Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 18.01.1973 – 5 StR 479/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 479/73
ar er Br
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schüler Hans-Gerd 5 EEE aus Bad Zu, geboren am EEE 1355 ir Cu,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern Johannes SW und Toni geborene Hp
aus Bad Zen,
- Sachbezeichnung: Ofpu.a. -
wegen Bandendiebstahls u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.0ktober 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schmitt Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ge
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten sg gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg
vom 18.Januar 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.,.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten Scherf rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.1. Eine Verletzung der § 8 140 Abs.1 Nr.1, 146 Abs.1 StPO liegt nach dem tatsächlichen Vorbringen der Revision nicht vor. Danach konnte am letzten Verhandlungstage der zugleich den Mitangeklagten O8 verteidigende Rechtsanwalt auch für den Beschwerdeführer auftreten. Die Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist nur dann nicht zulässig, wenn sie der Aufgabe der Verteidigung widerstreitet (§ 146 Abs.1 StPO), wenn insbesondere die Interessen der mehreren Angeklagten untereinander im Gegensatz stehen (RGSt 35,189; BGH 5 StR 552/61 v.6.2.62). Ein solcher Interessengegensatz liegt Jedoch nicht schon dann vor, wenn die Angeklagten Teilnehmer, insbesondere Mittäter an derselben Straftat sind. Er kann zwar bei der Bewertung des jeweiligen Tatbeitrages jeder der Beteiligten auftreten, muß es aber nicht notwendigerweise. Daß es so gewesen ist, versucht die Revision lediglich mit allgemeinen Behauptungen aus der Tatsache der Mittäterschaft herzuleiten. Das genügt nicht.
2. Die Anhörung eines medizinischenSachverständigen brauchte sich dem Gericht ohne einen entsprechenden Antrag nicht aufzudrängen.
Der Beschwerdeführer hat nämlich - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich macht - selbst nicht behauptet, in solchem Umfang Rauschmittel zu sich genommen zu haben, daß dadurch - wie etwa bei dem Mitangeklagten Ost (UA S.21) - bereits eine Persönlichkeitsveränderung eingetreten sei; er hat auch nicht behauptet, bei Planung und Ausführung der Taten
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unter solch unmittelbarem Einfluß von Drogen gestanden zu haben, daß ihm die Einsicht in das Verbotene seines Tuns fehlte oder er dieser Einsicht gemäß überhaupt nicht mehr hätte handeln können. Eine solche Annahme liegt bei der sich
über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstrekkenden Serie von zum Teil Einsteig- und Einbruchsdiebstählen auch fern, zumal da ein erheblicher Teil dieser Taten auf den "nach reiflicher Überlegung" gefaßten Entschluß zurückgeht, "sich durch Einbrüche in Wochenendhäuser begüterter Personen", in "Gastwirtschaften, Clubhäuser oder ähnliche Räume" die für ihre als angemessen empfundene Lebensführung "nötigen finanziellen Mittel zu verschaffen" (UA S.11). Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde feststellen, daß die Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs.1 StGB jedenfalls nicht ausgeschlossen war.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO liegt damit nicht vor.
II. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Die Einzelangriffe der Revision müssen erfolglos bleiben.
Die einerseits die Anwendung des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB tragenden Feststellungen auf UA S.11, nach denen sich die Beteiligten "zur fortgesetzten Begehung" von Diebstählen verbunden haben, schließen andererseits die Annahme eines Gesamtvorsatzes aus, der die darauf zurückgehenden Taten als eine Tat i.S. einer fortgesetzten Handlung erscheinen ließe. Es fehlt an der erforderlichen Vorstellung über die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe, insbesondere
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- 5. über Ort, Zeit und ungefähre Art ihrer Begehung (BGHSt 1,313,315).
Schließlich weist UA S.22 ausdrücklich aus, daß das Gericht von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB auch Gebrauch gemacht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Fleischmann Schuster