Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 2 StR 595/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

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In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Jobann

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wegen Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen

haben:

we Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner _ Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. ilenges als beisitzende Äichter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "%

Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschättsstelle,N

für Recht erkannt:

Auf die hevision des Angeklagten gegen das Urteil 2. des „andgerichts (Jugendschutzkammer) in Bonn ei vom 28. August 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Bevision verworfen.

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist aurch das angefochtene Urteil wegen Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem vierjährigen biädchen zu einer Gefängnisstrafe von acht sionaten verurteilt worden.

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Seine kevision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und falsche Anwendung des sachlichen Kechts. Indessen erschöpfen sich die Ausführungen der xevisions- N begründung in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und die von ihm getroffenen Feststellungen-Darauf kann die Kevision nicht gestützt werden (§ 337

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StPO). Dies gilt auch insoweit, als die kevision Ver- # stösse gegen die Denkgesetze oder hidersprüche behaup- '' tet, die im Verhültnis zu dem ärgebnis der Beweisauf- '*

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nahme bestehen sollen und aus dem Urteil nicht ersichtlich sind.

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Die "Problematik" von kinderaussagen ist von dem Tatrichter nicht verkannt worden. Denn er hat zur ° Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes einen Sachverständigen gehört und in Übereinstimmung mit diesem seine Feststellung über die Glaubwürdigkeit getroffen.

Das Urteil hebt bei der Strafzumessung hei vor, dass der Angeklagte wenige Tage vor der ilauptverhandlung in einer anderen Strafsache, in der ihm ebenfalls der Yorwurf gemacht worden war, unzüchtige Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben, freigesprochen worden ist. Die Tatsache jenes anderen Ver-Tahrens verwendet das Gericht strafschärfend. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. Denn die Strafkammer konnte zu der Überzeugung kommen, dass der durch jenes andere Strafverfahren dem Angeklagten gegebene deutliche Hinweis auf die Strafwürdigkeit

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. in diesem Punkt nicht,

‚vom 14. Oktober 1953). zur Nacl.holung dieser £nt- -scheidung war Zurückverweisung der Sache veranlasst,

eines Tuns der hier festgestellten Art ihn davon hätte abhalten müssen, die strafbare liandlung zu be- “ gehen. kinen Versioss gegen die Denkgesetze, den die kevision behauptet, enthält äie Urteilsbegründung

Auf die allgemeine Sachrüge hin ergab die Nach- % prüfung des angefochtenen Urteils keinen aechtsfehler\ £s war jedoch zu berücksichtigen, dass die Frage eine} etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 B SteB im Hinblick auf § 354 a StPO vorliegend noch ge- \ prüft und entschieden werden muss (vgl das zum Abdruck, bestimnte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 7%

während die Revision im übrigen zu verwerfen war:

Dr. Dotterweich Werner Baldus

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