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BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 5 StR 418/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

%er sich unter dem Einfluß von Drohungen mit erkennbarem Widorstrieten bereit findet, an einem Verbrechen mitzuwirken, es jedoch nach Möglichkeit verhindern oder sich der hLitwirkung entzichen will, "verabredet!" es nicht. 2. Gesetze: StcB § 46 Nr 1 Rechtssatzs Ein Teilnehmer tritt nicht vom Versuch zurück, wenn er zwar das verbrecherische Vorhaben für diesmal vereitelt und sich daran nicht mehr beteiligen will, zugleich aber eine Tätigkeit vornimmt, durch die er die spätere Ausführung durch die anderen Teilnehmer bewußt fördert. Steht ein Teilnehmer vom Versuch freiwillig ab und wird das Verbrechen später von den anderen vollendet, so wird seine Straflosigkeit nur durch solche fortwirkenden Tatbeiträge ausgeschlossen, die er zu dem Verbrechen bewußt und in vorwerfbarer Weise geleistet hatte.

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1, Gesetz: S"sB § 49a

Rechtssatz: %er sich unter dem Einfluß von Drohungen mit erkennbarem Widorstrieten bereit findet, an einem Verbrechen mitzuwirken, es jedoch nach Möglichkeit verhindern oder sich der hLitwirkung entzichen will, "verabredet!"

es nicht. 2. Gesetze: StcB § 46 Nr 1

Rechtssatzs Ein Teilnehmer tritt nicht vom Versuch zurück, wenn er zwar das verbrecherische Vorhaben für diesmal vereitelt und sich daran nicht mehr beteiligen will, zugleich aber eine Tätigkeit vornimmt, durch die er die spätere Ausführung durch die anderen Teilnehmer bewußt fördert.

Steht ein Teilnehmer vom Versuch freiwillig ab und wird das Verbrechen später von den anderen vollendet, so wird seine Straflosigkeit nur durch solche fortwirkenden Tatbeiträge ausgeschlossen, die er zu dem Verbrechen bewußt und in vorwerfbarer

Weise geleistet hatte.

Aktenzeichen: 5 StR 418/55 Urteil des BGH vom 18.0Oktober 1955 LG Berlin

Jan Namen des Volkes

m -weren: . wa

In cer StraTsache gegen

den Fleischer Siegfried D Mmmmp aus Dein, geboren am EEE 1927 in SEEN

zur Zeit in Tutersuchungshaft, wegen Vorbereitung einer Verschleppung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.0ktober 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Richter bei der ‘"erkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

2.

Gründe,

mu si een

Der Angeklagte iebte im sowjetischen Sektor Berlins. von dot fuhr er am 3.Juli 1952 in einem Cpel-Xraftwagen drei Männer - CE: <C un: Kr - nach Berlin-Lichte: felde, Dort sollte der Rechtsanwalt Dr. auf der Gerichtsstraße vor seiner Wohnung von DEE und Kr überwältigt und mit dem Kraftfahrzeug in das sowjetisch besetzte Gebiet entführt werden. Das war dem Angeklagten bekannt. Er hielt in der Ringstraße an. PA ur. Kr Stiegen aus, gingen in die Gerichtsstraße, eine Querstraße der Ringstraße, und schritten auf die Wohnung des Dr.L MB zu. Als kurz darauf ein Mann mit einem Hund in die Nähe des Kraftfahrzeugs kam, fuhr der Angeklagte die Gerichtsstraße entlang an DEIN und Kr vorbei. Sie liefen dem Wagen nach und stiegen wieder ein. Der Angeklagte fuhr mit ihnen und Ki in die sowjetisch besetzte Zone. Am 8.Juli 1952 wurde Dr.IGE) in der gleichen Weise verschleppt, wie es am 3.Juli 1952 versucht worden war. Die Täter waren zum Teil dieselben. Der Angeklagte war aber nicht wieder hinzugezogen worden.

Wie das Landgericht als unwiderlegt ansieht, hatte der Angeklagte an dem Versuch vom 3.Juli 1952 zunächst nicht teilnehmen wollen, war dazu jedoch von einem Agenten des "Staatssicherheitsdienstes", der unter dem Namen "Paul" auftrat, durch die Bemerkung bestimmt worden, e8 sei zu einer Weigerung "zu spät", er möge auch "an seine Familie denken". Die Strafkammer geht auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten davon aus, daß er "durch eine Verkettung von Umständen in diese Angelegenheit hineingekommen ist und nicht den Typ eines Menschen darstellt, der in der lage ist, kaltblütig und aus verbrecherischer Neigung ein derartiges Unternehmen durchzuführen". Es sei mindestens nicht widerlegbar, daß er von vornherein den Überfall habe vereiteln oder sich der Mitwirkung daran entziehen wollen und dazu das Erscheinen des Mannes mit dem Huride als willkommenen Vorwand benutzt

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habe.

Das Landgericht erkennt daher einen strafbefreienden Rücktritt von gemeinschaftlichen Verschleppurgsversuch an, Es erklärt den Angeklagten aber für "schuldig, die Verschleppung des Ir-IWan dem genannten Tage mit vorberei. tet zu haben, Er hat", so fährt das Urteil fort, "den lagen zu dem angegebenen Zweck, der ihm bekannt war, zu dem beabsichtigten Tatort gesteuert. Er ha* sich danach eines Vergehene gegen § 2 Abe 1, 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni. 1951 schuldig gemacht". |

Dis Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 46,52 StGB. Sie hat Erfolg.

1.) Wie sie mit Recht bemängelt, prüft das Landgericht nicht, ob der Angeklagte von der Vorbereitung einer Verschleppung zurückgstreten ist. Auf dieses Vergehen sind die Rücktrittsvorschriften des § 49a Abs 3,4 StGB entsprechend anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof für den § 234a Abs 3 StGB, der nur in der Bundesrepublik gilt, schon ausgesprochen (BGHSt 6,85). Dem folgt der Senat für die inhaltlich gleiche Vorschrift des § 2 äbs 4 des Berliner Gesetzes zum Schutze der . persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (FSck6). '. ni

&) Ob der Angeklagte von dem Vergehen der Vorbereitung einer Verschleppung zurückgetreten und dadurch 'straffrei geworden ist, ist in sinngemäßer Anwendung des § 49a Abs 3 Nr 3 StGB zu beurteilen. Die übrigen Vorschriften des § 49a Abs 3, die strengere Voraussetzungen aufstellen, scheiden aus. Denn der Angeklagte hat nicht einen anderen zur Verschleppung Dr.Linses zu bestimmen versucht oder das Erbieten eines anderen hierzu angenommen (§ 49a Abs 3 Nr 1 StGB). Er hat dieses Verbrechen auch nicht verabredet (§ 49a Abs 3 Nr 2 StGB). Die Strafkammer hat seine Einlassung nicht widerlegen können, er habe, "eingeschüchtert durch die Drohungen des 'Paul', zunächst sich diesem

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-4 - gefügt, aber immer nach einer Gelegenheit gesucht: entwe- @er sich aus dem Unternehmen herauszuziehen oder es zum Scheitern zu bringen", Er hatte also nicht den ernstlichen willen, daß die Tat ausgeführt werde. Ob schon dies genügen würde, um eine Verabredung auf seiner Seite auszuschlielen (vgl RGSt 58,392/3937), mag zweifelhaft sein. Es kommt aber folgendes hinzu. Dem Agenten “Faul", dem geistigen Leiter des Unternehmens, war erkenntar, daß der Angeklagte seinem Verlangen, bei der Verschleppung Dr-IBnitzunirken, nur widerwillig und auf versteckte Drohungen hin nachgegeben hatte. Jedenfalls dies in Verbindung mit dem Willen des Angeklagten, nach Möglichkeit die Tat zu vereiteln oder sich von ihrer Durchführung fernzuhalten, führt zu dem Ergebnis, daß er sie nicht im Sinne des § 49a Abs 2 und Abs 3 Nr 2 StGB verabredet hat.

b) Es kommt daher in diesem Zusammenhange nicht darauf an, daß er die gewaltsame Entführung Dr AED letzten Endes nicht verhindert hat, wie § 49a Abs 3 Nr 1 und 2 StGB es voraussetzen würden. Denn § 49a Abs 3 Nr 3 StGB, der hier entsprechend anzuwenden ist, erfordert nur den Widerruf der erklärten Bereitschaft zu dem Verbrechen. Der Angeklagte hat "das Erscheinen des Mannes mit dem Hund zum Anlaß genommen, den gehegten Plan, das Unternehmen zum Scheitern zu bringen, nun durchzuführen". Das Landgericht ist auch "überzeugt, daß sowohl 'Paul'! als auch die übrigen an der späteren Entführung Dr. beteiligten Personen den Angeklagten ebenso eingeschätzt haben“, weil sie ihn nicht wieder hinzugezogen haben, obwohl er in den Plan eingeweiht war (UA S 10). Sein Wille, sich nicht weiter zu beteiligen, ist also in Erscheinung getreten und von den anderen Teilnehmern erkannt worden. Das genügt, um den § 49a Abs 3 Nr 3 StGB sinngemäß anzuwenden und einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten von dem Vergehen der Vorbereitung einer Verschleppung anzunehmen. j

c) Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Angeklagte

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bei seinem üurkennbaren .iderstreben richt als NMittäter, sondern nur als Gehilfe dieses Vergehens zu verurteilen gewesen wäre,

2.) Der Angeklagte ist jedoch nicht, wie die Revision in erster Linie beantragt, vom Scnat nach § 354 Abs ı StPO freizusprechen, Denn nach den bisherigen Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß er trotz seines störenden Eingreifens vom 3.Juli 1952 zu bestrafen ist.

a) Die Strafkammer geht zu Unrecht ohne weiteres davon aus, daß der Angeklagte durch sein vorzeitiges Abfahren von Versuch der Verschleppung zurückgetreten ist, dch. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat (§ 46 Nr 1 StGB).

Zum Rücktritt vom Versuch gehört das endgültige Abstehen vom verbrecherischen Vorhaben. Er licgt daher nicht bei einem solchen Teilnehmer vor, der die Tat zwar für den Augenblick vereitelt, zugleich aber bewußt Voraussetzungen dafür schafft, daß sie später von anderen Beteiligten ohne ihn verübt wird. Dann stellt er seine. Mitwirkung an dem Verbrechen nicht endgtltis ein, sondern verzögert nur die

Durchführung. So kann es hier liegen.

. Der Angeklagte hat zwar verhindert, daß Dr. am 3. Juli 1952 verschleppt wurde. Er unterließ aber nicht jede weitere Tätigkeit, sondern fuhr den Kraftwagen sogleich mit DEE, sr una Kr in die sowjetische Zone weiter, überführte ihn von dort auf Anweisung des Bennewitz in den sowjetischen Sektor von Berlin an seinen gewöhnlichen Standort, den Ausgangspunkt der Fahrt vom selben Tage, und übergab die Schlüssel wieder dem "faul". Dadurch förderte er dem äußeren Hergange nach ("objektiv") die spätere Fortsetzung des verbrecherischen Unternehmens gegen Dr.I. Denn er brachte die Tatgenossen in die Sichcrheit des sowjetisch

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besetzten Gebiets zurück und das Tatwerkzeug wieder in die Ausgangsstellung für einen weiteren Angriff. Es liegt nahe, daß dieser wieder von dem ständigen Abstellplatz des Wagens aus geschah, obwohl das Urteil dies nicht ausdrücklich feststellt. |

Der Angeklagte kann auch, als er am Urt der geplanten Tat vorzeitig abfuhr, schon erkannt haben, daß im wesentlichen dieselben Täter mit demselben Fahrzeug den Anschlag gegen Dr.ıWWWspäter fortsetzen würden. Ob er damit zu dieser Zeit rechnete, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Tat er es, so bedeutete seine eigenmächtige Handlungsweise keinen Rücktritt vom Versuch der Verschlep-

pung.

Fehlt es an einem solchen Rücktritt, so ist der Angeklagte nicht straffrei geworden. Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob er nach der Art seiner Beteiligung am Verschleppungsversuch nur Gehilfe war (vgl BGH JR 1955,304/3057). Außerdem wird die Frage des Nötigungsstandes untersucht werden müssen (vgl unten Nr 3). Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO hindert das Landgericht nicht, einen dem Angeklagten nachteiligeren Schuldspruch zu fällen. Nur die Strafe darf nicht nach Art oder Höhe strenger werden.

Ist der Angeklagte wegen seiner Mitwirkung am Verschleppungsversuch zu bestrafen, so kommt es auf den Rücktritt von der Vorbereitung (vgl oben Nr 1) schon deshalb nicht mehr an, weil die Strafbarkeit des Versuchs die der Vorbereitung aufzehrt. |

b) Hatte-der Angeklagte jedoch, als er das Fahrzeug | in der Ringstraße vor dem verabredeten Zeitpunkt in Gang setzte, die Möglichkeit eines weiteren, gleichartigen Handstreichs gegen Dr. MW noch nicht ins Auge gefaßt, so ist er auch vom Versuch freiwillig zurückgetreten, Er war, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei darlegt, an der Ausführung der beabsichtigten Handlung nicht durch

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- 17 - Umstände gehindert, die von seinem Willen unabhängig waren (§ 46 Nr 1 StG3). Denn er sah sich nach den Feststellungen des Urteils nicht etwa zum egfahren dadurch genötigt, daß der Wann mit dem Hunde herankam. Dies benutzte er vielmehr nur als "Anlaß: (UA S 10), "weil er nicht mehr mitmachen wollte" (UA S 11).

c) Durch einen solchen freiwilligen Rücktritt vom Versuch wäre er aber nicht, wie das Landgericht annimmt, ohne weiteres straflos geworden. Sein vorzeitiges Abfahren an diesem Tage hat die Ausführung. des geplanten Verbrechens letzten Endes nicht verhindert. Trotzdem wäre er jedenfalls dann strafffei, wenn sein Verhalten die übrigen Beteiligten zunächst veranlaßt hätte, das verbrecherische Vorhaben endgültig aufzugeben, und wenn sie sich erst später wieder neu entschlossen hätten (RGSt 47,358/3617; 55,105; BGH NW 1951,410). Dieser Annahme stehen aber die Feststellungen des Urteils entgegen. Es ist daher entscheidend, ob der frühere Tatanteil des Angeklagten noch bei, der späteren Vollendung so als "Mitursache fortwirkte, daß die Tat,als das Ergebnis auch seines Handelns erscheint (BoSt 54,177/178/; 59,412; ‚RG: JW 1934, 695; RG HRR 1936, 1204),

‚ Hierfür kommt nur ein,solcher Tatbeitrag in Brake; der vor dem Zeitpunkt des Rücktritts und .in: vorwörftbarer Weise bewußt zur Verschleppung gelaistet worden ist, also Grundlage fur eine Bestrafung des, Angeklagten wegen. Teilnahme an der Verschleppung sein kann.

88) Die erste Voraussetzung trifft auf die Anschaffung des Kraftwagens durch den Angeklagten zu. Trotzdem scheidet diese aus. Denn der Angeklagte hatte das Fahrzeug, wie das Landgericht als unwiderlegt ‚ansicht, für "Paul" in dem Glauben gekauft, ces solle dazu, dienen, Kaffee zu befördern. Daß es zu ciner Verschleppung gebraucht werden.sollte, erkannte er zwar, ehe diege Tat, versucht und schließlich vollendet wurde. Das hat aber nicht, zur Folge, daß er sich die arglose Vo rmittlung des Kraftfahrzeugerworbs als Tat-

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anteil uurec!wen lassen mn3.

tb) Ver Ohertunderanwa]; hat daravf hirgewiesen, durch die Fah.* vom 3.dJuw.1i 1952 zum späte:en Tate und durch den A:fenthalt dort könne der Angeklagte den übrigen Betsiligusn zu „rfahrungen verhulfen haben, die die Tat am 8.Juli ı952 gefördert hätten. Das kann das Kevisionsgericht nech den bishar:!gen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen. Es muß die Beurteilung dicser tatsächlichen Frage der Strafkammer überlassen. Sie wird prüfen müssen, ob der "Staatssicherheitsdienst" die Verschleppung Dr.IW durch sorgfältige Erkundungen am Tatort so gründlich vorbereitet hatte, daß die Ergebnisse der Fahrt vom 3.Juli 1952 keine feststellbare Bedeutung mehr für die spätere Durchführung des Verbrechens hatten.

Kommt das Landgericht zu der Annahme, der ıngeklagte habe zunächst nicht bedacht, daß man den Überfall wiederholen werde, sei also vom Verschleppungsvereuch zurückgetreten, habe aber zuvor einen bewußten und vorwerfbaren Tatbeitrag geleistet, der fortgewirkt und dio Vollendung des Verbrechens gefördert habe, so ist er nicht straffrei geworden, Dann wird zu prüfen sein, ob er nur Gehilfe ‚war und im Nötigungsstand gehandelt hat (vgl oben ‚Abschnitt. 2a am Ende).

d) Wird Rücktrist angenommen und das ursächliche Fortwirken eines bewußten und vorwerfbaren Tatbeitrages venneint, so ist die Mitwirkung des Angeklagten am Versuch straflos geworden.

In diesem Falle kann sich der Angeklagte, da er auch vom Vergehen der Vorbereitung freiwillig zurückgetreten ist (vgl oben Nr 1). höchstens durch eine nevue:- Handlung, die nach dem Rückt-itt vom Versuch liegt, strafbar gemacht haben. Es kommt Beihilfe zur vollendeten Verschleppung in Betracht. Denn der .\ngeklagte hat das

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Fahrzeug aus der sowjetisch besctzten Zone an seinen gewöhnlichen Standort im Sowjetsektor von Berlin zurückgebracht und kann es dadurch für den ncuen Handstreich bereitgestellt haben. Ob er dabei mit diesem rechnete, geht aus dem Urteil bisher nicht hervor, Es sagt nur, daß DO nach dem Eintreffen in der Sowjetzone dem dort wartenden "Paul" über den Fehlschlag berichtete. "Über den Inhalt dieser Besprechung will der Angeklagte nichts wissen" (UA S 7). Auch ohne solche Kenntnis könnte er sich aber eine Vorstellung von den weiteren Plänen selbst dann gebildet haben, wenn er sich darüber noch keine Gedanken gemacht haben sollte, als er in der Ringstraße vorzeitig weiterfuhr.

3.) Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß das Urteil die Frage des Nö tigungestandes (§ 52 StGB) nicht erörtert. Dazu bestand Anlaß, weil - der angeklagte durch versteckte Drohungen "eingeschüchtert" worden war,

Dieser Gesichtspunkt ist zunächst von Bedeutung, wenn ein Rücktritt vom Verschleppungsversuch überhaupt verneint wird. Wird dieser jedoch :angenommen, so müssen Tatbeiträge, die an sich ursächlich fortgewirkt haben, il unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch Nötigungsstand entschuldigt, also nicht vorwerfbar sind. Dies kann schließlich. für eine etwaige neue Beihilfehandlung des’ Angeklagten (vgl oben Nr 2 d) zu gelten haben.

Solange sich der Angeklagte in Westberlin aufhielt, kommt aber nur eine Nötigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib pder Leben seiner ingehörigen in Betracht. Denn cs lag für ihn auf der Hand, daß er selbst sich zu dieser Zeit unter den Schutz der Westberliner Behörden stellen konnte. Das war ihm besondere denn möglich, wenn er die Weiterfahrt in der Ringstraße

so einrichtete, daß TE una Kr nicht wieder

einsteigen konnten. Daß er diesen Ausweg nicht beschritt,

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kann Eedeutung auch für die tatsächliche Frage haben,

ob er den Kraftwagen ur info 1 g e eines Nötigungsstandes (vgl 3GUSt 3.271/2757) aus der sowjetischen Zone an seinen gewöhnlichen Abstellplatz zurückgebracht hat.

4.) Div Zumessung der Strafe wegen der Vorbereitung einer Verschleppung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Obwohl das Landgericht strafmildernd anerkennt, daß der Angeklagte noch nicht bestraft und verhältnismäßig jung ist, verhängt es fünf Jahre Gefängnis, also die Höchststrafe des § 2 bs 3 FSchG. Es berücksichtigt nicht erkennbar, daß der Angeklagte den Versuch vom 3.Juli 1952 vereitelt und sich später nicht mehr beteiligt hat. Es verneint "einen minder schweren Fall des § 2 Abs 1", obgleich es den Angeklagten nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 2 Abs 4 FSchG bestraft, der allgemein Gefängnis androht, ohne "minder schwere Fälle" zu erwähnen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

5.) Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen.

Wenn der Angeklagte durch Rücktritt straffrei geworden ist, kann er nicht nach § 3 FSchG deshalb bestraft werden, weil er von dem Vorhaben einer Verschleppung glaubhaft Kenntnis erhalten hatte und es unterließ, der Behörde oder dem Bedrohten zur rechten Zeit Anzeige zu machen, Die Tat muß für den, von dem

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die Anzeige verlangt wird, eine fremde sein. Das ist

sie nicht, wenn jemand sich an der Vorber.itung oder Verabredung oder gar am Versuch seines Verbrechens beteiligt hatte und dann zurückgetruten ist (LK § 139, 5a; RGSt 3,1; RG Jü 1933,2395). Der Entschluß, vom Versuch abzustehen, soll dem Teilnchmer nicht dadurch erschwert werden, daß ihn dann eine «nzeigepflicht trifft

(R6St 60,254/256,2577; 73,52/59,607).

Dr.Rotberg Sarstodt Siemer

Schmitt Dr.Börker