Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 24.02.1959 – 5 StR 618/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Amtliche Sammlung ja StGB § 263 Über den Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung beim Betruge.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung ja

StGB § 263

Über den Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der

Vermögensverfügung beim Betruge.

BGH, Urt. v. 24. Februar 1959 - 5 StR 618/58

LG Hannover

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Referendar ven > uHHEEEERER

aus FESSEREER geboren am l1.August 1925 in HER (Ostpr.),

wegen Betruges use

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerich tshofs in der Sitzung vom 24.Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Gawens als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1l.Juni 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle Nr.5 der Urteilsgründe (Ackmann I) freigesprochen und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten und wegen versuchten Betruges in insgesamt 20 Fällen und wegen einer Urkundenfälschung verurteilt, Von den Betrugsfällen stehen einige in Tateinheit mit Vergehen nach § 132a StGB oder nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade. In mehreren weiteren Fällen hat das Tandgericht den Angeklagten freigesprochen. |

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, greift die Freisprechung im folgenden Falle mit der Sachrüge erfolgreich an,

Im März 1956 erzählte der Angeklagte als Referendar im Dienstzimmer eines Richters dem Großkaufmann Aus, er brauche dringenä 2000 DM für eine Wohnung. Am 15.Juni 1956 werde er einen namhaften Betrag aus Kuxen eines Bergwerkes erhalten. Außerden bekomme er Gelä von seinen sehr reichen Vater. Ein Darlehen von 2000 DM könne und werde er. bereits am 30.Juni 1956 zurückzahlen. "Alma vertraute diesen Angaben und erklärte sich bereit, dem Angeklagten die 2000 DM zur verfügung zu stellen." Das geschah gleich darauf in den Geschäftsr äumen AUHEEEEEER.

Die Strafkammer verneint den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung mit folgenden Ausführungen; "Der Angeklagte gibt zu, daß er keine Einkünfte aus Kuxen zu erwarten gehabt habe. Diese unrichtigen Angaben und auch die weiter unrichtigen Angaben des Angeklagten, sein Vater sei sehr reich und . er bekäme von diesem Geld, sind nach den Angaben des Zeugen ABER jeäcch nicht bestimmend für seinen Entschluß, dem Angeklagten die 2000 DM zu leihen, gewesen. Für ihn hätte allein die Tatsache genügt, daß der Angeklagte auf einem Richterstuhl gesessen hätte, selbst wenn er kein Richter, sondezä ı nur Referendar gewesen wäre, diesen aus einer

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augenblicklichen Geldverlegenheit zu helfen" (UA 8.15).

"Es kommt jedoch nicht darauf an, ob für Age schon dieser Grund allein ausgereicht "hätte", dem Angeklagten "das 'Geld zu leihen. Tatsächlich gab er es, wie die Feststellungen des Urteils erkennen oder sich mindestens deuten lassen, deshalb, weil er den falschen Angaben des Angeklagten "vertraute", Wenn Gies für ihn wenigstens mitbestimmend war, büßt ein solcher Bewsggrund seine rechtliche Bedeutung nichy deshalb ein, weil daneben ein anderer bestand, der von dem Irrtum nicht. berührt wurde und für sich allein zu demselben Entschlyß geführt hätte. Der tatsächliche Verlauf der Willensbildung verliert sein Dasein und seine rechtliche Bedeutung nicht dadurch, daß, an seine Stelle ein anderer getreten wäre, aber nicht ‚getreten ist. Er bleibt dennoch die wirkliche Grundlage der Vermögensverfügung. Die innere Verknüpfung zwischen dem Irrtum und der von ihm veranlaßten oder mitveranlaßten Vernögensverfüsung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Getäuschte sonst andere Erwägungen angestellt hätte, die er in Wirklichkeit nicht angestellt hat. Die abweichende Auffassung (vgl. Rast 76, 82, 86/87; Maurach, .‚Strafrecht Besond.Teil 2.Aufl1.1956 5,277) dt Gmmndostes, "nach denen Ursachenzusammenhärge :in der äußeren Natur beurteilt zu werden pflegen, zu Unrecht auf geistige Vorgänge im Innern des Menschen. Dies alles hat der Senat schon in seinem Urteil vom 8.0ktober 1957 -.5 StR 366/57 - | ausgesprochen, über das Dallinger MDR 1958, 139/140° berichtet. ze

Nach den Urteilsgründen vermochte nicht festgestellt ZU werden, ob der Angeklagte nicht lediglich aus großsprecherischen Gründen seine Angaben nachte und dann selbst über die Wirkung dieser Angaben, die einen ‘ihm völlig . freuden Menschen veranlaßten, ihn 200 oo DM zu überlassen, überrascht war" (DAS £.,15). Eine Rechtspflicht des Angeklagten,

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AEER aufzuklären, glaubt die Strafkammer nicht annehmen zu können.

Hierzu sagt der Generalbundesanwalt; "Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat der Angeklagte die täuschende Wirkung seiner unwahren Angaben jedenfalls erkannt. In dieser Erkenntnis hat er den Kaufmann Aa in seine Geschäftsräume begleitet und dort den Scheck über 2000 IM entgegengenommen. Darin lag ein nunmehr auf Täuschung berechnetes Gesamtverhalten des Angeklagten, durch das er den in dem Zeugen erregten Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bewußt unterhielt. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges würde es genügen, daß zu dieser Zeit seine nicht von vornherein nachgewiesene Absicht hinzutrat, sich die 2000 IM zum Schaden des Zeugen als rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen."

Diesen zutreffenden Ausführungen braucht der Senat nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Dr.Koffka Siener Schmitt Dr,Börker