Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.11.1961 – 5 StR 505/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 505/61 oo. 2177 008
ImNamen des Volkes
In der Sträfsache gegen 1. den Beifahrer Dirk B Ererwr ohne festen Wohnsitz,
geboren am 1936 in zur Zeit in Strafhaft,
2. den Arbeiter N aus LEER dort geboren am 1936, 3. den Kraftfahrer Reinhold S t OD zu: Ep
dort geboren am ED 1935,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.November 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbvamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Die Revision des Angeklagten NG» zegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 8.März 1961 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten St iD
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wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom: 8.März 1961 samt den Fiststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer StB una der Mitangeklagte BED
1. im Falle II Nr.11 der Urteilsgründe verurtcilt worden sind,
2. im Gesamtstrafausspruch.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Ste zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen —
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Gründe§
I. Die Revision des Ang.klagten Tg
Das Landgericht hat es unter Berufung auf § 23 Abs.3 Nr.3 StGB abgelehnt, die gegen den Beschwerdeführer Ve» verhängte Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zur Bewährung auszusetzen,
Nur hiergegen wendet sich - jedoch ohne Erfolg - die Revision TB: . Sie ist der Auffassung, die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23.März 1956 durch das Amtsgericht in Lübeck zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, Mindeststrafe neun Monate und Höchstmaß zwei Jahre und neun Monate, habe die Sperrwirkung des § 23 Abs.3 Nr.3 StGB nicht herbeigeführt. Denn eine Jugendstrafe sei wegen ihres "völlig anderen Charakters" den im allgemeinen Strafrecht üblichen Strafen nicht gleichzusetzen. "Eine Vermischung beider Systeme" sei nicht zulässig.
Wie der Senat jedoch schon in seiner Entscheidung BGHSt 7, 300,303 ausgeführt hat, ist die "Eigenständigkeit" des Jugendstrafrechts kein Gesichtspunkt, auf den es bei der Bestrafung erwachsener Täter ankommen könnte. Entscheidend für die Frage, ob die Voraussetzungen des Abs.3 Nr.3 des § 23 StGB vorliegen, ist lediglich, ob der Täter innerhalb der Frist des § 23 Abs.3 Nr.2 StGB zu einer BHreiheitsstrafe von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Daß auch die Jugendstrafe eine Freiheitsstrafe ist, kann nicht zweifelhaft sein. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Gesetzgeber die Jugendstrafe von der Sperrwirkung für die Strafaussetzung zur Bewährung ausnehmen wollte. Weder der Wortlaut des § 23 StGB, dessen Fassung auf dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz beruht, noch das am selben Tage (dem 4.August 1953) verkündete Jugendgerichtsgesetz ergeben etwas für eine derartige Auslegung. § 13 Abs.3 JGG bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß nur Zuchtmittel nicht die Anwendung von strafrschtlichen Rückfallvorschriften begründen. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Rückfall-
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‘des Rückfalls für die Strafe Folgen zu Ungunsten des Täters
knüpfen. Auch BGHSt 9,160 ff geht davon aus, daß Jugendstrafen, wenn sie verhängt worden sind, als Freiheitsstrafen im Sinne des § 23 Abs.3 StGB anzuschen sind.
II. Die Revision des Angeklagten Ste.
1. Die Revision des Angeklagten Steinfuld ist zulässigerweise auf die Verurteilung wegen schweren Dicbstahls im Falle II Nr.11 der Urteilsgründe beschränkt. Sie ist begründet.
Die Revision macht zunächst geltend, Jaß sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ergebe, ob der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin den Ballon mit de stillierten Wasser weggenommen hat, d.h, ob Steinfeld den Gewahrsam der Firma SB gebrochen hat. Dies kann indessen dahingestellt bleiben. Jedenfalls kommt eine Verurteilung wegen Diebstahls deshalb nicht in Frage, weil - wie die Revision weiterhin zutreffend ausführt - StB nach den bisherigen Feststellungen nicht die Absicht hatte, sich den ausgetauschten Ballon mit destilliertem Wasser rechtswidrig zuzucignen, Der Beschwerdeführer wollte diesen Ballon nicht in sein Vermögen überführen. Er wollte vielmehr über die Identität des zerbrochenen und des ausgetauschten Ballons täuschen, um.scine Schwarzfahrt zu verdecken, und. möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen sich abwenden. Auf diese Täuschung, nicht auf die Zueignung war sein Wille abgestellt. Er hat offensichtlich auch am nächsten Tage nicht im eigenen Namen über den ausgetauschten Ballon verfügt, sondern nur für seine Arbeitgeberin, indem er den Ballon an einen Kunden ablieferte,
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls war daher aufzuheben. Das Landgericht wird den Sachverhalt nunmehr
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auch darauf zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer St des Betruges und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat.
2. Gemäß § 357 StPO mußte das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als der Mitangeklazte Een Falle II Nr.11 der Urteilsgründe als rückfälliger Dicb wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist.
3. Mit der Aufhebung eines Falles der Verurteilung verlieren die gegen den Beschwerdeführer St und gegen den Mitangeklagten DEEP vierhängten Gesamtstrafen ihre Grundlage. Auch sie mußten daher aufgshoben werden.
Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Börker