Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 17.07.1973 – 5 StR 356/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS.
in der Strafsache
gegen die Hausfrau Margitta FT EEE
geborene I aus AMMEE,
geboren ar ED 943 ir ACEEEEE (Pommern) , - Sachbezeichnung: To, (EB u.a. -
wegen räuberischer Erpressung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17.Juli 1973 einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision der Angeklagten Mareitte FW wira das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 14.März 1973 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführerin betrifft,
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Urteils wie folgt begründet:
"Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe es in der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt, der Angeklagten einen anderen ale ihren bisherigen Pflichtverteidiger beizuordnen, muß Erfolg haben, Durch den dahingehenden Beschluß hat das Landgericht die Verteidigung unter Verletzung von § 146 StPO in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt (§ 338 Nr.8 StPo).
Im Ermittlungeverfahren hatten die angeklagten Eheleute übereinstimmend erklärt, sie hätten ihre Tat, einen Sparkassenraub, aufgrund eines gemeinsamen Entsechlussee geplant, Erst in der Hauptverhandlung
hat die Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht, sie habe sich dem von ihrem Ehemann vorgeschlagenen Unternehmen nur widerstrebend und unter anderem deshalb angeschlossen, weil 'der Angeklagte ihr auch mit Ehescheidung ... für den Fall gedroht (habe), daß
sie nicht mitmache' (UA S.15). Daraufhin beantragte der gemeinsame Pflichtverteidiger beider Angeklagten, Rechtsanwalt Dr .KCEEEEB, 'ihn von der Verteidigung (der Beschwerdeführerin) zu entpflichten'. Das lehnte die Strafkammer durch Beschluß ab, 'weil der Sachverhalt aufgrund der Einlassung der Angeklagten und der Beweisaufnahme hinreichend und dadurch die Interessenkollision durch die Verteidigung beider Angeklagter nicht gegeben oder ersichtlich! sel.
Der Beschluß ist rechtlich nicht zu billigen.
Nach § 146 StPO kann die Verteidigung mehrerer Beschuldigter nur dann durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger geführt werden, 'sofern dies der Aufgabe des Verteidigers nicht widerstreitet’. Letzteres war hier jedoch der Fall. Rechtsanwalt Dr .KOEEEED geriet Aurch die geschilderte Wendung des Strafverfahrens in die Lage, unter Umständen nicht mehr gleichzeitig den Interessen seiner beiden Mandanten in dem erforderlichen Maße dienen zu können. Er konnte nämlich nicht ungehindert als Verteidiger tätig werden, ohne dabei Rücksioht auf den Angeklagten Lambert FEB nehmen oder gar befürchten zu müssen, er könne sich einer Verletzung seiner anwaltlichen Treuepflicht schuldig machen (vgl. BGH vom 16.12.1952 - 2 StR 198/51 -, 5.8, insoweit in BGHSt 3,400, NJW 53,472 und MDR 53,244 nicht abgedr.). Machte er geltend, die Einlaasung
der Beschwerdeführerin treffe zu, warf er damit ihrem Ehemann vor, nicht mır die Tat begangen, sondern darüber hinaus seine Ehefrau durch verwerfliche Druckmittel zur Mitwirkung bestimmt zu haben. Wollte
er demgegenüber zugunsten des Ehemannes, auch falls dieser die Drohung jetzt einräumte, dessen und der Beschwerdeführerin gegenteilige Erklärungen im Ermittlungsverfahren anführen, mußte er damit
_ wie die Strafkammer im Urteil (vgl. UA 3.15,17,20) - die Angaben der Ehefrau in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig hinstellen (vgl. RG8t 35,189; BGH V. 6.2.1962 - 5 StR 552/61 -). Solchen Erwägungen, die an sich von Amtes wegen anzustellen waren, durfte
sich die Strafkammer um SO weniger verschließen, ale der Verteidiger selbst ausdrücklich erklärt hatte, nicht beide Angeklagte pflichtgemäß verteidigen zu
können.
Die Gründe des Beschlusses lassen eine Auseinandersetzung hiermit nicht erkennen, Sie beruhen nämlich ersichtlich auf der schon damals bestehenden Überzeugung der Strafkammer, die Einlassung der Angeklagten treffe nicht zu, der w& hr e Sachverhalt enthalte deshalb den geltend gemachten Interessenwiderstreit nicht. Darauf kam ea jedoch nicht an.
Denn der wahre Sachverhalt mußte erst - und zwar in einem dem Gesetz entsprechenden Verfahren - ermittelt
werden.
Der Verfahrensveratoß kann sich auf die Feststellungen zum inneren Sachverhalt und damit, weil
cht auf ihn als Täterin
gte nicht ohne Rücksi f den Schuldspruch
die Angekla schon au
verurteilt werden kann,
ausgewirkt haben."
Der Senat tritt dem bei.
Schmitt
Schmidt Siemer Schuster
Fleischmann