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BGH Beschluss vom 14.02.1956 – 5 StR 15/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes 06

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Fritz B EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1910 in Ver, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Oktober 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 4.0Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2 u ee

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten DEE wegen Betruges in einem Falle und wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in einem Falle begangen durch fortgesetzte Handlung und in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und drei Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle Sg (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen Rückfallbetruges im Falle Bei (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils bestehen keine äAurchgreifenden Bedenken,

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Zu Unrecht meint die Revision, daß im Falle Sg das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes '1954 eingestellt werden müsse.

Die Voraussetzungen des § 2 StFG 1954 liegen nicht vor, weil die Strafkammer für den Betrug zum Nachteil Sg eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis verhängt hat und äle Verurteilung wegen dieser Straftat, wie unten näher dargelegt wird, keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte diesen Betrug begangen hätte, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befand (§ 3 StFE 1954), sind weder der Revisionsbegründung zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Revisionsbegründung sagt hierzu nur, es fehle an einer Feststellung, ob der Angeklagte die Tat aus Not begangen habe. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte sich in keiner besonderen wirtschaftlichen Notlage befand, und daß er die Taten. zu denen auch der hier in Rede stehende Betrug gehört, nur verübt

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habe, weil er es vorzog, unter Ausnutzung seines äußerst gewandten Auftretens und seiner ausgesprochenen Redebegabung durch strafbare Handlungen auf Kosten seiner Mitmenschen zu leben, statt einem ihm möglichen ehrlichen Broterwerbe nachzugehen.

2.) Ausweislich der Akten hat die Strafkammer durch Beschluß vom 15.August 1955 angeordnet, daß der in Den wohnende Ehemann SB durch einen beauftragten Richter als Zeuge vernommen werden solle, weil dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen weiter Entfernung nicht zugemutet werden könne. In dem zur Vernehmung bestimmten Termin am 20.September 1955 erschien an Stelle des durch einen Autoschaden verhinderten Ehemannes Sn dessen Ehefrau. Sie erklärte, daß sie in der Lage sei, in gleicher Weise auszusagen wie ihr Ehemann. Der beauftragte Richter verkündete daraufhin den Beschluß ‚, daß - vorbehaltlich der Zustimmung der Strafkammer -— die Ehefrau SB Aurch den beauftragten Richter als Zeugin vernommen werden solle, weil ihr das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen weiter Entfernung nicht zugemutet werden könne. Der Beschluß wurde ausgeführt. In der Sitzungsniederschrift über.die Hauptverhandlung vor der Strafkammer heißt es hierzu weiter:

"Es wurde festgestellt, daß durch Beschluß. dieses Gerichts vom 13.August 1955 die kommissarische Vernehmung des Zeugen Sg» angeordnet worden-ist und daß an Stelle des Zeugen SED dessen Ehefrau vernommen worden ist.

b.u.v. - im Einverständnis aller geteilten -

l. Frau Berti Sg zei. vB wird als Zeugin zugelassen.

2. Die Aussage der Zeugin vom 20.9.1955 ist zu verlesen, da die Voraussetzungen für’ die kommissarische Vernehmung dieser Zeugin auch heute noch vorliegen.

Die Aussage der Zeugin Sg - B1 3504 2 d.A. - wurde verlesen. n

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Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch.

Daß die Strafkammer die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin SB verlesen und verwertet hat, ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich unbedenklich. Es entspricht der Rechtsansicht, die bereits das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 58,100 vertreten hat. Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Grund,

Zu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß der beauftragte Richter die Zeugin vernommen hat, ohne daß der Angeklagte und sein Verteidiger den Erfordernissen des § 224 StPO entsprechend zuvor von einem Termin zur Vernehmung dieser Zeugin benachrichtigt worden waren, Eine solche Benachrichtigung ist - abgesehen von den Fällen, in denen sie nach § 224 StPO wegen Gefahr im Verzuge unterbleiben darf - Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift (vgl das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats 5 StR 186/55 vom 1.11.1955). Daß im vorliegenden Falle der Angeklagte und sein Verteidiger von dem Termin zur Vernehmung des Ehemannes Sglßrenachrichtigt worden waren, und daß die Vernehmung der Ehefrau Pin diesem Termin erfolgte, machte die oben erwähnte Benachrichtigung nicht überflüssig. Die Erwägungen, von denen sich ein Angeklagter und sein Verteidiger bei ihrer Entscheidung darüber bestimmen lassen, ob sie von ihrem Recht auf Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung Gebrauch machen oder nicht, können hinsichtlich verschiedener Zeugen durchaus verschicden scin. Die Bedenken, die sich aus dem Mangel der erforderlichen Benachrichtigung ergeben, können indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.

Wie bereits in der oben angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts ausgeführt worden ist, sind Verfahrensvorschriften, wie § 224 StPO, dem Verzichte zugänglich.

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Ein solcher Verzicht ist hier erfolgt. Er ist der Tatsache zu entnehmen, daß die Verlesung der in Rede stehenden Vernehmungsniederschrift "im Einverständnis aller Beteiligten", also auch im Einverständnis des Angeklagten und seines Ver- "teidigers, erfolgt ist. Auf den Mangel der Benachrichtigung von einem Termin zur Vernehmung der Zeugin SP kann die Revision sich daher nicht berufen.

zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Ehemann SB nicht gehört habe, obwohl von keiner Seite auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet worden sei, und obwohl er "über die Vorgänge viel genauere und sachdienlichere Angaben! hätte machen können. |

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob in.dem ausweislich der Sitzungsniederschrift erörterten "Einverständnis aller Beteiligten" damit, daß die. Ehefrau su "als Zeugin zugelassen" und die Niederschrift über ihre ‚Vernehmung verlesen werd.:, ohne weiteres ein Verzicht. auf die Vernehmung des Ehemannes Speth zu finden ist oder nicht. Die Voraussetzungen des § 245 StPO, der dem Tatrichter gebietet, die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladenen und. erschiensnen Zeugen und die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, lagen nicht vor. Wären sie gegeben gewesen,, so hätte die Strafkammer allerdings von. der Vernehmung des Zeugen nur im Einverständnis mit.den Beteiligten absehen dürfen ($. 245 Satz 3 StPO). Der. bloße Umstand, daß. der -Tatrichter die Vernehmung eines ‚zeugen durch einen beauftrag- . ten Richter angeordnet hat, und daß der Zeuge zu dieser Vernehmung geladen worden ist, verpflichtet den Tatrichter nicht, die Beweisaufnahme auf diesen Zeugen zu. erstrecken. Er kann, ohne daß es hierfür eines Einverständnisses. der Beteiligten bedarf, jederzeit von der Durchführung der . Vernehmungsanorädnung absehen. Der Einwand, daß die Strafkammer den Ehemann SW nicht gehört habe, obwohl von keinem Beteiligten auf dessen Vernehmung verzichtet wörden sei, kanr. daher die "Revision 'nicht rechtfertigen.

=)

Mit ihrem Vorbringen, daß der Ehemann Sp "über die Vorgänge viel genauere und sachdienlichere Angaben! hätte machen können, will die Revision offenbar geltenä macten daß die Strafkammer durch die Nichtvernehmung des Zeugen die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Er scheitert daran, daß die Revisionsbegründung keine den Erfordernissen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechende Angabe von Tatsachen enthält, die der Strafkanmer hätten nahelegen müssen, daß der Ehemann Sg "zenauere und sachdienlichere Angaben! hätte machen können als seine Frau, Lagen solche Tatsachen aber nicht vor, so brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen den Ehemann MB 215 Zeugen zu vernehnen.

Bas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3.) Sachrügen.

a) Fall sg j

Nach den Feststellungen des Urteils mietete der Angeklagte sich in der Zeit vom 11.März 1951 bis zum <1.Mai 1951 in der von den Eheleuten Sg betriebenen "Pension VouBED" in EB ein, obwohl er weder willens noch fähig war, die Pensionsschuld in voller Höhe zu bezahlen, Nachdem er auf diese Schuld in Höhe von 558 DM in kleineren Beträgen insgesamt 160 DM bezahlt hatte, verließ er am 21.Mai 1951 die Pension, ohne den Eheleuten SEE von seinem Auszug Kenntnis zu geben, und ohne in der Folgezeit etwas von sich hören zu lassen. Als der Ehemann Sp den Angeklagten im August 1954 zufällig in Mainz auf der Straße traf, zahlte dieser 10 IM und versprach, die Restschuld nunmehr in wöchentlichen Raten von 20 bis 30 IM zu begleichen. Diesem Versprechen kam er jedoch nicht nach. Er ließ auch in der Folgezeit nichts von sich hören.

Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.

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Zu Unrecht bemängelt die Revision die Auffassung der Strafkammer, daß den Eheleuten Sp ein Vermögensschaden entstanden sei.

Sie meint, der Eintritt eines Vermögensschadens müsse verneint werden, weil die Eheleute SGB dem Angeklagten dadurch Stundung bewilligt hätten, daß sie nach seinem Auszuge 342 Jahre hätten verstreichen lassen, ohne etwas gegen ihn zu unternehmen, und daß der Ehemann Sg sich bei der Begegnung im August 1954 mit ratenweiser . Abzahlung einverstanden erklärte. Das geht fehl. Die Revision übersieht bei diesem Einwand, daß der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug schon vollendet war, als der Angeklagte an 21. ai 1951 die Pension heimlich verließ. Die von der Revision geltend gemachte nachträgliche Stundung, soweit eine solche überhaupt vörliegt, konnte den zuvor vollendeten Betrug nicht aus der Welt schaffen,

b) Fall Beiiiiip

Im Januar 1954 verkaufte der Angeklagte als Vertreter der Firma Baugg an BaB zwei Kunstledermäntel, sogenannte "Tex-Mäntel", für einen Kaufpreis von 150 DM je Stück. Dabei erklärte er BoD, der, wie er wußte, - die Mäntel für sich und seine Frau beim Motorradfahren verwenden und aus diesem Grunde nur Naturledermäntel kaufen wollte, auf dessen Frage wahrheitswidrig, daß es sich um Naturledermäntel handele. Die für solche Mäntel verhältnismäßig geringe Höhe des Preises begründete er damit, daß der Zwischenhandel äusfalle. Dem zahlte beim Abschluß des Kaufvertrages an den Angeklagten 40 DM, die dieser als Provision für sich behielt. Weitere 80 DM zahlte er an die Firma Baug& als ihm die Mäntel gegen Nachnahme zugesandt wurden. Nachdem er im unmittelbaren Anschluß an die Lieferung durch eine chemische Untersuchung hatte feststellen lassen, daß die Mäntel aus Kunstleder waren, focht er den Kaufvertrag der Firma

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Bau gegenüber an und erreichte nach langem Schriftwechsel, daß diese die Mäntel zurücknahm und ihm die 120 DM zurückzahlte.

Auch in diesem Falle ist die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt rechtsirrtunsfrei.

zu Unrecht meint die Revision, ein Vermögensschaden sei nicht eingetreten, weil die verkauften und gelieferten Kunstledermäntel den vereinbarten Kaufpreis wert ge-- wesen seien.

Es ist zwar richtig, daß das Urteil die Frage der Gleichwertigkeit offen läßt. Das schließt die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB jedoch nicht unbedingt aus. Auch dann, wenn die verkaufte Ware und der vereinbarte Kaufpreis objektiv gleichwertig sind, kann eine Täuschung der hier in Rede stehenden Art eine Vermögensbeschädigung bewirken. Sie tut es grundsätzlich, wenn die Täuschung zur Folge hat, daß der Käufer eine Sache kauft, die für den Zweck, zu dem er sie erwirbt, nicht brauchbar ist, Das trifft hier zu. Das Urteil stellt fest, daß die Kunstledermäntel für den Zweck, zu dem Bo sie kaufte, nicht brauchbar waren, weil sie nicht temperaturausgleichend wirkten. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Daß die Strafkammer sie unter Verletzung eines allgemein anerkannten Erfahrungssatzes getroffen hätte, trifft nicht zu. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß Kunstledermäntel der hier in Rede stehenden Art doch temperaturausgleichend seien, kann nicht anerkannt werden.

Daß der Angeklagte diesen Betrug unter den strafschärfenden Rückfallsvoraussetzungen des § 264 StGB begangen hat, stellt das Urteil ohne Rechtsirrtum fest.

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Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte

beschwert wäre. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.,Koffka Schmitt Börker