Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 06.02.1962 – 5 StR 552/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

ven 02/1 2177 094

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen le

3. 4.

wegen schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 22.Januar 1962 in der Sitzung vom 6.Februar 1962, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr gun»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten We und HE wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Mai 1961, soweit es diese Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

- 2.

- 2 m

Auf die Revision des Angeklagten Mi ] wird das Urteil gegen ihn in den Fällen

7 bis 15 des Tatkomplexes TED eu und 1, 2, 4 bis 6 des Tatkomplexes Tu Sum»

' dazu in allen Strafaussprüchen nit den Feststellungen aufgehoben.

u Auf die Revision des Angeklagten Sei wird das Urteil gegen ihn in den Fällen

1 bis 7 des Tatkomplexes Sen Ti, 2 und 3 des Tatkomplexes Sci PD. und 4, 5, 8, 9, 11 und 14 des Tatkomplexes dazu in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben,

. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten SED und TEE werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das ‘auch über die Kosten der Rechtsmittel zu’ entscheiden "hat.

- Von Rechts wegen -

- 3. Gründe gg

Die Revisionen der Angeklagten WW una ui

sind uneingeschränkt begründet, dagegen haben die Rechts-

mittel der Angeklagten Si uni Tip nur zum Teil Erfolg.

A. Die Verfahrensbeschwerden.

I. Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.

Die Revisionen der Angeklagten WED, Sci und TOD behaupten, der Landgerichtsrat Sog sei der

3.Großen Strafkammer des Landgerichts in Berlin nur als

Vertreter zugeteilt gewesen. Daher hätte er, selbst wenn er dienstälter als die ständigen Mitglieder der Kammer

gewesen sei, nicht den Vorsitz führen dürfen.

Diese Verfahrensbeschwerden scheitern daran, daß nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten der Landgerichtsrat Sc durch Präsidialbeschluß vom 19.April 1961 der 3.Großen Strafkammer als ordentliches (ständiges) Mitglied zugewiesen worden ist,

II. Rüge der Verletzung der §§ 146, 140 Abs.l Nr.2

Der Wahlverteidiger der Angeklagten IB, Rechtsanwalt EEE, hat sich mehrfach während der Hauptverhandlung aus dem Sitzungssaal entfernt und für die Zeit seiner Abwesenheit dem Verteidiger der Angeklagten Sep und TEE, Rechtsanwalt Dr.Pefe, Untervollmacht erteilt oder Rechtsanwalt Dr.St, dem Verteidiger der Angeklagten Hg, die Verteidigung übertragen. Umgekehrt hat Rechtsanwalt ED zeitweilig die Verteidigung aller vier Angeklagten übernommen.

l. Hierzu behauptet nun zunächst die Angeklagte VE, 323 nach § 146 Abs.1 StPO ihre Verteidigung durch denselben Rechtsanwalt, der auch die Interessen der Mitangeklagten HB und TB vertreten habe,

-4-

-4=-

wegen Interessenkollision unzulässig gewesen sei. Diese Rüge ist begründet, soweit sie Bedenken gegen die gleichzeitige Verteidigung der Angeklagten VD un: Heu erhebt,

Die Angeklagte WERE hatte zum Tatkompiex WEHEEEEEED/ ED vestritten, daß sie neben den Sachzuwendungen von der Angeklagten HÜ die festgestellten und sie besonders belastenden Geldzuwendungen als Geschenke, noch dazu in einer Verdacht erweckenden Form der Geldübergabe, erhalten habe, Demgegenüber hatte die Angeklagte EEE erklärt, sie könne sich an die in Rede stehenden Vorgänge nicht mehr erinnern. Andererseits hatte sie "nicht ausdrücklich!" die Richtigkeit ihrer polizeilichen Aussagen bestritten, auf die das Landgericht seine Überzeugung stützt. Hiernach belastete im Ergebnis die Einlassung der Angeklagten Ham die Angeklagte Wi, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Strafkanmer bei der.unbestimmten Angabe der Angeklagten Ey über ihre Erinnerung hinsichtlich ihrer Erklärungen: vor der Polizei diese verwenden durfte oder nicht. Nun muß. sich zwar - worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - auch der Verteidiger der Angeklagten HD auf den Standpunkt gestellt haben, die früheren Aussagen dieser Angeklagten bezüglich der Geldähingabe seien nicht geeignet, sie zu überführen, der Angeklagten WERE die Ge1dgeschenke gemacht zu haben. Insoweit lagen somit die Einlassungen beider Angeklagten in der gleichen Richtung.

Hierdurch wurde jedoch in diesem besonderen Falle eine Interessenkollision noch nicht ausgeschlossen. Denn für die Verteidigung der Angeklagten WEB e:gab sich: die Notwendigkeit, die wlaubwürdigkeit der Mitangeklagten EEE in Zweifel zu stellen, und zwar nicht nur im Hinblick auf ihre Gedächtnisschwäche. Es wurde hierdurch auch die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der

-5.-

- 5.

Angeklagten HW mit den möglichen schwerwiegenden Folgen aus § 42b StGB berührt, die abzuwenden unter Umständen der Verteidiger der Angeklagten HB verpflichtet war. Jedenfalls war der Verteidiger der Angeklagten vw

aus diesen Grunde in seinen Ausführungen und hinsichtlich der zu stellenden Anträge :dadurch behindert, daß er gleichzeitig die Angeklagte HB verteidigte.

Es war nun nicht nur Sache der beteiligten Verteidiger, sondern auch des Gerichts, von Amts wegen dafür zu sorgen, daß diese dem Gesetz widersprechende Regelung der Verteidi-_ gung, vermieden wurde (vgl. RGSt 35,189,191). Das Reichs gericht (aa0) hat zwar einen zur Aufhebung des Urteils führenden Verfahrensfehler nur in einem Falle gesehen, in dem die offenbare Interessenkollision zu einer Behinderung des bestellten Verteidigers geführt hatte, es hat jedoch die Frage offengelassen, ob dasselbe für den Wjahlverteidiger gelten muß. Diese Frage hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl. hierzu Eb.Schmidt, Lehrkomn. Teil II Anm.5 zu § 146 StPO) bejaht.

Soweit das angefochtene Urteil die Angeklagte VE verurteilt hat, mußte es somit aufgehoben werden, weil diese Beschwerdeführerin, für die - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - die Verteidigung notwendig war, während erheblicher Teile der Hauptverhandlung nicht dem Gesetz entsprechend verteidigt war.

2. Nicht begründet ist jedoch die Rüge der Verletzung des § 146 StPO der Angeklagten Sappund Tegp. Insoweit "ist eine nach § 146 StPO verbotene Interessenkollision im Hinblick auf die gleichzeitige Verteidigung der Angeklagten VOR nicht vorhanden. Sie ergibt sich entgegen der Behauptung der Revisionen nicht aus den Urteilsgründen.

Was zunächst den Tatkomplex WE Scb angeht, so hat die Angeklagte WE nicht bestritten, die Geschenke

und Vorteile bekommen zu haben; der Angeklagte Sag hat

-6-

-6 -

zugegeben, die Zuwendungen gemacht zu haben. Beide Angeklagte haben sich im übrigen dahin eingelassen, daß Hingabe und Annahme der Geschenke nicht im Zusammenhange mit der dienstlichen Tätigkeit der Angeklagten WEB gestanden hätten, sondern auf das gute persönliche Einvernehmen zwischen beiden Beschwerdeführern zurückzuführen sei. Hiernach ist nicht ersichtlich, inwiefern beide Angeklagte nicht (zeitweilig) von demselben Rechtsanwalt verteidigt werden konnten, Das gilt auch für den Fall 4, in dem Sa@ilie bestritten hat, von dem Einkauf bei der Firma REP & Co gewußt zu haben. Die Urteilsgründe ergeben nämlich nicht, daß die Angeklagte VER hierzu eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat.

Ebenso liegt es für das Verhältnis VEREEED/ EERED. Zwar gründet sich die Überzeugung der Strafkammer, die Angeklagte WED habe in den Fällen 1, 3 und 4 dieses Tatkömplexes dem Angeklagten TEE das gegenüber dem Schneiderneister FEB verausiaste Geld nicht zurück- 'erstattet, auf die Tatsache, daß TEE die Rückzahlung nicht verbucht habe. Das stand anhand der Bücher jedoch für beide Beschwerdeführer fest. :Dennoch hatte sich TB dahin eingelassen, die Schneiderrechnungen könnten ihn erstattet worden sein (UA 8.56). Damit hatte er sich auch in diesem Falle nicht in Gegensatz zur Binlassung der Angeklagten U] gestellt.

Darauf, ob die Beschwerdeführer mit der gegenseitigen. Vertretung einverstanden waren oder. nicht,. . kam es nicht ale

III. Rüge der Verletzung des § 61 Nr.3 StPO.

Die Zeugen Ilse Bogipund Otto Be sind ausweislich der Sitzungsniederschrift unvereidigt geblieben, "weil das Gericht ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beizumessen vermochte, ferner weil unter Eid keine wesentlichen Aussagen zu erwarten sind". Dennoch findet bezüglich der Angeklagten HD die Strafkammer nach den Urteilsgründen (UA S.66/67) die Hingaben der Vorteile und den damit

- 7-

- 71 -

erstrebten Zweck "zumindest indirekt bestätigt" auch durch die Aussegen der Zeugen Bund Bogip.

Mit Recht erblicken hierin die Revisionen der Angeklagten HD und VOREEEB einen Verstoß gegen § 61 Nr.3 StPO. Diese Vorschrift ist bereits dann verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, daß das Gericht seine Überzeugung in einem für die Urteilsfindung wesentlichen Punkte allein oder neben anderen Beweisanzeichen auf die unbeeidigt _ gebliebene Aussage stützt (BGHSt 1,8). So liegt es hier.

Die schon angeführten, eingehenden Ausführungen der Strafkammer auf UA S,66/67 beweisen, daß die Bekundungen der Zeugen BoB und pp - wenn auch nur neben anderen Beweisanzeichen -— für die Schuldüberzeugung der Strafkanner von Bedeutung waren. -

Auf dem aufgezeigten Fehler kann die Verurteilung „der Angeklagten HE richt nur im Tatkomplex ED / HE, sondern auch in den Fällen HE/S@EE und

Hoc PO Deruhen. Zwar beziehen sich die an-

geführten Ausführungen auf UA S.66/67 unmittelbar nur

auf den Tatkomplex Wmmw/ EEE. Es heißt jedoch auf

UA S,80, nachdem ausgeführt worden ist, die Angeklagte

gebe an, sie könne sich an die Geldhingaben an SW nicht mehr erinnern, ihre jetzige einschränkende Einlassung sei "im gleichen Maße wie im Falle VEEEED 2is Schutzbehauptung gewertet worden", Damit ist auf alle Erwägungen zum Fall WED Bezug genommen, also auch die Würdigung der Aussagen der Zeugen Bogwund BE Das gilt auch für die Fälle Hose TEE, bei denen wieder auf den Komplex

He SCHE Bezug genommen wirä (UA S.82). Ob das Urteil auch insoweit auf dem Verstoß gegen § 61 Nr.3 StPO beruht, als die Angeklagte Wi in den

Fällen We He verurteilt worden ist, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil die Verfahrensrüge

zu A II 1 durchgreift, 8.

-8 -

IV. Rüge der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO.

Die Revisionen der Angeklagten WED un: zgp

behaupten, die Zeugin Ze sei der Beihilfe zu den Straftaten der Angeklagten HÜED veräächtig und hätte daher nach § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Diese Rüge ist unbegründet. Selbst wenn cin Verstoß gegen

§ 60 Nr.3 StPO vorlicgen sollte, könnte das Urteil hierauf nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen beruhen. Denn ‘ die Zeugin ze hat bekundet, sie erinnere sich nicht, der Angeklagten HB auch vor Besuchen bei der BVG Geld ausgehändigt zu haben (UA S.67).

V. Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO.

l. Die von den Revisionen Vw, Sci und TEREEEED mehrfach erhobene Rüge, das Landgericht habe die ihm in § 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, ist durchweg nicht in zulässiger Form erhoben. Es fehlt - mit einer. Ausnahme - die Angabe der weiteren Beweismittel, deren :sich das Lendgericht nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).

. 2. Das gilt auch von der Rüge des Angeklagten Sep, "die Strafakten gegen Zee" hätten herangezogen werden müssen. Auch das ist keine ordnungsgemäße Angabe der vermißten Beweismittel. Es wäre die Bezeichnung der ein-

. zelnen ‚Schriftstücke erforderlich gewesen, die nach Auffassung. der Revision hätten verlesen werden sollen.

3. Auf die Behauptung, der Zeuge ZB hätte nach seinen Vermögensverhältnissen befragt werden müssen, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4,125,126).

4. Die Rüge, die Betriebsratsmitglieder der Feuerwehr hätten vernommen werden müssen, ob Spenden für die Feuerwehr erbeten und. gegeben worden sind, ist zwar in zulässiger Form erhoben worden, sie ist jedoch unbegründet. Die Vernehmung brauchte sich dem Landgericht ohne dahingehenden Antrag des Verteidigers nicht aufzudrängen.

-9-

-9.-

B. Die Sachrügen,

I. Die Revision der Angeklagten We.

Da das Urteil, soweit die Angeklagte Wlp verurteilt worden ist, auf die zu A II 1 behandelte Verfahrensbeschwerde aufgehoben werden muß, braucht auf die von dieser Beschwerdeführerin erhobene Sachrüge nicht im einzelnen eingegangen zu werden, Der. 3enat weist jedoch für die neue Verhandlung auf folgendes hins

1. Mit Recht macht die Revision darauf aufmerksan, . daß es Bedenkeri erwecken kann, wenn die Strafkamner auf VA 8,101 sagtı "Die Prlichtwidrigkeit ist bereits darin zu erblicken, daß der Beamte als Folge der Beschenkung nicht mehr unbefangen an seine Ermessensentscheidungen herangeht, sondern - sei es auch unbewußt -— unter einer inneren Belastung", Insoweit wird insbesondere auf BGHSt 15,239 ££ hingewiesen. Wenn auch "darüber hinaus? an anderer Stelle des Urteils gesagt wird, die Geschenke "hätten sie (die Angeklagte WERE) vei ihren Entscheidungen dahingehend beeinflussen sollen, daß sie die Vorteilsgeber mit Rücksicht auf die Zuwendungen ... bevorrechtigt behandeln sollte", so wird es sich doch empfehlen, sich klar darüber auszusprechen, ob die Angeklagte erkannt hat, die Firmeninhaber hätten sie durch die Geschenke und Vorteile in dem Sinne zu Dank verpflichten wollen, daß sie sie in Hinbliok auf die ‚Zuwendungen bevorzugen solle (vgl.BCH 5 StR 5314/60. vom 6.Juni 1961, ferner JR 1961,507,508).

Außerdem wird sich die Strafkammer ausdrücklich mit der von ihr festgestellten Tatsache auseinandersetzen müssen, daß die Angeklagte wo wegen ihrer korrekten Arbeitsweise bei den Lieferfirmen gefürchtet war (UA 5.91) und daß sie in mehreren Fällen die Annahme von Geschenken verweigert hat. Beides spricht dagegen, daß sie ohne weiteres zu einer "Unrechtsvereinbarung" bereit war,

- 10 -

- 10 -

2. Zu den einzelnen Tatkomplexen und Fällen ist zu bemerkens

a) Tatkomplex WE Sue

Die Fälle 1, 2 und 3 betreffen Geburtstagsgeschenke ‚in.Werte von etwa 15,- DM. Hier wird es - noch dazu im Hinblick auf die Tatsache, daß auch die Angeklagte Wu dem Angeklagten Se@iB einmal gefällig war (Husterüberlassung) - besonders eingehender Feststellungen zur inneren Tatseite bedürfen. Übrigens ist es zur inneren Tatseite bedenklich, wenn das Landgericht aus der Tatsache, daß Sa auch bei dem Vorgesetzten der Angeklagten WORD, dem Zeugen Te, versuchte, eine Wolldecke als Weihnachtsgeschenk loszuwerden, auf den Vorsatz der Angeklagten VD schließt. Es ist bisher nämlich: nicht festgestellt, daß die Angeklagte hiervon wußte.

Im Falle 4 (verbilligter Kleiderkauf) fehlt, selbst wenn man davon ausgeht, in der Vermittlung des verbilligten Einkaufes liege ein Vorteil-im Sinne. des § 332 StGB, die Feststellung, daß die Angeklagte wußte, Safe sei mit der Vermittlung einverstanden gewesen.

Zum Falle 5 (Bezahlung der Zeche von = DM)- endlich wäre zu prüfen gewesn, ob die Angeklagte, ohne unhöflich zu sein, die Bezahlung überhaupt ablehnen konnte. Jedenfalls "liegt bei dieser Summe die Annahme einer schweren passiven Bestechung form.

b) Tatkomplex vn ED: " . Bu

u Hier handelt e& sich in den Fällen 2, 5 bis 10 und 12

. bis 15 um Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, also - wie die Revision zutreffend ‚ausgeführt hat - um Geschenke

aus besonderem Anlaß: Wenn der Wert der Geschenke auch

‚zum Teil verhältnismäßig hoch ist, so fehlt es doch bisher

an Feststellungen darüber, was die Angeklagte als Gegen-

geschenk gemacht hat. Derartige Feststellungen werden jedoch

nicht zu entbehren sein, damit das Revisionsgericht er sehen kann, ob sich die Geschenke Ts nicht doch mit dem "guten Bekanntenverhältnis" erklären lassen. Daß . wirklich alle Geschenke dem !ierte nach über das Übliche hinausgehen, vermag der Senat nicht anzuerkennen,

Bedenklicher ist allerdings die Bezahlung der Schneiderrechnungen in den Fällen 1, 3 und 4. Dort ist jedoch der Vorsatz der Angeklagten WW nicht einwandfrei festgestellt. Das gilt sinmal, soweit die Strafkammer auf den Vorsatz daraus schließt, daß sämtliche Geschenke bei TB als Geschäftsunkosten verbucht wurden. Es ist nämlich nicht festgestellt, daß dies der Angeklagten WORD bekannt war. Ebenso liegt es hinsichtlich der Tatsache, daß TED auch andere Beamte bedacht hat,

c) Tatkonplex WE u

Zu diesem Tatkompl:x wird zunächst mit Rücksicht auf die Einzelausführungen der Revision klargestellt, daß die Strafkammer in der Überlassung des Zimmers im Sommerhaus der Angeklagten HB einen Vorteil im Sinne des § 332 StGB nicht gesehen hat. Das Landgericht hat der Angeklagten WEB nur ihre Einlassung, die erhaltenen Gelder seien die Gegenleistung für die Instandhaltung und die Gartenarbeiten gewesen, nicht abgenommen.

Im übrigen sei schon hier darauf hingewiesen, daß die Ausführungen über das Erinnerungsvermögen der Angeklagten HE unklar und nicht frei von Denkfehlern sind. Letzten Endes wird (UA 5.65) von der Richtigkeit der nebensächlichen Bekundungen auf die Richtigkeit ihrer Schilderung "des Kerns der Dinge" geschlossen und umgekehrt.

II. Die Revision des Angeklagten m l. Tatkonplex Te "un

a) Was die Revision dieses Beschwerdeführers im ‘einzelnen zur Sachrügce vorgebracht hat, ist in großen

- 12 =

- 12 -

Teilen tatsächlicher und nicht rechtlicher Art, somit im Revisionsrechtszuge unzulässig. Das gilt insbesondere auch von dem Vorbringen dieses Beschwerdeführers, die Mitangeklagte VEEREEED sei nicht Ermessensbeamtin gewesen. Auch ist es

nicht widersprüchlich, wenn die Strafkammer sagt, der Angeklagte habe sich des "Wohlwollens" der Angeklagten VOREEEEED und der "bevorzugten Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen" versichern wollen. Im übrigen hat

die Prüfung auf die Sachrüge folgendes ergebens

db) Die Strafkamner hat den Angeklagten TB in Tatkomplex Wmp in den Fällen 7 bis 15 (UA S.32-34) wegen Vergehens nach § 533 StGB verurteilt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Angeklagte WEB naben geltend gemacht, die Geschenke seien nicht im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung der Angeklagten wie gemacht worden, sondern beruhten auf dem seit 1946 bestehenden engen freundschaftlichen Verhältnis der Angeklagten WED zum Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, in dessen Verlauf es zum Austausch von Geschenken gekommen sei. Wie bereits unter B I 2 b zur Revision der Angeklagten Wem dargelegt worden ist, fehlt es bisher an Feststellungen über den Wert der von dieser Angeklagten gemachten Gegengeschenke, so daß der Senat nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob sich trotz des in einigen Fällen hohen Wertes die Geschenke des Beschwerdeführers mit dem engen Freuni - schaftsverhältnis erklären lassen.

Das sieht die Strafkammer allerdings auch deshalb als widerlegt an, weil der Beschwerdeführer Ti» sämtliche Geschenke als Geschäftsunkosten verbucht hat. Hierbei geht jedoch das Landgericht entgegen der Lebenserfahrung davon aus, daß zwar ein Kaufmann wie der Angeklagte TEE vor Bestechungen nicht zurückgeschreckt sein soll, ea andererseits aber unglaubwürdig: sein soll, er sei derart steusrunehrlich, daß er nicht davor zurückschrecke, private Ausgaben. als. Geschäftsunkosten zu verbuchen. Auch das

- 13 -

mußte zur Aufhebung in den Fällen 7 bis 15 des Tatkomplexes

TED TEE 2 en. 2. Tatkomplex Top Sger.

a) Die Strafkammer folgert daraus, daß ihm die "Allgemeinen lLieferungsbedingungen" der Feuerwehr bekanntgemacht worden seien, der Beschwerdeführer TE habe gewußt, daß die Hingabe von Geschenken an die Beamten der Feuerwehr und damit an den Inspektor SEM verboten gewesen sei. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich teilweise im Tatsächlichen oder ist unbegründet. Abgesehen davon, daß die Kenntnis von dem Verbot der Hingabe von Geschenken in den "Allgemeinen Lieferungsbedingungen" nur für einen ohnehin fernliegenden Verbotsirrtum des Beschwerdeführers von Bedeutung war - daß die Geschenkhingabe gegen Dienstvorschriften verstieß, besagt noch nicht, daß der Vorteil das Entgelt für eine pflichtwidrige Handlung in Sinne der §§ 332, 335 StGB war (vgl. BGHSt 15,239,252) -, ist es nicht fehlerhaft, wenn die Strafkammer die Kemtnis TED s aus der Tatsache schließt, daß ein Schreiben an ihn abgegangen sei, in dem er von den "Allgemeinen Bedingungen" in Kenntnis gesetzt worden sei,

b) Dennoch muß die Verurteilung des Angeklagten Tem in Komplex SE in der Mehrzahl der Fälle, nämlich mit Ausnahme des Falles 3 (kostenlose Anfertigung eines Maßanzuges) aufgehoben werden. In den übrigen Fällen handelt es sich um Weihnachtsgeschenke von nicht sehr großem Wert.

Es wird nun zwar auf UA S. 45 allgemein festgestellt, TOD habe die Geschenke gemacht, "um sich in Bezug darauf das Wohlwollen des SW zu sichern und eine bevorzugte Berücksichtigung zu erfahren". Demgegenüber hatte sich der Beschwerdeführer dahin eingelassen, er habe die Zuwendungen nur zur "Kontaktpflege!" gemacht. Diese Einlassung hat die Strafkammer nicht ausreichend widerlegt.

Es heißt hierzu auf UA S.79: "Um sich einem Geschäftspartner

- 14 -

- 14 -

gegenüber in Erinn.rung zu bringen - in diesem Sinne hat der Angeklagte den ... Ausdruck 'Kontaktpflege' definiert -, bedarf es keiner üeschenke, sondern allenfalls einer persönlichen Rücksprache „.." Das reicht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nicht aus, Schreiben und persönliche Rücksprachen können ein Nittel zur Kontaktpflege sein; das schließt aber nicht aus, daß aus diesem Grunde auch Werbegeschenke verteilt werden können. Ob die Annahme derartiger Werbegeschenke nach § 3532 StGB und deren Hingabe nach § 333 StGB strafbar ist, hängt davon ab, ob die Zuwendung das Entgelt für eine bestimmte Pflichtverletzung sein soll (3GHSt 15,217,222; 15,239,251, ferner

5 StR 314/60 vom 6.Juni 1961 S.4). Das hat die Strafkammer anscheinend nicht klar erkannt. In den Fällen 1, 2, 4 bis 6 des Tatkomplexes Tim SEE ist daher nicht hinreichend festgestellt, daß es durch die Hingabe und Annahme der Geschenke zum Abschluß einer "Unrechtsvereinbarung" gekommen ist. j

Anders liegt es jedoch im Falle 3, Hier handelte es sich nach Art und Wert um eine Zuwendung, die ersichtlich nicht nur der "Kontaktpflege" dienen sollte. Hier ergab sich schon aus den Umständen, daß der Angeklagte I] sich nicht nur in Erinnerung bringen, sondern eine bevorzugte Behandlung erreichen wollte und daß auch der Inspektor Sees erkannte, man erwarte von ihm aus Dankbarkeit eine unsachliche Behandlung. Bei eirier derart wertvollen Zuwendung waren weitere Ausführungen in dieser Richtung entbehrlich (vgl. 5 StR 314/60 S.5).

.3» Hiernach war die Verurteilung des Angeklagten

TEE zun Tatkompicx TEEN SE nit Ausnahme des Falles 3 aufzuheben. Da die Strafe in diesem Falle durch die möglicherweise fehlurhafte Verurteilung in den übrigen Fällen beeinflußt sein kann, war jedoch auch im Falle 3 der Strafausspruch aufzuheben.

- 15 -

- 15 -

III. Die Revision des Angeklagten Sag 1. Zum Tatkomplex Sen TB:

a) Unhaltbar ist die Auffassung der Revision, es liege nur ein Versuch der Bestechung vor, soweit die Angeklagte VOED die ihr zugsedachten Geschenke nicht angenommen habe. Nach § 333 StGB ist schon wegen Bestechung zu ° bestrafen, wer einem Beamten Geschenke oder andere Vorteile Nanbietet",

b) Im übrigen ist auch zur Revision des Beschwerdeführers Sa zu bedenken, daß es sich durchweg um Geschenke zu besonderen Gulegenheiten handelt, die sich unter Umständen aus der festgestellten guten Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Angeklagten VB erklären lassen und nicht unbedingt im Hinblick auf deren dienstliche Stellung gegeben zu sein brauchen. Jedenfalls hätte es in den Fällen 1, 2, 3, 5 bis 7 ausführlicher Darlegungen zum inneren Tatbestande auch auf seiten des Beschwerdeführers Sag pedurft..

Nach der Art des zugedachten Geschenkes könnte allerdings das Angebot einer Wolldecke zum Weihnachtsfest 1956 auch ohne besondere Feststellungen den Verdacht nahelegen, der Angeklagte Sa habe die Angcklagte TED zum Arschluß einer Unrechtsvereinbarung veranlassen wollen, Der Senat hat aber Bedenken gehabt, hier aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe auf das Vorliegen der Bestechungsabsicht zu schließen, weil einmal der Wert der Decke nicht festgestellt worden ist und andererseits die Entscheidung in den übrigen Fällen sich auch auf die Frage auswirken kann, ob im Falle 6 Bestechungsabsicht vorgelegen hat,

Im Falle 4 (verbilligter Kleidereinkauf) steht nach den Urteilsgründen (vgl. hierzu die Ausführungen zur Revision

VEEED 5 1 2 a) nicht fest, daß die Angeklagte wei von dem Einverständnis des Beschwerdeführers San - dieses einmal unterstellt -— Kunntnis hatte. War das

- 16 -

-16 -

aber nicht der Fall, so war der Tatbestand des "Gewährens! nach § 333 StGB nicht erfüllt. Er setzt voraus, daß die Angeklagte WED erfuhr, wer der Geber war (vgl.

BGHSt 15,184,185).

2. Zum Tatkomplex Sei Se

Auch die Ausführungen der Revision zu diesen Verurteilungen sind weitgehend tatsächlicher Art und daher unzulässig. Im übrigen ergibt die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung, daß das Rechtsmittel des Angeklagten Sag zu diesen Tatkomplex zum Schuldspruch in vollem Umfange unbegründet ist.

a) Hier handelt es sich um erhebliche Geldbeträge unä größere sonstige Geschenke. Art und Umfang der Zuwendungen ergeben hier ohne nähere Begründung, daß es sich nicht nur um gelegentliche Äufmerksamkeiten und Höflichkeitsgeschenke handelt. .

Es ist auch festgestellt, daß die Gelder nicht allgemein für die Feuerwehr bestimmt waren.

Die Strafkammer hat auch mit Recht als unerheblich angesehen, ob SGB die Gelder als "Provision" gefordert hat. Sie wurden ihm auch dann im Sinne von § 333 StGB "gewährt". Allerdings ist für diesen Fall anzunehmen, daß SB bereits zur Zeit des Geldangebots zum Abschluß der Unrechtsvereinbarung entschlossen war, und daß der Beschwerdeführer Sage dies gewußt hat. Das steht jedoch einer Verurteilung aus § 333 StGB nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats 5 StR 681/54 vom 17.Mai 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1955,529).

b) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer es für belanglos erklärt, ob der Beschwerdeführer den Inspektor Sp als Beamten oder als Angestellten angesehen hat. Da der Vorsatz des Angeklagten auch seine Kenntnis von der Bcamteneigenschaft des Sgmunfassen mußte, erscheint dieser Satz allerdings auf den ersten

- 17 -

- 17 -

Blick bedenklich. Nach ansicht des Sunats liegt hier jedoch ein offensichtliches Ausdrucksversuhen vor. Es erscheint

ihm ausgeschlossen, daß die Strafkammer hier mehr sagen wollte als, es sei gleichgültig, ob der Angeklagte Sc

den Inspektor SW als B.amten im staatsrechtlichen Sinne angesehen habe. Das war in der Tat gleichgültig, wenn der Beschwerdeführer nur annahn, EB habe (auch als Angestellter) Aufgaben zu erfüllen, die aus der Staatsgewalt. abgeleitet waren. Diese Kenntnis war nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe vorhanden.

c) Bedenklich könnte weiterhin sein, daß Sg nach UA 5.69 glaubhaft bekundet hat, er habe alle festgestellten Zuwendungen erhalten, während es auf UA S.71 heißt, er könne sich an die einzelnen Geschenke nicht mehr erinnern. Jedenfalls hat er aber zugegeben, die ihn und den Bsschwerädeführer Sog belastenden Angaben im Vorverfahren gemacht zu haben. Sie konnten daher verwendet werden,

3. Zum Tatkomplcx Sage Ti:

Zu diesem Komplex bestehen Bedenken nur in den Fällen 2 und 3

Im Falle 2 ist nicht festgestellt, daß Pomp wußte, ScgB werde einen Teil des Anfertigungspreises tragen. Mag das auch naheliegen, so kann es der Senat jedoch nicht ohne weiteres nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als festgestellt anschen.

Im Falle 3 hat anscheinend PB den Anzug bestellt, ohne daß Sag davon wu3te. Dann mußte jedoch auf jeden Fall ausdrücklich festgestellt werden, ob Pegw GEB vuSte, daß cin Differenzbetrag bestand und daß Sc ihn zahlen wurde. Daß - wie die Strafkammer ausgeführt hat - Sage sich später mit Pe ssen der Bezahlung hätte in Verbindung setzen können, ist für den Tatbestand des § 333 StGB gleichgültig. Dadurch ist nicht festgestellt, daR PO von der Zuwendung und von der Person des

- 18 —

- 18 -

Gebers erfuhr. Dann war das Merkmal dcs "Gewährens" nicht erfüllt (vgl. BGHSt 15,184,185).,

4. Zum Tatkomplex Sen:

l. a) In den Fällen dieses Komplexes handelt es sich zum Teil um Zuwendungen, die aus dem freundschaftlichen Verhältnis zwischen den Familien See und ze erklärt werden können. Es sind dies die Fälle 5, 8, 9, 11 und 14. Hinsichtlich dieser Geschenke bestehen daher die gleichen Bedenken, wie sie bereits unter B I 2 b zur Revision der Angeklagten WEB und unter B II 1 b zur Revision TED srörtert worden sind. Hierauf wird Bezug genommen.

b) In den übrigen Fällen (mit Ausnahme des Falles 4) handelt es sich jedoch um Zuwsndungen, die nach ihrer Art und ihrem Wert auf jeden Fall nicht als Höflichkeits- oder Gulegenheitsgeschenke angesehen werden können, zumal sie in einigen Fällen noch mit einer Geldspende verbunden waren. Hier ist die Revision unbegründet, weil sie auch sonst keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen vermag. Zu Unrecht weist die Revision darauf hin, daß Zu einige Zeit "abkommandiert" war. Hierauf kommt es, wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, nicht an. Im übrigen hat Sad in dieser Zeit Zip nichts zugewendet,

Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum hat es die Strafkamnmer auch für unerheblich erklärt, ob es sich bei den an zg verschenkten Textilien um für den Beschwerdeführer Saggp _ wertlose Rest gehandelt hat, wie die Strafkammer (UA 8.75) als richtig unterstellt hat. Allerdings geht es zu weit, wenn es in den Urt.ilsgründen ganz allgemein heißt, der Wert des Geschenkes sei nicht von Belang. Hier kann aber nach Art der Geschenke ohne weiteres als festgestellt angesehen werden, daß die Geschenke für zZ - nur auf diesen kam es an -— von bcachtlichem Werte waren und daß auch (zum Falle 1) der “ort nicht dadurch ausgeglichen wurde, daß Zip sinen Betrag von 100,- IM "beisteuerte".

- 19 -

- 19 -

c) Im Falle 4 hat es die Strafkammer dahingestellt sein lassen, ob Sei den Geläbetrag dem Polizeiinspektor ZB selbst oder dessen Tochter geschenkt habe. Das war jedoch aus Rechtsgründen nicht möglich. Es mag zwar sein, daß diese Zuwendung mittelbar ZW zugute kommen sollte. Das wäre auch für eine Verurteilung ausreichend, wenn ZB es wußte, Es hätte aber - weil es sich nicht von selbst versteht -— festgestellt werden müssen.

2. Im Tatkomplex Saw ww waren nach alledem die Verurteilungen in den Einzelfällen 4, 5, 8, 9, 11 und 14 aufzulieben. Im übrigen (Fälle 1 bis 3, 6, 7, 10, 12, 13 und 15) mußte die Revision im Schuldspruch erfolglos bleiben.

IV. Die Revision der Angeklagten How

Da die Verurteilung der Angeklagten Hgg auf die zu A III erörterte Verfahrensbeschwerde aufgehoben werden muß, begnügst sich der Senat zur Sachrüge mit folgenden Hinweisens

1. Zum Komplex Heuw/S En

a) Nach UA S.47 in Verbindung mit UA S.35 wollte die Beschwerdeführerin durch ihre Geschenke eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen erreichen. Nach UA S.80 sieht es die Strafkammer jedoch anscheinend als ausreichend an, daß sie sich für die Berücksichtigung bei Aufträgen habe erkenntlich zeigen wollen (das würde kein Bestimmen im Sinne des § 333 StGB sein) und weiteren "guten Kontakt" halten wollte (das wäre keine ausreichende Feststellung - vgl. hierzu BII2b).

b) Im Falle 1 ("sie - die Beschwerdeführerin - schenkte SC in mindestens einem Falle Genußmittel") liegt bisher keine hinreichend bestimmte Feststellung vor, die dem Revisionsgericht die Möglickkeit rechtlicher Prüfung gibt.

2. Zum Komplex He iin

Auch hier wird sich - da es sich durchweg um gering-

- 20 -

- 20 -

wertige Zuwendungen handelt -— cmpfehlen, im ncuen Urteil eine ausführlichere Bugründung zum inneren Tatbestand zu geben.

C. Zum Strafausspruch.

Da die Verurteilungen der ingeklegten WED una HB in vollem Umfange aufgehoben werden müssen, bedarf es besonderer Ausführungen mur noch zu den Revisionen der Angeklagten TED und sep Hinsichtlich des Angeklagten TE ist bereits zu B II 3 dargelegt worden, daß der Strafausspruch aufgehoben werden muß. Hinsichtlich des Angeklagten Sagwist in den Strafzumessungsgründen zu seinen Lasten ausdrücklich "in erster Linie die Vielzahl der von ihm begangenen Taten" verwendet worden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß auch in den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehenbleiben konnte, der Strafausspruch aufgehoben werden mußte. Auf die Ausführungen der Revisionen zum Strafausspruch brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

De

Der Generalbundesanwalt hat buantragt, das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Schuldsprüche zum Komplex Sege/

Ss aufzuheben.

| Sarstedt Koffka Schmidt’

Siemer Mayr