Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 24.02.1967 – 4 StR 501/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2135 015 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 SNLSO1ER URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Tiefbauarbeiter Horst-Dieter EEE: ER. geboren an EEE 1944 ir ra:
wegen Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Staatsanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Flitner
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
als beisitzende Richter, Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juni 1966, soweit es den Angeklagten MB vetrifft, dahin geändert, daß der Ausspruch über die Strafaussetzung zur
Bewährung wegfällt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Raubes zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die in zulässiger Weise auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB darf Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden, wenn der Verurteilte während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im Inland zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei dem Angeklagten gegeben: Er ist am 10. Mai 1962 vom Amtsgericht Essen - 54 Is 19/62 - wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlüngen an einer Frau und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fortgesetzten Autodiebstahls zu zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt worden (UA 18).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß auch die verhängte Jugendstrafe als Freiheitsstrafe
im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB anzusehen ist (BGHSt 9,
160 ff; Urt. v. 28. November 1961 - 5 StR 505/61 -). Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann
somit nicht bestehen bleiben.
Der Senat konnte den Urteilsspruch selbst ändern. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, daß die Jusendkammer eine noch mildere Freiheitsstrafe als neun Monate
Gefüngnis als ausreichend erachtet haben würde, wenn sie die Rechtslage von Anfang an zutreffend beurteilt und erkannt hätte, daß Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Bundesrichter Dr. Flitner und Mayr
Rotberg sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Sanders Hürxthal