Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Beschluss vom 21.01.1964 – 5 StR 514/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Amtliche Sammlungs Ja StGB § 242 Ein Soldat, der einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimnt, um ihn ale Ersatz für einen von ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben, handelt nicht in Zueignungsabsicht.

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlungs Ja

StGB § 242

Ein Soldat, der einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimnt, um ihn ale Ersatz für einen von ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben, handelt nicht in Zueignungsabsicht.

BGH, Beschl. v. 21. Januar 1964 - 5 StR 514/63 - AG Rotenburg 0LG Celle

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Schmied und Fahrzeugbauer, jetzigen Kraftfahrer Manfred K OB zus SE Bezirk Deguuw, geboren am EEE 1940 in cn,

wegen Diebstahls hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21.Januar 1964

beschlossens

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Celle zur Entscheidung zurückgegeben.

Gründe§

Das Oberlandesgericht Celle hat dem Senat gemäß § 121 Abs.2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegts

"Ist das Merkmal der Zueignung im Sinne des

§ 242 StGB auch dann zu bejahen, wenn ein Soldat einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimmt, um ihn als Ersatz für einen von ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben?"

Das Oberlandesgericht möchte die Frage verneinen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in NJW 1962,1879 vom 13.Juni 1962 gehindert. Da das Oberlandesgericht Frankfurt die jetzt dem Bundesgerichtshof vorgelegte Frage bejaht und deshalb die Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt hat, will also das vorlegende Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen. Dennoch sind die Voraussetzungen

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des § 121 Abs.2 GV@ nicht gegeben. Denn das Oberlandesgericht in Frankfurt ist bei. seiner Entscheidung vom 13.Juni 1962 von der - allerdings nicht veröffentlichten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 505/61 vom 28.Novemder 1961 abgewichen, Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle hatte der Angeklagte

eine Sache weggenommen, weil er über ihre Identität mit einem gleichartigen Gegenstand täuschen wollte, um möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen sich abzuwenden, und der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen schweren Diebstahls aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe

nicht die Absicht gehabt, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen. Er habe sie nicht in sein Vermögen über-

führen wollen; vielmehr über die Identität der (ausgetauschten) Sache täuschen wollen, um möglicherweise

einen Schadensersatzanspruch gegen sich abzuwenden.

Auf diese Täuschung, nicht auf die Zueignung sei sein

Wille abgestellt gewesen. Es sei zu prüfen, ob Versuch *

in Frage komme.

Daß es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle nicht um einen Soldaten handelte, der einen Dienstgegenstand weggenommen hat, ist nach Ansicht des Senats nicht von Bedeutung.

Die Frage, ob im vorliegenden Falle der Angeklagte sich eines (versuchten) Betruges schuldig gemacht hat, ist nicht Gegenstend des Vorlegungsbeschlusses,

+

mus heißen: Betrug;

vgl. den anliegenden - 3 - Bericnhtizungsbeschluß

vm ll.#ebruar 15964.

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Unter diesen Umständen sind die Vorlegungs- ‚voraussetzungen nicht gegeben (vgl. BGHSt 13,149 ff).

Sarstedt Schmidt Siemer - Schmitt Börker

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Schmied und Fahrzeugbauer, jetzigen Kraftfahrer

Manfred K EEE zu: BEE zirı: Zen, geboren am EEE 940 ir cm,

wegen Diebstahls

wird der Beschluß vom 21.Januar 1964 wegen offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß es in der Urschrift auf Seite 1, Zeile 2 von unten (= Seite 2, Zeile 19/20 des Abdrucks) heißen muß;

Es sei zu prüfen, ob Betrug in Frage komme, Berlin, den 11.Februar 1964 Bundesgerichtshof

5.Strafsenat

Sarstedt Schmidt Siemer

Schnitt Börker