Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 13.12.1961 – 2 StR 507/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
[4 Antliche Samml.ng: Ja GG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1;G üb. Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) 8% 35, 37, 54 Das Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, wie es sich aus den §§ 35, 37 und 54 AVAVG ergibt, ist „ 2 Abs. 1 und Art 12 Abs, 1 GG vereinbar.
2174 097
Ton In oe II. 1erzy PR Nachschlagewerk: Ja
[4
Antliche Samml.ng: Ja
GG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1;G üb. Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) 8% 35, 37, 54
Das Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, wie
es sich aus den §§ 35, 37 und 54 AVAVG ergibt, ist „ 2 Abs. 1 und Art 12 Abs, 1 GG vereinbar.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1961 - 2 StR 507/60 - IG Düsseldorf
In NNanen des Yolkes
In der Strafisache
gegen
Dr. phil. Alfred H ED aus WED VE, zeboren
wegen unerlaubter Arbeitsvermittlung
r 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund rhandlung vom 25. Üktober 1961 in. der Sitzung vom
[97 r a
a =
Hm x 2 u [p} [S}
ember 1961, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvwalt EB in der Verhandlung; Bundesanwalt Dr. BB vei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END in der Verhandlung, Justizangestellter BP pei der Verkündung als Urkundsbeamte'‘der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die nevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil das Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Januar 1960 mit de
reststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlun;
r
und “ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
c
ın des Landgericht zurückverwiesen.
rs
Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die
w u 3 - rn ® 7 I + Tıam ‘ Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter geverbsmäßiger Arbeitsvermittlung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 3000.- DM verurteilt.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte beanstandet auch das Verfahren. Die gegen ihn gerichtete Revision der Staatsanwaltschzft hat ärfolg. Seine Revision ist unbegründet.
A: Die Revision des Angeklagten:
I- Verfahrensbeschwerden;
l. Der Angeklagte macht geltend, im Ermittlungsverfahren seien die Bestimmungen des § 110 StPO und die ihm durch
Art. 10 und 15 Abs, 2 GG gewährleisteten Grundrechte verletzt worden, weil die bei ihm beschlagnahmten Akten nicht ein Richter sondern Angestellte des Landesarbeitsamts auf Belastungsmaterial durchgesehen hätten, Die Rüge
greift schon deshalb nicht durch, weil das Urteil auf
dern von dem Angeklagten behaupteten Wängeln des Ermitt-
lungsverfahrens nicht beruhen Kann.
Der Angeklagte pringt zwar vor, die Aktendurchsicht habe dazu geführt, daß Hunderte von Briefen, in denen er die Bitte um Stellenvermittlung unter Hinweis auf die Vorschriften des AVAVG ausgeschlagen habe, "unter den Tisch gefallen" und nicht Gegenstand der Verhanälung geworden seien. Aber selbst wenn das der Fall war, kann dadurch eine Benachteiligung des Angeklagten nicht eingetreten sein. Diese Briefe hätten dem belastenden Teil des Akteninhalts nichts von seiner Bedeutung genommen und höchstens einen zusätzlichen Hinweis auf das Unrechts-
bevußtsein des Angeklagten geben können.
Die Meinung der Revision, daß eine Grunärschtsverletzung auch dann zu beachten sei, wenn zwischen ihr und dem Urteil kein Zusammenhang bestehe, trifft nicht‘ zu. Der Hinweis auf die äntscheidung des 2. Ferienstrafsenats vom 23, Juli 1953 - 2 StR 784/52 — (wiedergegeben bei Dallinger MDR 1953, 721, 724) geht fehl; denn sie besagt genau das Gegenteil von dem, was ihr der Beschwerdeführer
entnehmen will.
2, Der vorwurf, die Strafkammer sei ihrer Aufklärunss- »flicht nicht nachgekommen, weil sie bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Neststeilungen nicht getrolien habe, bezient sich auf die Anwenäung des sachlichen Kechts.
II» Sachbeschwerde:
l, Der Angeklagte hält die Bestimmungen der $% 35, 37 AYAVG für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 und Art 12 Abs. 1 6G= ür hat beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine äntscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, Diesem Antrag kann der Senat nicht entsprechen; er vernag sich von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des AVAYG nicht zu überzeugen (vgl. BVerftE 1; 184, 189)»
a) Nach dem AVAVG besteht folgende Rechtslage: Die Arbeitsvermittlung ist grundsätzlich staatliche, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zugewiesene Aufgabe ($% 1, 35 AVAVG). Das Gesetz ermöglicht allerdings die Durchbrechung und Ergänzung des Stellenvermittlungsmonopols der Bundesanstalt; diese "kann auf Antrag Sinrichtungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen beauftragen, wenn es für die Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig ist". Der Auftrag soll befristet erteilt und kann aus bestimnten Gründen widerrufou werden. Beauftragte Einrichtungen und Personen unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt und sind an ihre Weisungen gebunden (§ 54 Abs. 1 und 5 AVAVG)>
b) Diese Rechtsiage ist das ürgebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung, die den Staat aus Gründen sozialer Verantwortung für scine Bürger in zunehmendem Maße zwang, sie Arbeitsvermittlung mehr und mehr dem privaten Binfluß zu entziehen und der Öffentlichen Verwaltung zu übertra-
gene
In der Zeit vor dem ersten Weltkrieg bot das Arbeitsvermittlungswesen ein Bild großer Zersplitterung und praktischer Unzulänglichkeit. Es lag in den Händen von gewerbs=- mäßigen Stellenvermittlern, von Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Innungen sowie von Landwirtschaftskammern, gemeinnützigen Verbänden und Gemeinden. Vielfach war die Arbeitsvermittlung ein Instrument des wirtschaftlichen Interessenkampfes. Die organisatorischen Mängel verhinderten trotz überörtlicher Zusammenschlüsse und staatlicher Förderung den bestmöglichen Erfolg. Im Jahre 1912 bestanden in Deutschland 2145 Ar-- beitsnachweiseinrichtungen und daneben eine erheblich größere, im Jahre 1909 mit 7200 errechnete Anzahl privater Stellenvermittler (Bundestagsärucksache Nr. 1274 der 2. Wahlperiode S. 64; Draeger/Buchwitz/Schönefelder AVAVG Einführung A 1)»
Mit ihnen beschäftigte sich das Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 (RGBl. S. 860). Nicht mehr zu übersehende Mißbräuche, wie die Ausbeutung Stellensuchender und die Verleitung zum Vertragsbruch (vgl. Bundestagsdrucksache aa0), hatten das Eingreifen des Gesetzge - bers erforderlich gemacht. Die Zulassung zum Gewerbe eines Stellenvermnittlers wurde erschwert. Sie war zu versagen, wenn ein 3edürfnis nicht vorlag (§ 2 Abs. 2 Nr. 2):
ON
s nach dem ersten Vleltkrieg blieb es, von Kernen
rn 5 Page}
D
.. ie
i schaftlichen !ladnahmen abgesehen, im wesentlichen bei Ser slage. Mit der Demobilmachung und der Umstellung der “pieswe- auf äie Priedenswirischaft wurde in der Nachkrie:szeit dic Bekänpfung der Arbeitslosigkeit und die Fürsor:c für die Kriogsbeschädigten zu einem brennenden innenpcelitischen Zroblem, dessen Lüsung eine einheitliche Organisatiicn der Arbeitsverwaltung unter zentraler Leitung unabweislich verlangte (Buräcstagsdrucksuche aa0). Am 15; Januar 1920 wurde als Abtellung &es Reichsarbeitsministeriums ein Reichsamt für Arbeitsvermittlung geschaffen. Am 13, Juli 1922 beschloß der Heichsar das Arbeitsnachveisgesetz. üs wurde am 22. Juli 1922 verkündet (RGBl» I S. 657) unä trat am i. Oktober 1922 in Kraft.
l Sesetz übertrug die Öffentlichen Arbeitsnachweise den Arbeitsnachweisämtern als Unterinstanz auf kommunaler übene, Landesämtern für Arbeitsvermittlung als Nittelinstanz und der.Reichsamt für Arbeitsvermitilung als Oberinstanz (§ 1): ie gewerbsmäßige Stellenvermittlung wurde vom 1. Januar 1951
ab verboten, neue Ärlaubnisse zum Gewerbebetrieb eines Stellen-
I
vermittiers durften nicht mehr erteilt werden. Das Stellenvermittlergewerbe wurde der Aufsicht der Arbeitsnachweisämter unterstellt. Der Reichsarbeitsminister konnte Ausnahmen 2U- lassen und für einzelne Berufe schon vor dem 31. Dezember 19350 die gewerbsmäßige Stellenvermittlung untersagen (§ 48). Damit war das Verwaltungsmonopel der Arbeitsvermittlung geschaffen»: wenn auch seine uneingeschränkte Geltung erst allmählich er: reicht wurde, weil der Gesetzgeber das endgültige Verbot der nrivaten Stellenvermittlung auf fast 10 Jahre befristet hatte.
Die Entwicklung fand in organisatorischer Hinsicht ihren Abschluß im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187). &s entstand die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegliedert in die Hauptstelle, die Landesarbeitsänter und äie Arbeitsämter (8% 1, 2). Ihr wurde die öffentliche Arbeitsvermittlung übertragen. Für die gewerbsmäßige Stellen-- vermittlung blieb es im wesentlichen bei dem Rechtszustand, den dus Arbeitsnachveisgesetz geschaffen hatte. Es wurde insbesondere das Verbot ihrer Ausübung ab 1, Januar 1931 aulire
echterhalten (§ 55).
In dieser Regelung hat das geltende Recht seine “Wurzeln, Die Veränderungen, die sie in der Zeit des sog. Dritten Reiches erfahren hatte, können unerwähnt bleiben,
Die zum geltenden Recht hinführende zäntwicklung war nicht auf die deutschen Verhältnisse beschränkt. Gleichliesende Probleme und Erfahrungen in anderen Ländern führten im Rahmen der Intsrnationalen Arbeitsorganisation, der das Deutsche Reich bis 1933 angehörte und deren Mitglied die Bundesrepublik seit 1952 ist, zu Übereinkommen und Empfehlungen, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des AVAVG zu beachten hatte (Bundestagsdrucksache aa S. 74/75). Für den Bereich der Arbeitsvermitilung sind insbesondere die Übereinkomnmen Nr. 88 und 95 von Bedeutung, denen die Bundesrepublik durch dis am 15. April 1954 verkündeten Ratifikationsgesetze beitrat (BGBl. II S. 448 und 456).
Übereinkommen Nr. 88 verpflichtet- zur Unterhaltung eine öffentlichen, unentgeltlichen Arbeitsnachweisverwaltung, die aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentraldenörde zu bestehen, für die be
na tn nenne
sondere Betreuung bestimmter Fersonengrupvpen zu sorgen und die notsiendizen Maßnahmen Lür eine wirksame Zusammenarbeit mit den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbü-
’
vos zu treffen hat (Art: 1, 2, 7, 8 und 11).
4.
Übereinkommen \r, 96, das nach dem Stand vom 1. März 1950 von 19 Ländern ratifiziert worden war (Draeger/Buchwitz/Schönefolder aad Vorbem Nr.» 9 zu S§ 54 unä 55), verpflichtet in seien von der 3undesrepublik angenommenen Teil II zur Aufnendung er aul Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsver mittlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums (Art. 5 Abs» 2). Bofreiungen von dieser Bestimmung sind nur "in bezug auf die von der Gesetzgebung genau bezeichneten Kategorien zu zewähren, für deren angemessene Vermittlung im Rehmen der üflentlichen Arbeitsmarktverwaltung nicht vorgesorgt werden kann", Bine Befreiung setzt voraus, daß — neben anderen — folgende 3eäingungen erfüllt sind: Das Arbeitsvermittlungsbüro muß der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstellt und im Besitze einer Bewilligung sein, die jeweils für ein Jahr ausgestellt wird, Sie kann "nach Ermessen" erneuert werden (Art. 5). iicht auf Gewinn gerichtete Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung bedürien einer "ürmächtigung der zuständigen Behörde" und warden von ihr beaufsichtigt (Art. 6). Büros für unentgeltliche Arbeitsvermittlung haben ihre Tätigkeit ko-
rs
;tenlos auszuüben (Art. 7)>
{2 ©
c) Nun vermag zwar die Rechtsentwicklung als solche die Regelung
des AVAVG nicht ohne weiteres als verfassungsmißig zu recht-
fertigen, Dis Grundrechte machen nicht Halt vor überlieferten
Bechtszuständen (Art. 1 Ads. 3 GG). Auch Zustimmungszesetze Zu onale
n Vereinberungen sind
nf be PBe: an ıintwernatı
-,
dem Verfassungsrecht nicht GE 5, 290, 295; 6, Al
£ 363), Doch erschöpft sich die Bedeutung der kechtsentwi
>
a
leich- oder gar übergsoränet (BVer
[e} Li &
nicht darin, daß ihre Berücksichtigung einer der wesentlichen Beweggründe des Gesetzgebers war (vgl. Bundestagsdrucl sache aaO S. 64/65, 74/75 und 105). Aus ihr ist vielmehr zu ersehen, daß und weshalb die Arbeitsvermittlung zu eineı öffentlichen Aufgabe geworden ist, die auch "nach den heutigen Vorstellungen der organisierten Gemeinschalit in erster Linie dem Staate vorbehalten bleiben muß", wenn "sigenart und Gewicht" dieser Aufgabe fortbestehen (BVerfGH 7, 3177, 397, 5398):
dä) Dafür spricht eine Reihe von Gesichtspunkten, die in de Vortrag der Revision keine ausreichende Berücksichtigung ge funden haben. Erhaltung und Beschaffung eines Arbeitspilatze sind in der Massengesellschaft der Gegenwart, in der die weitaus größte Zahl aller Menschen in ihrer Daseinsvorsorge abhängig und in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang verstrickt ist, notwendige Zielsetzungen des sozialen Rechtsstaats, dessen Verwirklichung das Grundgesetz anstrebt (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG).
wichtigstes Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Arbeitsvermittlung. Durch sie wird "in erster Linie" Arbeitslosigkeit "verhütet und beendigt" (§ 131 AVAVG 1927).
Die Arbeitsvermittlung hat arbeitsmarktpolitische Bede tung. Sie soll den räumlichen, beruflichen und zeitlichen Auszleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeits.- markt im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik ermög:: lichen. Diese Seite ihrer Funktionen insbesondere ist wesentlich auch in Zeiten wirtschaftlicher Hochkonjunktur, in
- 10 --
denen die Gefahr besteht, daß die Abwerbung als Mittel des Aconkurrenzkampfes und einseitig-egoistischer Bestrebungen die volkswirtschaftliche Struktur nachteilig beeinflußt, Im übri- „en kan die rrage der Verfassungsmäßigkeit des Stellenverlungsmonopols der Bundesanstalt von Schwanken der konjunkturellen Lage und ihren jeweiligen Bedürfnissen nicht abnängig sein, möpen sich auch die Gefahren für die Daseinsvorsorge in Ab chnitten wirtschaftlicher Blüte wesentlich verringern: Da3 aber der Gesetzgeber bei seiner Regelung auch die Nögli.chn Krisenzeiten in Betracht ziehen muß, soilte nicht
haft sein.
[9
Hr } Hh
G
Hr ©
D
Nach Umfang und Trazweite dessen, was Gegenstand wirksamev, wirtschaftlich sinnvoller und sozial gerechter Arbcsltsvermittlung ist, muß sie als vorrangige, der Existenzsicharung weiter Teile des Volkes ülenende Aufgabe staatlicher Daseinsversorge (vgl» zu diesem Begriff Forsthoff, Lehrbuch 8. Aufl. S. 321) und Wirtschaftspolitik angesehen werden, deren \Wahrnehmung durch eine eigene, nach einheitlichen Zielsetzungen tätig werdende Verwaltungsorganisation Art. 33 Abs. 4 66 nicht nur zuläßt, sondern vorschreibt (vgl. Bachof in Better-
nann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte Bd. III/1:3. 201 und 204, Hamann, Grundgesetz 2. Aufl. S. 257; Giese/Schunck. Grundgesetz 4. Aufl. Art. 33 Anm. 5)»
e) Die auftragsabhängige Ergänzung des Stellenvermittlungsmononols der Bundesanstalt, die 8 54 AVAVG zuläßt, ermöglicht Privatpersonen, Arbeitsvermittlung als "staatlich gebundenen" Beruf zu betreiben: Gegen die engen Grenzen, die solcher in das ürmessen der Bundesanstalt gestellten, widerruflichen, be-
fristeten und beaufsichtigten Betätigung gezogen sind, best
li -
hen keine durchgreifenden verfassungsrechilichen Bedenken.
Nach "bigenart und Gewicht" der durch die Arbeitsvermittlung zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben war es vertretbar, nrivate Arbeitsvermittlung durch die in § 54 AVAVG festgesetzten Bedingungen und Einzrilfsmöglichkeiten an den "öffentlichen Dienst heranzuführen" (BVerfGE aaO 5. 398; Bachof aa S. 204).
«Dem Angeklagten steht os frei, sich um eine Zulassung zu mühen. Die in 9 54 Abs. 4 AVAVG vorgeschenen Durchführungs-
-
x3
ie)
estimmungen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt wurden inzwischen erlassen (BArbBl. 1960 Nr. 9 S. 292),
u
fi Zu dem Ergebnis, daß das Stellenvermittlungsmononol der Bundesanstalt mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG im zinklang steht, würde der Senat im übrigen auch dann gelanren, wenn die Prüfung, wie es die Revision will, allöiri nach tem Maßstab vorgenommen würde, den das Bundesverfassungsgerich‘ gegenüber objektiven Be 'chränkungen der freien Berufswahl auße: halb der Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst anwendet (vgl. BVerfGE aa0 S, 405, 408). Danach sind solche Beschränkungen grundsätzlich nur dann nicht verfassungswidrig, wenn sie "zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinli. cher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaltsgut zwingend erforderlich" sind. Der Senat hält auch diese Voraussetzungen für gegeben.Die Erfahrungen der Vergengenheit zeigen, daß private Stellenvermittlung mit höchster Wahrscheinlichkeit erhebliche Mißstände und sehn ernste Gefahren für die Daseinsvorsorge zur Folge hätte, die aliein mit Kontrollmaßnahmen nur unzureichenä bekämpft werden könnten
2, In der Sache selbst macht der Angeirlagte geltend, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, in welchen der
Pr dr
für erwiesen erachteten Tatsachen die Strafkamnmer die gesatz-
lichen Ncrkmale des strafbaren Verhaltens gefunden hane,
Die Rüge ist unbegründet.
a) Die von der Revision vermißten Feststellungen zu
[er ee
Frage, ob und wann die Tätigkeit des Angeklagten mit iner Fersonalberatung überhaupt oder doch so verknüplt war,
[6]
da3 diese im Vorderermd stand, erübrigten sich. Weder Yortlaut noch Sinn und Zweck der SS 35, 37 AVAVG rechtfer-: tigen die Annahme, daß eine im Zusammenhang mit Personal= beratung ausgeübte Arbeitsvermittlung zulässig sei.
b) Im übrigen hat die Strafkamnner festgestellt:
Der Angeklagte nahm Verbindung zu arbeitsuchenden Arbeitnehmern auf, ließ sich ihre Bewerbungsunterlagen geben, erfaßte nach Auswertung der Unterlagen die Arbeitsuchenden in Listen oder in einer Kartei und schlug sie Arbeitgebern, mit denen er zum Teil nech in keinerlei Rechtsbeziehungen stand, zur Zinstellung vor; Er wolite sich mit seiner Tätigkeit eine "fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang" verschaffen. Das Verbot und die Strafbarkeit privater Arbeitsvermittlung waren dem Angeklagten seit dem 12. Juli 1956, dem Tage des ersten Besuches von Vertretern des Arbeitsamts in seinen Geschäftsräumen, bekennt. Vor dem 12. Juli 1956 befand er sich in einem Verbotsirrtum, der verneidbar war.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des
Angeklagten.
Sie sind auf eine “keihe nachgewiesener sinzelfülle gestützt, in denen er Üätigkeiten vornahm, die auf die Zusammenführung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen gerichtet waren.
“ehr als solches zielgerichtete Tun bedurfte es nicht zur srfüllung des Tatbestands. Gleichgültig ist, in welchen Formen es geschah und vie weit im einzelnen Falle das angestrebte Ziel erreicht wurde, Entscheidend waren allein die kittlerstellung des Angeklagten und seine Wwillensrichtung. Unwesentlich ist, ob er seine Vermittlertätig.- keit vlanmäßig oder systematisch ausübte. Es genügt, dad sie, wie erwiesen ist, über den Rahmen gelegent-
licher und unentgeltlicher Empfehlungen hinausging (§ 37 Abs. l und 5 AVAVG).
Danit ist ein großer Teil der Fragen beantwortet, welche die Revision aufgeworfen und erörtert hat. Im übrigen war es unerheblich, ob der Angeklagte in seinen auf die Begründung von Arbeitsverhältnissen gerichteten Schrei=- ben an Unternehmer die Namen der Stellenbewerber nannte, die er nach seinen Unterlagen "an der Hand" hatte. Auch spielte es keine Rolle, ob er für seine vermittelnde Tätigkeit als solche in ailen Fällen ein üntgelt in Ansatz brachte. Strafbar ist nach § 210rAbs; 1 AVAVG jede, auch die unentgeltliche, ohne Auftrag der Bundesanstalt ausgeübte Arbeitsvernittlung, soweit nicht in § 37 AVAVG Ausnahmen vorgesehen sind. Selbst gewerbsmäßiges Handeln, das zur Strafschärfung führt [§ 210 Abs, 2 AVAVG), setzt nicht voraus, daß stets ein Entgelt erzielt oder verlangt wird. Es genügt der Wille, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Sinnahmeauelle zu verschaffen. Daß der Angeklagte älesen Willen hatte, ist von der Straficammer fest-
gestellt worden.
- 14 -
Die von ihr vorgenommene Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der erhobenen Beweise enthält keine Rechtsverstöße. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können daher keinen Erfolg haben. Kinen Rechtssatz des Inhalts. § 37 Abs. 5 AVAVG setze voraus, daß der Stellungsuchende sich in einer Notlage befinde, hat die Strafkammer nicht aufgestellt. Was der Beschwerdeführer zum Fall Seiler vorträgt, ist deshalb ohne Bedeutung.
Bedenken dagegen, daß das Landgericht der Urteilsfindung nicht nur die in Gestaltung und Ablauf festgestellten Einzelfälle zugrunde gelegt habe, sondern dabei von einem arößeren Schuldumfang ausgegangen sei und danach die Strafe
bemessen habe, bestehen nicht,
Die Strafe und die Strafzumessungserwägungen sind nicht
zu beanstanden.
B. Die Revisionder Staatsanwaltschaft:
Die Strafkammer hat verneint, daß der Angeklagte unerlaubte Arbeitsvermittlung betrieb, soweit er im Aufirage von Unternehmern, die ihn zur Personalberatung zugezogen hatten, im eigenen Namen Stellenangebote in Zeitungen aufgab und aus den eingehenden Bewerbungen den nach seiner Meinung bestgeeigneten Arbeitsuchenden ermitteltco. In diesen Fällen, so meint die Strafkammer, habe das Schwergewicht der Tätigkeit des Angeklagten auf dem Gebiet der Personalberatung gelegen, die Personalanwerbung sei demgegenüber zurückgetreten.
»ieser Ansicht kann nichi beigetreten werdon:. Vielmehr sriiclt dic Auffassung der Staatsanwaltschaäft zu, daß der te auch in den Fällen, in denen die Personalberatung
Hr 3 <
Vordergrund gestanden habe, keine Handlungen vornehmen die ihren Wesen nach Arbeitsvernittlung waren, wie ich aus den schon zu A II 2 a dargelegten Gründen er«ibt.
Fraglich könnte höchstens sein, ob die Anzeigen des Angeklagten nach 8 37 abs, 2 AVAVG zulässig waren. Aber auch das ist nicht der Fall. Gegenstand der Bestimmung ist nur die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen, Sie sagt dagegen nichts darüber, wer zu ihrer Aurgabe berechtigt ist. Das können nur diejenigen sein, die mit ihren Gesuchen und Angeboten nicht zwischen anderen Vernittler, vielmehr selbst Partner eines Arbeitsverhältnisses sein wollen, also öie Arbeitsuchenden und die Arbeitgeber. Sollte Vermittlern der außerordentlich wichtige Weg der Zeitungsanzeigen offen stehen, so würde damit das Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt in nicht unerheb-
lichem Ausmaß eingeschränkt werden.
. Die Tatsache, daß der Angeklagte von Arbeitgebern zu seinen Angeboten ermächtigt war, ist ohne Zinfluß auf die rechtliche Beurteilung. Die Ermächtigung war nur formeller Art. Sie ließ Jie Mittlerstellung des Angeklagten und ihre selbständige Ausgestaltung und Auswertung unberührt,
Die erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft zwingt zur Aufhebung des Urteils in seinem gesamten Umfange. Die Fülle, in denen das Landgericht auf Grund unzutreffender
auffassung schon das Vorliegen des äußeren Tatbestands
er ” [o) 2 ct {2
verneint hat, sind nach äröffnungsbeschluß und Urteil Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Ihr Unrschts- und Schuldinfang verden eine Erweiterung erfahren, wenn dem Anzseklagten auch in diesen Fällen nachgewiesen wird, daß er vorsätzlich handelt hat und sich auf entschuldbaren Verkotsirrtum
Ee nicht berufen kann,
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menges Meyer