 1. Die vom Angeklagten selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrens- ..rügen gehen durchweg fehl. "Beweisamträge" auf Beiziehung der Akten 14 O0 225/59 des Landgerichts Stuttgart, Verlesung von eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen EB und BED .nä beim Haftprüfungstermin vom 4. Oktober 1960 übergebener schriftlicher Vereinbarungen wurden, ie dem Schweigen der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, nicht gestellt. Die vom Verteidiger beantragte Beiziehung einer angeblichen Drittschuldnererklärung der Ip: Co GmbH scheiterte daran, daß der Angeklagte weder den Namen des Gläubigers noch das Aktenzeichen dieser Vollstreckungssache bezeichnen konnte, Die vom Verteidiger zum Fall A VI erhobene Verfahrensrüge verkennt, daß die angeblich nicht vollständige Ausschöpfung eines benutzten Beweismittels mit der Reyision nicht gerügt werden kann (BGHSt 4, 125, 126). Die an sich statthafte
Beanstandung, daß das Landgericht eine neuerliche Vernehmung des Zeugen Dr. U nit Yanrunterstellung der Beweisbehauptung abgelehnt und sich dann nicht an diese Wahrunterstellung gehalten habe, ist nicht bestimmt erhoben und jedenfalls unzulässig, weil der Beschwerde- {führer der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bezeichnung der den Mangel enthaltenden Tatsachen durch die bloße Verweisung auf Aktenstellen nicht genügt
hat,
2. Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Falle A V der Urteilsgründe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
II 1. Bei der ersten der drei Verurteilungen wegen Meineids (A I der Urteilsgründe) hat die Revision bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß das Landgericht seiner Beweiswürdigung eine polizeiliche Vernehmung des in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen S CB zugrunde gelegt habe, die es dem Angeklagten Schmid nur vorgehalten hatte, ohne daß dieser ihren Inhalt bestätigte. Dies trifft nach den Ausführungen des Urteils auf S. 27 UA zu. Das Landgericht durfte nur eine in Übereinstimmung mit dem Vorhalt stehende Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwerten. Bestritt der Angeklagte dagegen, wie das Urteil ausdrücklich mitteilt, die aus dem Polizeiprotokoll vorgehaltenen Angaben SCHE: , so var dieser Vorgang überhaupt nicht verwertbar und das Landgericht hätte, wenn es auf die damaligen Bekundungen des Zeugen Wert legte, über ihren Inhalt in vorschriftsmäßiger Forn Beweis erheben
müssen (vgi. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. StPO § 250
Anm. 3). Daß das Urteil auf dem Mangel beruht, läßt
sich nicht ausschließen. Er muß deshalb zur Aufhebung ier ersten Verurteilung wegen Meineids führen, wenn
er auch nur einen (rechtlich unselbständigen) Teilausschnitt der einheitlichen Tat (Verschweigen der Teilhaberschaft des Angeklagten an der Firma IgBi& Co) betrifft,
2. Aucah die Sachrüge ist begründet.
Die Verurteilung wegen Offenbarungsmeineidäds bezieht sich in diesem Falle auf zwei verschiedene Sachsegenstände, nämlich auf die Verheimlichung von Vermögenswerten im Zusammenwirken des Angeklagten einmal mit seiner Ehefrau, zum anderen mit der Firma Lg» & Co.
Zum ersten Punkt hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 12. August 1956 seiner berufstätigen Ehefrau, die von ihm mit den vier Kindern getrennt lebte, monatlich zwar nicht regelmäßig, aber meist 1.000 DM gegeben habe, und daß diese Zuwendungen jeweils nur teilweise zum Unterhalt der Familie benötigt wurden. Von den erheblichen Überschüssen aus diesen Zahlungen und möglicherweise daneben auch aus Mitteln der Frau wurden zwei Kraftwagen angeschafft, und zwar im April 1957 ein PKW Mercedes 180 D und im Juli 1957 ein Volksvagen. Diese Kraftwagen gehörten angeblich der Ehefrau des Angeklagten, standen diesem aber für seine ;eschäftlichen Zwecke zur Verfügung. In dem Vernögensverzeichnis machte der Angeklagte keine Angaben über sie Zahlungen an seine Ehefrau. Auch die Kraftfahrzeuge erwähnte er nicht.
Die monatlichen Zahlungen des Angeklagten an seine Ehefrau waren entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerungen im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 :Z2PO. Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob der Angeklagte diese Veräußerungen vorsätzlich verschwiegen und damit seine Eidespflicht verletzt hatte. Es hat statt dessen "wahldeutige Feststellungen" getroffen, die diesen zätlich und sachlich dem Erwerb der Kraftfahrzeuge vorausliegenden und ihn bedingenden Vorgang mit der Frage nach dem Eigentum der Kraftfahrzeuge und etwaigen Ansprüchen oder Ausgleichsforderungen des Angeklagten aus diesem Erwerb vermengten, und einen Verstoß des Angeklagten gegen seine eidliche Offenbarungspflicht "wahlweise" in folgenden Sach-
verhalten gesehen:
a) Zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau war vereinbart, daß sie nur zum Schein das Eigentum an den Kraftwagen erwerben, in Wirklichkeit aber der Angeklagte Eigentümer werden sollte.
b) Es war ein Strohmannverhältnis in dem Sinne vereinbart, daß die Ehefrau kEigentümerin der Kraftwagen werden sollte, der Angeklagte jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Fahrzeugen gegen Erstattung der von seiner Frau aus eigenen Mitteln auflgewendeten Beträge erwarb.
c) Die über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus geleisteten Zahlungen waren vom Angeklagten nur als Darlehen gegeben. Er veräußerte die Darlehensforderung für die Überlassung unä Benutzung der Kraftwagen.
d) Der Angeklagte bezahlte "schlicht von sich aus die Raten für den ersten PKW". In diesem Falle, meint das Landgericht, erwarb er schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen seine Frau, da er Geld gegen Erwerb einer Forderung
veräußert hatte.
e) Soweit der Angeklagte über seine gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus Zahlungen an seine Frau leistete, handelte es sich um unentgeltliche Zuwendungen.
Hiermit hat das Landgericht verkamt, daß für eine Verurteilung aufgrund mehrdeutiger Feststellungen kein Raum mehr sein kann, wenn die bestimmt getroffenen Feststellungen schon für sich genommen alle Merkmale des in Betracht kommenden Straftatbestandes erfüllen, und daß die Frage des Eigentuns an den KraftvYahrzeugen oder etwaiger Ausgleichsansprüche allenfalls neben der Tatsache des Verschweigens der Geldzahlungen an die Ehefrau als weiterer, wegen des Zusammenhangs das Schuldmaß freilich kaum vergrößernder Vorwurf in Betracht kommen konnte. Zudem steht die unter d) näher umschriebene vom Landgericht für möglich gehaltene Sachgestaltung im Widerspruch zu der bestimnten Feststellung, daß die Bezahlung der Kraftfahrzeuge (restlos) aus den vom Angeklagten seiner Ehefrau mit den Unterhaltszahlungen zugewandten Mitteln und möglicherweise zum Teil auch aus eigenen Mitteln der
Ehefrau erfolgte.
Mit den vom Landgericht im Rahmen seiner mehrdeutigen Feststellungen angestellten zivilrechtlichen Konstruktionen braucht sich der Senat, da schon ihr
Ausgangspunkt nicht gebilligt werden kann, nicht besonders zu befassen, Rechtshandlungen zwischen Eheteuten, die auf eine Benachteiligung von Gläubigern abzielen, entziehen sich nicht selten ihrer Natur nach der Einordnung in typische schuldrechtliche Vertragsformen. Es kommt darauf auch für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend an, da es nach § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO in erster Linie um die Feststellung von Veräußerungen und Verfügungen geht. Nur mit der Unterscheiäung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerungen stellt sich die Frage nach dem Rechtsgrund. Doch spielt diese Unterscheidung für das Strafrecht zur äußeren Tatseite im Verhältnis von Ehegatten nur dann eine entscheidende Rolle, wenn die längere Frist des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO im Einzelfall von Bedeutung ist. Überdies ist der Begriff der unentgeltlichen Verfügung nicht mit der Erfüllung einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB gleichzusetzen (vgl. Böhle/Stamschräder Änfechtungsgesetz 2. Aufl. § 3 Anm. III, 3). Er betrifft alle Verfügungen, die vom Standpunkt der Beteiligten ohne Gegenleistung gewährt werden und mit anderen Norten einer Freigebigkeit entspringen. Auf der anderen Seite ist, was das Landgericht ersichtlich verkannt hast, jede Erfüllung einer Geldschuld, mag diese auf Vertrag oder Gesetz beruhen, bereits eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Die Entgeltlichkeit eines solchen Erfüllungsgeschäfts zeigt sich darin, daß, wie das Reichsgericht es ausesprochen hat, die durch die Veräußerung bewirkte Leistung keine Bereicherung des Empfängers herbeiführt, sondern sein Forderungsrecht zum Erlöschen bringt.
Die Befreiung von der Schuld, hier also von dem Unter-
haltsanspruch, ist das Entgelt, welches dem Schuläner für die Erfüllung zukommt (vgl. u. a. RGZ 27, 130, 133; 51, 76; 62, 45).
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht also zu beachten haben, daß der Angeklagte die seiner Frau in der Frist des § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugewandten Beträge auch insqweit anzugeben hatte, als sie den gesetzlich geschuldeten Unterhalt betrafen. Hinsichtlich der überschießenden Beträge wäre eine entgeltliche Veräußerung nur anzunehmen, wenn dem Angeklagten eine Freigebigkeit fernlag und die Nutzung der von den zugewandten Mitteln von der Ehefrau angeschafften Kraftfahrzeuge sich nach der Vorstellung der Beteiligten aus der Zuwendung der Geldmittel durch den Angeklagten ergab und in diesen Sinne als eine Gegenleistung ins Auge gefaßt war (vgl. R6Z 165, 22%, 224).
Zur inneren Tatseite wird das Landgericht genauere Feststellungen zu treffen haben. Die allgemeine Bemerkung, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, genügt im allgemeinen nicht, vor allem nicht bei so verwickelten mehrdeutigen Feststellungen, wie das Landgericht sie treffen zu können glaubte. Der Wille, die Gläubiger zu benachteilen, begründet noch nicht ohne weiteres die Kenntnis der Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden worden sind. Sollte das Landgericht den Angeklagten wegen des Verschweigens der Geldzuwendungen an seine Ehefrau für schuldig befinden, so brauchte es auf die Frage des Eigentums an den Kraftfahrzeugen und insofern bestehender Ausgleichsansprüche des Angeklagten nicht mehr einzugehen, da es sich insoweit nur um die Weiterverwendung der Geld-
zuwendungen handelt. Hierauf käme es erst unter der Voraussetzung an, daß der Erwerb der Fahrzeuge sich nicht in der bisher festgestellten Weise abgespielt
hätte.
3. Einen weiteren Verstoß des Angeklagten gegen seine Offenbarungspflicht hat das Landgericht im Falle A I der Urteilsgründe darin gesehen, daß er seine interne Beteiligung am Geschäftsamteil des Gesellschafters Sc >:i der Link & Co GmbH sowie die Tatsache verschwiegen habe, daß er bei dieser Firma zumindest eine geschäftsführerähnliche Stellung hatte. Der Angeklagte hatte über sein Verhältnis zu der Firma Lg & ©o angegeben, daß er bei dieser Firma auf freier Basis arbeite und für selbst getätigte Abschlüsse 10 % Provision erhalte. In der Hauptverhandlung hatte er eine interne Beteiligung am Geschäftsamteil 5 cEEEED bestritten und behauptet, daß seine Aufnahme als Teilhaber nur ins Auge gefaßt worden sei: Im übrigen sei er nur Verkaufsleiter ohne besomleres Entgelt und nicht Geschäftsführer gewesen.
Daß der Angeklagte am Geschäftsamteil 5 ci in Form einer Innengesellschaft beteiligt war, hat das
Landgericht aufgrund einer in sich widerspruchsfreien, allerdings mit dem oben unter 1 behandelten verfahrensrechtlichen Mangel hehafteten Beweiswürdigung festgestellt. Was die Revision dagegen mit der Sachrüge vorbringt, beschränkt sich auf den Vortrag eines abweichenden Sachvefhalts und auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Indessen konnte die Feststellung, daß der Angeklagte zumindest eine geschäftsführerähnliche Stellung eingenommen habe, für sich genommen noch nicht die Annanme einer vorsätzlichen Eidesverletzung rechtfertigen. Die Offenbarunsspflicht
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kann nur verletzt werden, soweit das Verlangen nach "Angaben gemäß § 807 ZPO berechtigt ist (BGHSt 8, 400; SCH GA 1958 S. 86, NJW 1960 S. 1820). Die an sich unentgeltliche.. Leistung von Diensten braucht der Schulaner deshalb so wenig anzugeben wie etwa die Tätigkeit als ehrenamtlicher Vorsitzender eines Idealvyereins. Eine geschäftsführerähnliche TätXkeit wäre
nur dann im Sinne des § 807 ZPO von selbständiger Bedeutung gewesen, wenn dem Angeklagten hierfür eine besondere Vergütung zustand. Dazu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Indessen konnten die Angaben des Angeklagten, daß er nur auf freier
Basis und als Provisionsvertreter arbeite, mit dazu dienlich sein, sein Beteiligungsverhältnis am Geschäftsamteil ScChEEDs zu verschleiern und die Aussichten der Gläubiger bei einer Pfänäung seiner Provisionsansprüche geringer erscheinen zu lassen, als
sie tatsächlichvaren. Hiermit hätte sich das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auseinan-
derzusetzen.
III. Im Falle A II der Urteilsgründe (Offenbarungseid vom 28. März 1958) hat das Lanägericht die Verurteilung darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Beteiligung an der von seiner Frau betriebenen Firma AU Automat verschwiegen habe. Hier sind mindestens die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichend. Der Angeklagte hatte in dem Vermögensverzeichnis zwar die Ziffer 22 (Beteiligung an Gesellschaften) nicht ausgefüllt und die Frage über entgeltliche Veräußerungen an den Ehegatten ebenfalls unbeantwortet gelassen, er hatte jedoch angegeben, daß seine geschiedene Ehefrau seit Anfang Januar 1958 einen Automatenhandel betreibe und daß er als Vertreter dieser Firma tätig sei. Sodann hieß es: "Eine Vergütung für diese
De
Tätigkeit ist mit meiner geschiedenen Frau noch nicht festgelegt, da diese erst in einen Gesellschaftsvertrag festgelegt werden soll. Dieser Gesellschaftsvertrag
soll in der nächsten Voche abgeschlossen werden". Diese Erklärung könnte immerhin so verstanden werden, daß
ein bereits bestehendes Beteiligungsverhältnis des An- „cklagten an der Firma seiner geschiedenen Frau in eine bestimmte Form gebracht werden sollte. In diesem Falle hätte der Angeklagte die Tatsache seiner Beteiligung möglicherweise nicht bewußt verschwiegen, sondern nur den Umfang der Beteiligung verheimlicht. Nun liegt es allerdings nahe, daß die Erklärung des Angeklagten nicht auf einen Gesellschaftsvertrag abzielte, ger, zwischen ihm unä seiner geschiedenen Frau abgeschlossen werden sollte, sondern auf den Gesellschaftsvertrag zur Umwandlung der Einzelhandelsfirma der Ehefrau in eine GmbH, den diese nicht mit dem Angeklagten, sondern mit dei Monteur Ri ahsch1o8 (B1. 58 UA) .indessen hätte das Landgericht sich mit äjieser Trage ausdrücklich auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen treffen müssen, Der 3enat kann das von sich aus nicht nach-
holen.
IV, i. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids im Falle A III der Urteilsgründe (Offenbarungseid vom 23. Mai 1959) bestehen keine aurchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht die Verurteilung auf das Verschweigen der internen Beteiligung des Angeklagten am Geschäftsamteil seiner Ehefrau bei der inzwischen in Form einer GmbH weitergeführten Firma AD Automat gestützt hat. Das gleiche gilt für ien Vorwurf, daß der Angeklagte den Umfang seiner Vertretertätigkeit für die Firma Sg s "EB \achines Corporation in New York verheimlicht habe, indem er
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im Vermögensverzeichnis nur den gelegentlichen Verkauf von Münzautomaten dieser Firma angab, während er in irklichkeit in beträchtlichen Umfange als Verkaufsleiter dieser Firma tätig war und nicht nur für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte, sondern auch für die unter seiner Mitwirkung von Vertretern dieser rirma abgeschlossenen Geschäfte Provisionen erhielt. Die Revision verkennt mit ihrem Vorbringen, daß der Schuldner seiner Offenbarungspflicht zuwiderhandelt, wenn er den Umfang einer bestimmten Einnahmeguelle be- „ußt verkleinert und unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die einen Zugriff für den Gläubiger weniger er[lolgversprechend erscheinen lassen (RGSt 71, 228; BGHSt 10, 281).
2. Dagegen ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, soweit es den Schuldspruch in diesem Faile auch darauf gestützt hat, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kraftfahrzeugen aus Mitteln der AB Automat GmbH und über seine Bezüge als Geschäftsführer dieser Gesellschaft unwahre Angaben jSemacht habe.
a) Im ersten Falle hat das Landgericht festgestellt, daß für die von der Ehefrau des Angeklagten erworbenen Kraftwagen Beträge aus Mitteln der GmbH verwendet worden seien. Es meint, daß dabei rechtlich und wirtschaftlich eine teilweise Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens erfolgte, wobei ein Teil des gesamthänderischen gemeinsamen Vermögens der Ehefrau des Angeklagten, die Zigentümerin der beiden Fahrzeuge wurde, zufloß. Der Angeklagte habe deshalb unrichtige Angaben bei der Leistung des Offenbarungseids gemacht, da es sich hierbei entweder um eine entgeltliche, nämlich zur Erhöhung
seines eigenen Geschäftsamteils führende, oder um cine unentgeltliche Verfügung zugunsten seiner Ehetrau gehandelt habe.
Diese Ausführungen können schon in ihrem Ausgangspunkt nicht gebilligt werden. Sie verkennen, daß nach herrschender Auffassung eine Innengesellschaft kein Eigentum zur gesamten Hand begründet. Vielmehr verhält es sich so, daß das Vermögen im ganzen nur dem nach außen offen auftretenden Gesellschafter zusteht, während der andere Teil auf schulärechtliche Ansprüche gegen seine Partner beschränkt ist (siehe 2.B. Staudinger 9. Aufl. BGB Anhang nach § 740 Anm. II, RGR Kommentar 10. Aufl. BGB § 717 Anm. III; 11, Aufl. Anm. V zu § 705; Düringer/Hachenburg/Geiler HGB Ba. II Teil 1 Allg. Einleitung zum 2. Buch Anm. 316; RGZ 142, 13, 21; vgl. auch BGHZ 12, 308, 315). Überdies bezog sich die innengesellschaftiiche Beteiligung des ‚Angeklagten nur auf den Geschäftsamteil der Ehefrau unä konnte auch aus diesem weiteren Grunde keine Rechte des Angeklagten am Vermögen der GmbH begründen. Das Vermögen der GmbH gehörte ausschließlich dieser als einer juristischen Person, und der Angeklagte hatte nur über sein eigenes Vermögen, nicht über das Vermögen der GmbH und etwaige unentgeltliche Verfügungen der Gesellschaft Auskunft zu geben.
b) Auch die Begründung, mit der das Landgericht in der Erklärung des Angeklagten, er beziehe seit Anfang 1959 als Geschäftsführer der Firma A» Automat GmbH keinerlei Entgelt mehr, weil diese Firma keine Geschäfte mehr tätige, einen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht des Angeklagten gesehen hat, nält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen wurde zwischen den Angeklagten und seiner Ehefrau, die mit 19.000 DM an dem sich auf 20.000 DM belaufenden Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war und schon wenige Tage nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsresister (24. April 1958) den Geschäftsamteil des einzigen Mitgesellschafters, eines Monteurs der Firma, erwarb, bei der Gründung der Gesellschaft ein Geschäftsführergehalt vereinbart. Dieses Gehalt erhielt der Angeklagte aber nur im April 1958, also im ersten Monat des Bestehens der GmbH. Nachdem er am 1. Mai 1958 einen Unfall erlitten hatte und die Geschäfte der Gesellschaft infolgedessen einschliefien, entnahm er kein Gehalt mehr. Dabei blieb es auch in der Folge, obwohl im Sommer 1958 und -— nach erneutem Stillstand - im Frühjahr 1959 weitere Geschäfte der GmbH getätigt wurden. Der Angeklagte sagte also die Unwahrheit, wenn er angab, erst seit Anfang 1959 kein Gehalt mehr bezogen zu haben, und wenn er seine etwa seitdem entstandenen Gehaltsansprüche in den Augen der Gläubiger mit der Erklärung entwertete, in Jahre 1959 habe die GmbH keine Geschäfte mehr abgeschlossen.
Das Landgericht hat die Nichtentnahme des Gehalts als einen "Verzicht" und diesen Verzicht als eine nach § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 ZPO im Vermögensverzeichnis anzugebende Verfügung des Angeklagten zugunsten der GmbH oder -— zum Teil — zugunsten seiner Ehefrau bewertet und es dahingestellt sein lassen, ob es sich dabei um eine unentgeltliche Verfügung oder eine entgeltliche Veräußerung zur Erhöhung seines Anteils an der Innengesellschaft handelte. Es meint, daß dem Angeklagten bei der Entfaltung irgendeiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch dann ein pfändbares Arbeitsentgelt zugestanden habe, wenn eine spätere Yereinbarung die Fortzahlung eines Geschäftsführerge-
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halts ausschloß. Daß eine solche Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und seiner khefrau als alleiniger Gesellschafterin der Gmbil zustande gekommen war, schiießt das Landgericht nicht mit Bestimmtheit aus.
Auch diese Darlegungen verkennen die Rechtslage. Sie gehen daran vorbei, daß ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Ansprüche nicht möglich ist, sondern das Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Verzicht einen Erlaßvertrag voraussetzt (§ 397 BGB). Sie berücksichtigen ferner nicht, daß eine Vereinbarung, Dienste ohne Entgelt zu leisten, soweit diese Vereinbarung nicht bereits entstandene Rechte zum Erlöschen bringt, nicht als Verfügung oder Veräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusehen ist, obwohl gegen den Dienstherrn ein nach § 850 h Abs. 2 ZPO, pfändbarer Anspruch entstehen kann (vgl. Wieczorek ZPO § 807 Anm. D II ce 2). Schließlich kenn der Erlaß von Forderungen, die sich gegen eine GmbH richten, rechtlich nur als eine Veräußerung an die GmbH, nicht aber als eine Veräußerung an die Gesellschafter angesehen werden, mag sie diesen auch wirtschaftlich zugute kommen.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die bloße Unterlassung der Entnahme entstandene Gehaltsansprüche des Angeklagten nicht zum Erlöschen bringen konnte und daß deshalb eine Verletzung seiner Offenbarungspflicht in erster Linie darin zu suchen wäre, daß er im Jahre 1958 etwa entstandene Gehaltsansprüche gegen die GmbH verschwieg und daß er ferner den Zugriff auf etwaige Gehaltsforderungen des Jahres 1959 dadurch auszuschalten suchte, daß er ihn durch unwahre Angaben über den Geschäftsgang als aussichtslos hinstellte,
V, Der Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Fall A VI) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Herbst 1958 und im Januar 1959 kaufte der Angeklagte insgesamt zwölf Getränkeautomaten, für die er an die Herstellerfirma rund 51.000 DH zu zahlen hatte. Diese Autcmaten wurden durch Prof. Dr. Al; einen Ungarnflüchtling, dessen Anstellung als Vertreter der Firma AgllB\utomat in Aussicht genommen war, an die ZB AC in To veräußert und in deren Betriebe aufgestellt. Ende Januar 1959 übergab der Angeklagte dem Dr. AGB eine an die Zi 5 gerichtete Rechnung der Firma AGB Utomat über rund 90.000 DM und schlug Teilung des Gewinns vor. Da jedoch Dr. AWMlBias Geschäft im. eigenen Namen getätigt hatte, wurde anschließend an ihn eine weitere Rechnung ausgeschrieben, die ihm 15 % Rabatt gutbrachte und auf rund 77.000 DM lautete. Auch diese Rechnung erkannte Dr. AlWnicht an. Aufgrund einer neuen Verhandlung mit dem Angeklagten zahlte er rund 64.000 DM. Diesen Betrag führt eine dritte Rechnung mit dem Kopf der AB Automat GmbH und dem Datum vom 28. Januar 1959 an, die der Angeklagte nicht ausgestellt haben will. Am 7. März 1959 schrieb der Angeklagte an Dr. AlWeinen Brief, in dem er :die Zahlung eines noch offenstehenden Betrags von 12.801,10 DM verlangte, wobei er von dem in der zweiten Rechnung enthaltenen Rechnungsbetrage ausging. In diesem Brief behandelte der Angeklagte den Dr. Al als angestellten Vertreter der Firma Ag Automat und verlangte wöchentliche schriftliche Tätigkeitsberichte, genaue Befolgung der Verkaufsbestimmungen sowie Vorlage von Kopien der einschlägigen Korrespondenz und Übersendung
der Unterlagen über das Geschäft mit der Zii> WB :©: Er kündigte außerdem die Übersendung eines schriftlichen Vertragsentwurfs für die Anstellung
Dr. Als als Vertreter der Age Automat an.
Bei einer anschließenden Unterredung klärte Dr. Z21> den Angeklagten darüber auf, daß er inzwischen ein eigenes Geschäft eröffnet habe. Sodann wurde über künftige gemeinschaftliche Geschäfte gesprochen, zu denen es jedoch nicht mehr kam. Nach seinem Ausscheiden aus \er Tätigkeit für die Firma Sie's schrieb der Anseklagte an Dr. Al@EB an 1. Dezember 1959 einen Brief, in dem er ihn mit "mein lieber Julius"anredete und wegen seiner gegenwärtigen schlechten finanziellen Lage um ein kurzfristiges Darlehen von 500 DM bat. Als
Dr. AIMEEB iies ablehnte, ließ der Angeklagte ihn durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung der angeblich noch geschuldeten 12.800 DM aus dem Getränke-Automatengeschäft auffordern. Als diese Aufforderung erfolglos blieb, richtete er an Dr. Allein persönliches Schreiben, in dem er diesem eine letzte Zahlungsfrist bis zum 25. Januar 1960 setzte und für den Fall der Nichtzahlung die Absendung eines Schreibens an die ZB 5 ankündigte, dessen Kopie er dem Brief beilegte. In diesem Briefentwurf war behauptet, Dr. Albert habe alıs Grund seines Unvermögens zur Zahlung des vollen Preises der Getränke-Automaten angegeben, daß er dem Prokuristen Noir EB }5 15.000 DM als Bestechungsgeld habe aushändigen müssen, um. das Geschäft über die Getränke-Automaten mit der ZEEEWBAG abschließen zu können. Dr. ALEEB zanıte auch jetzt nicht.
Das Lamgericht hat es nicht als widerlegt angesehen, daß die Firma Al Automat GmbH noch Ansprüche in der angegebenen Höhe gegen Dr. Anette
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und deshalb eine Absicht des Angeklagten, diese Firma
zu Unrecht zu bereichern, verneint. Es hat andererseits festgestellt, daß Dr. Alien Frokuristen Ne kein Bestechungsgeld bezahlt habe. Es hat jedoch keine Feststellung darüber getroffen, daß auch dem Angeklagten die Unwahrheit seines Vorwurfs bekannt war oder daß er zum mindesten mit dessen Unwahrheit rechnete.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann eine solche Feststellung nicht entnommen werden; denn die auf
Ss 175 UA erwähnte eidesstattliche Versicherung des Hitangeklagten Burkhardt und die dort ebenfalls angeführte Aussage des Zeugen TB betrafen gerade diesen Punkt. Zudem hatte das Landgericht es bei der Ablehnung des Beweisamtrags auf (erneute) Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. H als wahr unterstellt, DEE habe in Gegenwart des Angeklagten erklärt, daß Prof, Dr. AED dem Prokuristen le 15.000 DM als Bestechungssumme geben mußte.
Unter diesen Umständen bleibt es im ungewissen, ob der Angeklagte in seinem Drohbrief: bewußt unwahre Behauptungen aufgestellt hatte oder ob er von der Bestechung überzeugt war oder sie zum mindesten für möglich hielt. Sein Ziel konnte dann möglicherweise sein, die ZU C zur Beibringung der Bestechungssunme von ihrem Prokuristen und zu seiner Befriedigung aus diesen Mitteln gegen Aufgabe seines Herausgabeanspruchs aus dem angeblichen Vorbehaltseigentum an den Automaten zu veranlassen, falls Dr. AlWB veiterhin die Zahlung der Restschuld verweigerte, Dann aber würde es zur inneren Tatseite an den Voraussetzungen des § 240 Abs, 2 StGB gefehlt haben. (vgl. BGHSt 3, 105, 106;
BGH IM StGB §§ 240 Nr. 3).
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Da das Landgericht einen solchen Tatsachenirrtum des Angeklagten nicht ausgeschlossen hat, obwohl es sich nach Sachlage damit auseinandersetzen mußte, kann das Urteil auch in diesem Punkt auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht erneut prüfen müssen, ob die gegebenen tatsächlichen Anhaltspunkte (dritte Rechnung über den tatsächlich vonDr. Al gezahlten Betrag, langes Zuwarten und Geltendmachung des Anspruchs erst nach Ablehnung der Bitte um ein Dar-Lehen) nicht doch den Schluß rechtfertigen, daß die Firma American Automat von Dr. Al nichts mehr zu beanspruchen hatte. Bei dem in Seinen Geschäftspraktiken sonst nicht wählerischen Angeklagten liegt es nahe, daß er die vermeintliche Bestechung billigte, um zu einem Geschäft zu gelangen, das ihm auch so immer noch genug
einbrachte,
Vi.Da die Strafzumessung im ganzen durch die Verurteilung in den Fällen mitbeeinflußt ist, in denen die Revision zum Erfolg führt, ist das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht wird also auch im Falle A V der Urteilsgründe eine neue Einzelstrafe festzusetzen haben. Es wird außerdem neben einer neuen Gesamtstrafe erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die Nebenfolgen aus § 161 Abs. 1 StGB
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ind das Berufsverbot zu entscheiden haben.
Dr. Geier Willms Hübner Mai Sanders