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BGH Entscheidung vom 13.11.1958 – 4 StR 312/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. November 1958 in der Sitzung vom AsDezem-

ber 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Ro'tberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-ilinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter,

Lanägerichtsrat Dr, in der Verhandlung, Oberstaaisanwali bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

4} Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Närz 1958 mit den Feststellungen

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Klaus Speiiiune in Essen von 10. aufgehoben

&) insoweit, als er im Falle Kohlenunion wegen Betruges in Yateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist,

b) 2) Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Auf die Revisionen der Angeklagten Marianne und Eike Sp wird des genannie Urteii, soweit es sie beirifft, mit Acn Feststellungen in vollem VUnfauge aufgehoben,

im gesamten Sirafausspruch,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Fechts wegen

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4_StR 312/38 Im Namen des Volkes In der Strafsache gsegen 1. de aus C-

Kaufmann Klaus 8 geboren am MB: & Sp geborene

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N 3, die Haustochter Eike

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hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. November 1958 in der Sitzung vom 4.Dezenber 1958, an der veilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Ro'tberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Uinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Lanägerichtsrat Dr, in der Verhandlung, Oberstaaisanwalü bei der Verkündung sls Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jusiizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Te 1) Auf die Revision des Angeklagten Klaus Speiiiiikuum» wird das Urteil des landgerichts in &össen von 100 Kärz 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

a) insoweit, als er im Falle Kohlenunion wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist,

b) im gesamten Sürafausspruch, 2) Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Il. Auf die KHevisionen der Angeklagten Marianne und Eike Sp wirä das genannic Urteil, soweit es sie betrifft, nit den Feststellungen in vollem Imflauge aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der kechismittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wesen

licht, inden er bei seinen Kxohlenlieferungen an die Abnehmer der Firma Kohlenunion in Wi. wenn nicht bereits diese, so doch deren Almehmer über die gelieferten Zohlen.-

mengen setäuscht hat.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschung und der Vernögensverfügung war gegeben. Die Strafkammer hat bei ihrer rechtlichen Vlürdigung des Verhaltens des Angeklagsten nicht übersehen, daß es an diesem Zusammenhang fehlen würde, wenn die Abnehmer die betrügerischen Machenschaften (gemeint die Täuschungshandlungen des angeklagten) gekannt und troizdem gekauft hätten. Hierzu stellt sie indessen fest. daß die belieferven Abnehmer der Firma Kohlenunion nur zur Zahlung angemessenar höherer Preise bereit sewesen wären, wenn der Angeklagte "mit offenen Karten ge spielt und sich nicht des Mittels der Gewichishetrügereien bedient hätte" (UA S. 13, 29). Damit ist ausreichend dargeten, daß Gie Bezahlung der "Inft"tonnen,so wie geschehen, nur auf der Täuschung durch den Angeklagten beruht.

Keinen rechtiichen Bedenken begegnet ferner äie Annahme des vandgerichts, daß der Firma Xohlenunion oder den von ihr zur Belieferung bezeichneten Firmen ein Schaden entstanden ist, weil sie weniger Kohlen erhielten,als ihnen berechnet und von ihnen bezahl‘ wurden. Denn alle Firmen hatten einen vertraglichen Anspruch darauf, daß ihnen Cie vertraegsgemäße Aohlemmenge zum vereinbarten Kaufpreis geliefert wurde. Darauf, daß äie Äunden der Firma Kohlenunion "wirtschaftlich

nur gezahlt hätten, was sie bei Schaffung klarer Verhältnisse ..:.. zu zahlen gehabt hätten", kommi es - entgegen der Ansicht der Revision -— für die äußere Tatseite nicht an, ebensowenig darauf, ob die Abnehmer der Firma Kohlenunion sich geschädigt gefühlt haben oder nicht.

Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, kann bei dem hier vorliegenden Betrug in #rfüllung eines Vertrages zutreffend nur beantwortet werden, wenn man davon ausgehi, daß jeder Vertragspartner ein Recht zuf vertvagsgemäße brfüllung erworben hat, Nimmt der Wetäuschte die ihm zur Erfüllung angebotene Leistung infolge des bei ihm erregten Irrtums als vertragsgemäße Gegenleistung an, obwohl ihre Menge hinter der vertraglich zu erbringenden Menge zurückbleibt, so hat das Vermögen des Getäuschten eine Beschädigung erlitten, Dabei ist bedeutungslos. ob seine eigene Lei. stung durch den Wert der vaisächlich erfolgien nicht vertrassgemäßen vegenleisvung gedeckt ist. Ohne Belang bleibt ferner, ob in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfül lung eiwa eine Wertverschiebung svautgefunden hat oder auch von Anfang an die Sachleistung einen höheren Viert besaß als der Kaufpreis, für den der üetäuschte den Lieferungsanspruch erworben hatte (RGS5 16, 1, 10, 11), Ein Schaden im Rechts sinne ist hiernach zweifelsfrei zugefügt worden.

Dagegen vermag sich der Senat auf Lrund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nichi von der Richiigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen, daß der Angeklagte, soweit es sich um die Bieferungen an die Abnemnmer der Firma Kohlenunion handelt, den inneren latbestand des Betruges verwirk-- licht hat. Diese Bedenken richten sich dagegen, ob der Angseklagte vorsätzlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt hat.

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Das Landgericht war bei seiner rechtlichen Beurteilung gemäß der als richtig behandelten Einlassung des Ange. klagten (S. 16, 17 UA) davon ausgegangen, daß dieser infolge der während der Laufzeit seines Lieferverirages eingetretenen Preissteigerungen für die Tonne Kohle einschließlich Fracht selbst 106 bis 108 DM zu zahlen gehabt habe- ‚Infolgedessen habe er mit einem Preise von 86 IM und später etwa 91 DM

frei Fabrikhof der Abnehmer der Firma Kohlenunion nicht

mehr auskommen können, sondern habe für die Tonne Aohle ein. schließlich Fracht mindestens 109 bis 113 DM verlangen müssen, Mehr habe er auch bei Umlegung des Betrages für die "LuitrAonnen auf die wirklichen Kohlenlieferungen für die Yonne Kohle nicht bekommen, Die Äbnehmer der Firma Kohlenunion hätten freie Kohle nicht billiger als um 110 IM für die Tonne geliefert erhalten. Sie seien zur Vermeidung von betriebsausfällen zur Zahlung solchen Preises bereit gewesen. Im Juni/Juli 1955 sei für amerikanische Kohle sogar ein Yonnenpreis frei Nürnberg von 130 bis 135 DM bezahlt worden,

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht sich eingehender mit dem ausdrücklich erhobenen Einwand des Angeklagten befassen müssen, es habe ihm fern gelegen, etwas zu verlan gen, worauf er keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe, Die bloße Verweisung auf den Veriragsinhalt (S. 20 unten, 23 oben UA) genügt hier nicht. £s wäre zu prüfen gewesen, ob etwa der Angeklagie infolge der siarken wirtschaftlichen Verschiebung der Verhältnisse auf dem Xohlennarki während der Veliungsdauer seiner Lieferverpflichtungen als an der Vermeidung großer Verluste erheblich interessierter Laie zu der — wenn auch rechtlich unrichiigen, so doch tatsächlich denkbaren - Überzeugung gelangt ist, ihm stehe troiz ursprünglich abweichender Abrede und trotz späterer Ablehnung

einer Freissteigerung um mehr als 5 DM je Tonne durch die Kohlenunion aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf jene Verschiebung von rechiswegen ein höherer AJaufpreis zu,

den er sich der Einfachheit halber durch Täuschung über das gelieferte Gewicht deshalb selbst zuführen könne, weil die Käufer ohnehin zwecks Sicherung ihrer dringlichen Versorgung zur Zahlung entsprechend erhöhter Preise bereit gewesen seien. Bei der Ermittlung der Vorstellungen des Ange-- klagien wird zu beachten sein, daß -— wie das Landgericht bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung ausführt -- der Geschäftsgewinn des Angeklagten auch bei Berücksichtigung der Eurch Berechnung von "infl"tonnen erzielten Mehreinnahmen "bescheiden" gewesen sei. Seine dori erwähnie Einsicht in das "Unrechtmäßige seiner Randlungsweise" kann sich. soferu man darin keinen Widerspruch zur Einlassung erblicken will, nur auf die -zweifellos vorwerfliche - Verwendung von Täuschungsmiiteln, nicht aber zugleich auf di.e Rechtswidrigkeit der Bereicherung beziehen. Für letztere senügt allerdings bedingter Vorsatz, also das Bewußtsein, daß die hechtsordnung möglicherweise die Bindungen die wirı- schaftlich überholten Preise fordere, und die Bereitschaft; sich auch für diesen Fall höhere Preise zahlen zu lassen» Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist beim Betrug - inneres - "atbestandsmerkmal:- Der Täter handelt deshalb im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), wenn er annimmt, auf den angestrebten Vermögensvorieil ein Hecht zu haben, Dieser Irrtum würde den Vorsatz ausschließen (BGHSt 4. 105 ff; BGH NW 1953, 1479 Nr, 21).

Auch die in YTateinheit mit Betrug stehende Verurtei-

hoben werden, obwohl der Schuldspruch an sich insoweit unbedenklich ist, Dagegen kann der Schuldspruch wegen

Anstiftung zum Diebstahl bestehen bleiben. Der benat hat jedoch den Strafausspruch auch für diese Tat aufgehoben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß er von den im übrigen gegen den Angeklagten verhängten Einzelsirafen beeinflußt ist;

Bei neuer Befassung mit der Sache wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den nicht erörierten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen.

2, Fall >.

Die Verurteiiung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Firma Gebrüder Hg TumbH, die er in der Zeit vom 18- hai bis 19. August 1955 mit Kohlen belieferte, ist rechisbedenkenfrei. Daß der innere Tatbestand des Betruges vorliegt. hat das Landgericht zwar nur knapp, aber im Hinblick auf den einfach gelagerten Sachverhalt ausreichend begründev. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte in diesen Falle sich für berechtigt zu halten vermochte und gehalten hat, einen höheren Preis als den mit der belieferten Firma vereinbarten beanspruchen zu können, bestehen nach dem Sachverhalt nicht. j

Tı, Die Revision der Angeklagten Marianne und Eik

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Die Angeklagten Marianne und Eike So sind je wegen Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Firma Kohlen-- union in Yateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung ver: urteilt worden. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten

J

Klaus So wegen dieses Betrugs hat auch die Aur. hebuns des Schuldspruchs gegen die AÄnseklasten Marianne

und Eike So zur Folge:

Rotcberg Krumme Seibert

Lang-Hinrichsen Flitner