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BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 5 StR 681/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes?2196 OSE

In der Strafsache gegen

wegen versuchter Begünstigung im Ant u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Ne, 1ER Dr. Werner RW una Maria FÜ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 26.Juni 1954 werden verworfen.

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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Ip wegen versuchter Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis und Verwahrungsbruch zu zehn Monaten Gefängnis,

den Angeklagten Dr Rp wegen Anstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt und zum Gebrauch-

machen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis in Tateinheit mit aktiver Bestechung und Verwahrungsbruch zu einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis,

den Angeklagten N wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe von . sechs Wochen Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis

und die Angeklagte Maria WM] wegen Anstiftung zur versuchten Begünstigung im Amt und zum Gebrauchmachen von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und aktiver Bestechung zu fünf Monaten Gefängnis

verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte LEE erhebt auch eine Verfahrensbeschwerde.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten IE

1.) Die Verfahrensrüge, der Angeklagte sei nicht ‚nach § 265 StPO darauf hingewiesen worden, daß er wegen Verwahrungsbruchs verurteilt werden könne, ist

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unbegründet. Der Angeklagte ıst auf diese Möglichkeit am ersten Verhandlungstage aufmerksam gemacht worden, nachdem der Eröffnungsbeschluß und der entscheidende Teil des früheren Urteils des Senats in dieser Sache vom 10.November 1953 verlesen worden waren. Das ergibt die Niederschrift über die ‚jauptverhandlung.

2.) Auch die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers dringen nicht durch.

a) Gegen die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs 1 StGB bestehen keine Bedenken.

Der Angeklagte hatte sich von dem Mitangeklagten Dr RE eine Blutprobe entnehmen lassen, die -an die Stelle der Blutprobe des Nitangeklagten NEW treten sollte, Er wies "darauf hin, daß die Venüle, die sein Blut enthielt, nicht beschriftet wäre.. Der Angeklagte Dr PB meinte darauf, der Zettel auf der Veriüle mit dem Blut des Angeklagten NW solle auf die zweite Venüle mit dem Blut des Angeklagten Le ungewechselt werden. Er nahm dann die Venüle mit dem Blut des N] von dem Tisch im Dienstzimmer, wo der Angeklagte I] sie hingelegt hatte, und zwar unter den Augen des Angeklagten LG und in dessen Einverständnis, und ging mit beiden Venülen aus dem Dienstzimmer heraus! (UA S 16). Aus diesem Verhalten des Angeklagten TED folgert die Strafkammer in einer längeren Beweiswürdigung sein Einverständnis mit der Wegnahme der ersten Venüle (UVA S 23-25).

Der Angeklagte IB bekan die zweite Venüle, die sein eigenes Blut enthielt, vom Mitangeklagten Dr. RO in der Blechhülse zurück, in der vorher die Venüle mit dem Blut des Angeklagten NEED gewesen war. Als ICE "fragte, wo die alte Venüle nit dem Blut des NEED geblieben wäre, sagte ihm der Angeklagte Dr. REED zunächst, die Venüle hätte seine Frau in der Küche ‚ und auf eine spätere neue: Frage, die Venüle wäre kaputt.

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Damit gab sich der Angeklagte IB zufrieden. Tatsächlich war die Venüle nit dem Blut des Angeklagten NOEEEEBheil geblieben. Der Angeklagte Dr. gab sie dem Angeklagten Bew mit der Weisung, sie in dessen Schreibtisch zu verwahren" (UA S 17). Einige Tage später vernichtete die Angeklagte Maria REED sie (UA S 21).

Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte LCD sei damit einverstanden gewesen, daß der Mitangeklagte Dr.R EB die Venüle wegnahm und verschwinden ließ (UA S 24,40), steht entgegen der Auffassung der Revision in keinem unlösbaren Widerspruch zu seiner späteren Frage nach ihrem Verbleib. Diese ist nur eins von mehreren Beweisanzeichen und schließt nicht die Annahme des Landgerichts aus, daß der Angeklagte LED vorher, als Dr .RWdas Zimmer mit der Venüle verließ, seinen amtlichen Gewahrsam an ihr aufgeben wollte. Der von der Revision vertretene gegenteilige Schluß ist um 80 weniger denknotwendig, als der Angeklagte Lin sich nur erkundigte, wo die Venüle geblieben sei, nicht etwa ihre Herausgabe verlangte, und sich mit der Auskunft, sie sei entzweigegangen, zufrieden gab, ohne auf einer Nachprüfung dieser Angabe zu bestehen. Es ist daher kein rechtlicher Fehler, daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung keinen entscheidenden Wert auf die bloße Frage des Angeklagten Ile legt; zumal es nicht aus Rechtsgründen gehalten ist, sich in den Urteilsgründen mit jedem in Betracht kommenden Beweisanzeichen ausdrücklich auseinanderzusetzen.

Das Landgericht stützt sich besonders darauf, der Angeklagte LEE habe bewußt dabei mitgewirkt, daß für das weitere Ermittlungsverfahren gegen Nw eine falsche Blutprobe beschafft wurde. Dies habe nur dann einen Sinn gehabt, wenn die echte Blutprobe zurückgehalten wurde. Er habe selbst üarauf hingewiesen, daß die Venüle mit der falschen Blutprobe noch nicht besahriftet war,

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und habe sie später dem geneinschaftlichen Plan gemäß

in den Geschäftsgang gegeben. Hieraus folgert die Strafkammer, der Angeklagte LG sei damit einverstanden gewesen, daß der Mitangeklagte Dr .REMMB die Venüle

mit der Blutprobe Ns an sich nahm und verschwinden lie3. Dieser üchluß ist möglich und daher rechtlich nickt zu beanstanden. Die Angriffe der Revision gegen ihn laufen im wesentlichen auf die unzulässige Einwendung hinaus, er treffe aus tatsächlichen Gründen nicht zu.

Es liegt insbesondere kein rechtlicher Fehler darin, daß die ‚Strafkammer nicht erwogen hat, ob sich der Angeklagte TBiie Biutprobe etwa nur habe abnehmen lassen, "um die ihm lästige Diskussion zu beenden". Dies brauchte das Landgericht un so weniger zu erörtern, als der .Angeklagte cs nach dem Urteilsinhalt selbst nicht behauptet hatte.

.. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Angeklagte EB 215 Polizeibeamter die srklärungen mus bei ‚Sessen Vernehmung so niederzuschreiben hatte, wie sie ‚gemacht wurden. Das Urteil ist aber nicht so'zu verstehen, als hätte das La dssricht- dies verkännt.

Es will vielmehr:sagen, der Angeklagte: LE habe Gig. Vernehmungsniederschrift trotz "dem so offen in Erscheinung getretenen schlechten Gewissen des aan" bewußt so abgefaßt, wie es für diesen der Sachlage nach em vorteilhaftcestien war.

Schließlich liegt kein rechtlicher Fehler in der Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte IP habe nicht seine Vorgesetzten eingeweiht, "sondern den einmal Peschlosseron Tatplan, soweit es in seiner Macht stand, ausgefühkri". Zu Unrecht wirft die kevision der Strafkammer vor, sie habe fälschlich angenommen, der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit noch in seinen Entschlüssen frei gewesen, und sie habe überschen, daß sein Verhalten auf ejne »cheu vor der Aufdeckung seiner eigenen Pflichtwidrigkeit zurückzuführen sein könne. Nichts legt die

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Besorgnis nahe, das Landgericht könnte verkannt haben, daß der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt mindestens einen Verstoß gegen diese Amtspflichten hätte offenbaren müssen.

b) Der Verurteilung des Angeklagten LEERE wegen versuchter Begünstigung im Amt nach § 346 StGB steht der von der Revision in Anspruch genommene Gesichtspunkt der straflosen Selbstbegünstigung nicht deshalb entgegen, weil der Beschwerdeführer schon durch sein Verhalten in Gesundheitsamt den Tatbestand des § 133 Abs 1 StGB erfüllt hatte. Denn damit zugleich hatte er schon die Begünstigung im Amt auszuführen begonnen. Da die Ausführungshandlungen sich zum Teil decken, hat das Landgericht mit „echt Tateinheit zwischen dem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Amt angenommen. Diese könnte nur dann als Selbstbegünstigung straflos sein, wenn sie gegenüber dem Verwahrungsbruch eine neue selbständige Handlung wäre. Tatmehrheit liegt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

ce) Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des Angeklagten Ige wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB wendet, wird auf die Ausführungen auf Seite 19 des früheren Revisionsurteils verwiesen. Daß der Beschwerdeführer auch das schriftliche Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin in Göttingen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, von ihm also Gebrauch gemacht hat, ist dem Zusammenhang auch der jetzigen Urteilsgründe zwanglos zu entnehmen.

d) Die sonstige sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen kechtsirrtum des Landgerichts.

e) Auch iie Strafzumessungsgründe enthalten keinen rechtlichen Fehler.

Das Landgericht entninm: die Strafe dem § 346 Abs > StGB, der die schwerste Strafdrohung ausspricht, und nildert sie nach § 44 StGB. Es führt aus, diese Milderung habe allerdings nicht wesentlich ausfallen können, weil die Angeklagten, "soweit ihr Tatbeitrag in Rede steht, von sich aus alles getan hätten, um den erstrebten Fr- ı0lg herbeizuführen" (UA S 55). Die Revision meint, gerade hierin bestehe das Wesen des Versuchs; es sei also rechtsirrig, jenem Umstande einen Einfluß auf das Maß der Strafmilderung einzuräumen. Das trifft jedoch nicht zu. 2s gibt auch Fälle des strafbaren Versuchs, in denen die Täter schon alsbald nach dem Beginn ihrer Ausführungshandlungen an der weiteren Tätigkeit gehindert werden, noch ehe sie alles ihrerseits Erforderliche vollbracht haben. Um einen solchen sogenannten unbeendigten Versuch handelt es sich hier nicht. Es ist rechtlich zulässig, bei der Strafzunessung zu berücksichtigen,

daß der Versuch beendigt war.

Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafe gehen fehl und brauchen nicht näher erörtert zu werden.

Il. Die Revisioren der Angeklagten Eheleute Rügggww

1.) Die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs hält der rechtlichen Nachprüfung stand,

a) Zu Unrecht führt die Revision des Angeklagten Dr.Werner RW aus, dieser habe die Venüle mit der Blutprobe des Angeklagten W@lWwnicht im Sinne des § 133 Abs 1 St63 beiseite geschafft, weil der Angeklagte IE 215 Inhaber des amtlichen Gewahrsams damit einverstanden gewesen sei.

Kit dieser Begründung hatte das Landgericht in seinen ersten Urteil (S 35) die öheleute RW nicht wegen Verwahrungsbruchs verurteilt. is hatte sich dabei su Unrecht auf die üntscheidung RGSt 55,118 berufen. Der Senat hat dle Auffassung der Strafkamner schon in seinem früheren

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Urteil (S 8,9) abgelehnt. Er hat darauf hingewiesen, daß der Angeklagte Il nicht berechtigt war, die Venüle mit der Blutprobe Ns aus dem amtlichen Verkehr zu ziehen, und hinzugefügt, sein Einverständnis beseitige auch nicht die Strafbarkeit der Teilnehner; die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts betreffe den andersartigen Fall, daß ein verfügungsberechtigter Beanter den amtlich verwahrten Gegenstand herausgebe.

Der Senat hat das erste Urteil des Landgerichts auf die kevision der Staatsanwaltschaft mit aus diesem Grunde aufgehoben. Das Landgericht war daher an diese rechtliche Beurteilung gebunden (§ 358 Abs 1 StPO). Auch der Senat könnte in dieser Sache nicht mehr von ihr abweichen. ör hätte dazu im übrigen keinen Anlaß; denn ‚sie ist richtig.

b) Die Revision der Angeklagten Maria Rn wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Landgerichts, daß der Verwahrungsbruch des Mitangeklagten Dr.Werner RG jedenfalls noch nicht tatsächlich beendet war, als sich die Beschwerdeführerin darin in Kenntnis aller Tatumstände beteiligte, daß also Mittäterschaft noch möglich war (UA S 44,45). Entgegen der Meinung der Revision rechtfertigen die Feststellungen des Urteils die Verurteilung der Beschwerdeführerin als Mittäterin auch insoweit, als es sich um die innere Tatseite handelt.

2.) Auch die Verurteilung wegen Bestechung nach § 333 StGB ist frei von rechtlichen Fehlern.

‚a) Die Revision des Angeklagten Dr.Werner Ru» führt gegen sie nur unzulässige tatsächliche Angriffe.

b) Die Kevisior der Angeklagten Maria Rn macht geltend, das Landgericht begründe die Bestrafung

des Angeklagten Lip wegen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs 1 StGB mit folgender Erwägung: Nachden Lens

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Sich zu” Blutentnahme zur Verfügung gestellt hatte, damit dem Angeklagten N üurch eine Vertauschung der Blutproben gehölfen werden konnte, sei es selbstverständlich gewesen, daß die Venüle mit dem Blut Ns verschwinden mußte, weil sonst das ganze Unternehmen sinn- und zwecklos gewesen wäre; er sei also schon zu dieser Zeit entschlossen gewesen, auch weiterhin gegen seine Pflichten als Polizeibeamter zu handeln (UA S 24). Die Revision meint, diesen Feststellungen widerspreche die Annahme des Landgeric...”,; die Eheleute FW hätten durch das Angebot der 20 \.i erreichen wollen, "daß der Angeklagte I ) bei der Verheimlichung der Trunkenheit des Angeklagten Ne bis zum Ende mitmachter (UA S 28/29, 44).

Der ZBirwand ist unbegründet, Für die Bestrafung der Eheleute NE wegen Bestechung ist es unerheblich, daB IB schon zu diese: Zeit den Willen hatte, die von ihm selbst stammende Blutprobe gemäß dem gemeinschaftichen Plan in das Strafverfahren gegen NW fälschlich als Beweismittel einzuführen, um den Alkoholgenuß NEED s zu vertuschen. Ob die Eheleute RW dies wußten, ist ebenfalls unwesentlich, Für den Tatbestand des N 333 StGB kommt es nicht darauf an, ob der Beamte bereits zu einer pflichtwidrigen Handlung entschlossen ist oder damit begonnen hat (RG HRR 1642, 251). Die Bestechung ist kein Anstiftungsvergehen (RGSt 37,172). Es genügt, daß der angebotene Vorteil eine Gegenleistung für eine bevorstehende Autspflichtverletzung sein soll. Das hat das Landgericht widi!spruchsfrei angenommen. Auch wenn das Urteil so zu verstehen sein sollte, daß die Eheleute POEEEB iie intschlossenheit des Angeklagten Liu» erkannt hatten, wäre damit iie Annahme des Landgerichts vereinbar, daß sie ihm das Geld geben wollten, damit er Bei seinem öntschluß blieb.

3, ) Das Landgericht hat die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Dr.Werner RP: echtiich einwandfrei

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bejaht. Seine ausführliche Begründung (UA S 29-33,46,47) widerspricht insbesondere nicht, wie die Revision meint, der Entscheidung BGHSt 1,384. Das Landgericht hat nicht verkannt, "daß ein Täter auch unter den Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB noch planmäßig handeln kann" (UA S 47). Auf Grund zahlreicher Einzelheiten hat es festgestellt,

daß der Beschwerdeführer sogar umsichtig und überlegt vorging.

4.) Auch soweit die Revisionen keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die Schuldsprüche erheben, ergibt die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung keinen rechtlichen Fehler.

5.) Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtun.

a) Gegenüber den Einwendungen der Revision des Angeklagten Dr. Werner RD: die das Maß der Strafmilderung nach § 44 StGB betreffen, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ID (oben Nr. I 2 e) verwiesen.

b) Die Begründung, mit der das Landgericht annimmt, das Öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung

der Strafe gegen die ingeklagte Marie RB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Revision des eklagten N

1.) Die Ausführungen dieses Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch greifen unzulässig nur die Beweiswürdigung an, die dem Tatrichter obliegt. Die Revisionsbegründung enthält zwar auch die Erklärung, es werde "Verletzung materiellen Rechts gerügt". Ob damit aber, wie es die Sachbeschwerde erfordert, zum Ausdruck gebracht sein soll, das Landgericht habe das sachliche Recht auf den von ihm festgestellten und im Urteil niedergelegten Sachverhalt unrichtig angewendet, kann wegen des übrigen

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rein tatsächlichen Inhalts ler Revisionsrechtfertigung zweifelhaft sein (vgl KGSt 67,197). Es mag jedoch auf sich beruhen. Denn schon mit der Einlegungsschrift vom 30.Juni 1954 war die allgemeine Sachrüge ohne weitere Zusätze erhoben worden, Damit war das Rechtsmittel in einer Weise begründet worden, die den Anforderungen des § 344 StPO genügte. Es ist jedenfalls aus diesem Grunde im vollen Umfange zulässig.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt jedoch keinen rechtlichen Fehler.

2.) Gegenüber dem Strafausspruch macht die Revision geltend, die "Nichtanwendung des § 23 b" gegenüber dem

Beschwerdeführer sei "angesichts seiner Persönlichkeit

und angesichts der Feststellung, daß er durch das

Verfahren schon erheblich gelitten habe, nicht begründet",

Der Angriff dringt nicht durch. Das Landgericht legt mit einer rechtlich einwandfreien Begründung dar, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs 3 Nr 1 StCB)..

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Die Entscheidung über alle vier Revisionen entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr. Koffka Schmidt

Siemer Dr. Börker