Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 16.05.1961 – 1 StR 122/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
1 StR 122/61 2121 010
Im Navwmen des v Volkes
In der Strafsache
gegen
l. den praktischen Arzt Dr.med, Günter S aus UM, zeboren an EB 13914 in 5
2. den Kaui'mann und Tanzlehrer Camille Y ug an 935,
aus K dort geboren am 1
wegen Fremdabtreibung u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Lr.Geier
als Vorsitzender, 3undesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.killms Bundesrichter Lr.Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt vr in der Verhandlung, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ui» bei der Verkündung
als Vertreter der Buniesanwaltschaft,
Justizangestellter um als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Xoblenz vom 15.Juli 1960, soweit sie verurteilt sind, mit den Feststellungen auigehoben.
Lie Sache wira zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das lhandgericht Mainz.
Von Rechts wegen
grün S_e_:
I. Lie Strafkammer hat den Angeklagten Dr Se; unter Freisprechung im übrigen, wegen Fremdabtreibung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, ferner den Angeklagten Valle vwegen Beihilfe zur Fremdabtreibung und wegen versuchter Nötigung zu vier Monaten-Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der nicht verbüßte Teil der vernängten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angexlagten mit Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Len Rechtsmitteln war Ger Erfolg nicnt zu versagen.
II. Revision ir. SB:
1. Zur Rüge der Verletzung der §§ 249, 261 StPO: Lie Zeugin Loris Bo) hatte am 3., 11. und 29. Dezember 1958 Aufzeichnungen gemacht. Diese werden in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben (S. 22 bis 26 UA). Die Revision rügt, das Gericht habe auch die Niederschrift vom 11. Lezember 1955 als Beweismittel verwendet, obwohl. diese Urkunde in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Es trifft zu, daß das Verhandlungsprotokoll vom 11. Juli 1960 nur äie Verlesung des Schreibens vom 3. Dezember und der Aufzeichnung vom 29, Dezember 1958 anführt, nicht dagegen die Niederschrift der Zeugin vom 11. Dezember 1958.
Der Protokollergänzungsbeschluß der Straikammer vom 24. November 1960 und die dienstlichen Äußerungen des Berichterstatters unä des Urkundsbeamten vom selben Tage haben außer 5etracht zu bleiben, weil der auf die Nicentverlesung der genannter Notiz gestützte Revisionsangriff
üamals schon erhoben war (Ziff. 1 der Revisionsbegründung vom 29, Oktober 1960; eing.am 2. November 1960; BGHSt 2, 125; 10, 145, 147 f£.).
Es ist daher gemäß §§ 275 Abs. 1, 274 Abs. 1 Satz 1 StPO davon auszugehen, daß die in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegebene Urkunde vom 11. Dezember 1958 ihrem Wortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet worden ist, ohne verlesen worden zu sein. Darin lag ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen die §§ 261, 249 StPO (BGHSt 5, 278).
Ob das Urteil gegen die Angeklagten auf diesem Fehler beruht, kann allerdings zweifelhaft sein. Lenn der wesentliche Inhalt der Aufzeichnung vom 11. Dezember findet sich auch in der - oränungsmäßig verlesenen — Niederschrift Doris vg»: vom 29. Dezember 19558. So ist denn auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1654, 5 StR 668/53 (insoweit in BGHSt 5, 278 ff! nicht mit veröffentlicht) ein Beruhen verneint worden, weil der betreffende Brief sachlich nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hatte. Indes kann diese Frage hier offen bleiben, weil die Verurteilung der Angeklagten auch aus einem sachlich-rechtlichen Grund keinen Bestand haben kann.
2, Die Verteidigung weist nämlich auf einen unlösbaren Widerspruch in den Urteilsgründen hin, den auch der Generalbundesanwalt hervorhebt: Die Strarikammer stellt fest, der Angeklagte Lr. SB habe die Schwangerschaft bei Waltraud WW zunächst durch Verabreichung von Spritzen mit Cyren B stören, d.h. unterbrechen wollen.
Als sich dieser von ihm angestrebte Erfolg nicht einstell-
te, habe er nunmehr einen mechanisch-instrumentellen
Eingriff vorgenommen (S. 11, 39 UA). Las Landgericht hat dabei anscheinenäa übersehen, daß es im Fall Lw-IB: ser sich etwa um dieselbe Zeit wie der Fall VB abspielte, dem Angeklagten Dr. nicht zu widerlegen vermochte, er nabe die Behandlung mit
Cyren B für ein zur Abtreibung untaugliches Mittel gehalten (S. 31, 33 UA). Ferner hat es der Tatrichter
beim Fall Vals zweifelnatt bezeichnet, ob Dr in &- irziserwsise - angenommen habe, er könne durch sehr
hohe Dosen des Hormonpräparats Cyren die Schwangerschaft stören (S. 42 a UA). Er selbst natte sich dahin eingelassen, er habe durch diese Medikamente bei der Patientin Regelstörungen und einen Scheidenausfluß behandeln wollen (S. 34 UA). Wenn auch diese Behandiungsmethode bei den von ihm angeblich bei Waltraud Wi angenommenen Beschwerden ganz ungewöhnlich war (S. 42 UA), so ist jedenfalls nicht Gdargetan, daß er die Medikamente als ein zur Abtreibung taugliches Mittel angesehen nat.
Larit erweist sich ein Teilstück der Beweisführung des Landgerichts als fragwürdig. Es liegt zwar angesichts der vom Landgericht weiter angeführten zahlreichen erheblichen Verdachtsmomente nahe, daß die Strafkammer bei ET- kennen ihres Irrtums den Angeklagten Dr. SE dennoch der Abtreibung durch mechanischen Eingriff für überführt erachtet hätte. Dies kann jedoch das Revisionsgericht nicht von nier aus entscheiden. Daher muß Gas Urteil gegen Dr Sg soweit er verurteilt ist, mit den Feststellunger. aufgenoben werden.
3. Im übrigen bestent nur Anlaß, noch auf zwei Punkte hinzuvreisen:
a) Das Landgericht hat als zusätzlichen Gesichtspunkt angeführt, die von Dr HB bei Waltraud weg vorgefundene Gebärmutterlage (retroflexio uteri) lasse nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof.Dr.Gragert ebenfalls auf eine damals schon ‚bestehende Schwangerschaft schließen (S. 35, 36/37 UA). Diese Auffassung war unrichtig, wobei offen bleiben kann, ob insoweit das Landgericht den Sachverständigen mißverstanden oder ob dieser sich geirrt hatte. Die retroflexio uteri ist nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die häufigste Lageveränderung der Gebärmutter, die zu Störungen während der Schwangerschaft und in der Geburt führen kann. Es können Schwangerschaften im retroflektierten Uterus zustandekommen, oder es kann der schon schwangere und vorher in normaler Anteflexion gelegene Uterus im Lauf der Schwangerschaft in Retroflexionshaltung geraten (vgl. Martius, Lehrbuch der Geburtshilfe, 4. Aufl. 1959 S. 264). Demnach kann diese Gebärmutterlage kein Anzeichen für eine Schwangerschaft sein. Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, die vorstehend aufgezeigte Unstimmigkeit zu vermeiden. Daß “Waltraud vg» schwanger war, stand übrigens nach den Feststellungen außer Zweitel und wurde auch von den Angeklagten zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt.
b) Nun kann eine Rückwärtslage der Gebärmutter, wenn sie nicht behoben wird oder sich von selbst behebt, mit zunehmendem Wachstum des Uterus zu einer spontanen Fehlgeburt führen (Martius S. 149 und 264). Hierauf fussend hatte Dr. Sostmann, der Gutachter der Verteidigung, die Ansicht vertreten, der Fruchtabgang bei Waltraud Ü oO ) könne ein solcher, auf die Retroflexio des Uterus zurlückzuführender spontaner Abort gewesen sein. Diese Auffassung Dr. Sostmanns hielt das Gericht für unzutreffend, weil
dieser Sachverständige bei seiner Meinungsbildung von der irrigen tatsächlichen Annahme ausgegangen sei, daß die Blutung bei Waltraud plötzlich oder doch verhältnismäßig schnell aufgehört habe (S, 38, 39 UA). Der Tatrichter war allerdings nicht gehindert, diesem Sachverständigen nicht zu folgen, weil die tatsächlichen Grunädlagen, auf denen dieser seine Ansicht aufbaute, nicht gegeben waren (§ 261 StPO; BGH 1 StR 120/61 v. 16. Mei 1961). Immerhin wird sich für die neue Verhandlung enpfehlen, zu diesem Punkt nicht nur Dr. Hans "gu sondern auch Dr gs 215 sachverständige Zeugen und außer Dr. Sostmann auch den oder die anderen gerichtlichen Sachverständigen zu hören, ihre Auffassungen in den Urteilsgründen wiederzugeben und sich damit auseinanderzusetzen.
Es wird zweckmäßig sein, diesmal einen aktiven Gynäkologen, z.B. Professor Dr. Schwalm von der Universitätsfrauenklinik in Mainz als Hauptgutachter hinzuzuziehen.
III. Revision ve»:
1. Mit Rücksicht auf die gegen die Beweisführung bezüglich des Haupttäters Lr SB unä dessen Verurteilung wegen Abtreibung bestehenden Bedenken kann auch die Verurteilung des Angeklagten VD wegen Beihilfe keinen Bestand haben. Das Landgericht erhält dadurch unter anderem Gelegenheit, näher darzutun, warum vo» darauf vertraute, Dr.SBB weräe sich zur Abtreibung bereit finden; dies, obwohl die Strafkammer es dahinstenen ließ, ob vo Dr. SW überhaupt gekannt und mit ihm Verbindung aufgenommen hatte, um ihn zur Abtreibung bei Waltraud zu bewegen (S. 57 UA). Nach S. 14/15 UA hatte allerdings
vg» zu Doris 7 gesagt, sie möge Waltraud sagen, sie solle "ihren gemeinsamen Freund" (d.h. Lr. Sg grüßen. Ob Dr. SED als Arzt für Angehörige der Familie VO vier Bekannte von ihnen schon tätig gewesen und daher VB persönlich bekannt war, mag noch geprüft werden. Möglich wäre auch, daß ww : der im Zusammenhang mit der Tanzschule sicher einen großen Bekanntenkreis in Koblenz besaß, von Dr. SW senört hatte und ihn deshalb Waltraud Vgl enpfohlen und sie zu ihm geschickt hat.
Sollte die neue Verhandlung eine Abtreibung durch Dr. SEE nicht dartun, so wäre bei Vgl die Anwendbarkeit des § 49 a Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB zu prüfen, falls festzustellen wäre, daß VW aD iurcH Waltraud vVgggw dien Angexlagten Dr. Sp zu bestimmen versucht hat, bei ihr eine Abtreibung vorzunehmen (vgl. auch BGHSt 15, 355).
2. Die Verurteilung Volkerts wegen versuchter Nötigung kann mit Rücksicht auf die Aufhebung der übrigen Verurteilungen und der zugehörigen Feststellungen gleich-Zalls nicht bestehen bleiben. Die bezüglich der versuchten Nötigung getroffenen Feststellungen lassen sich von den übrigen schwer trennen, Denn die Strafkammer hat die versuchte Nötigung darin gesehen, daß der Angeklagte, unter Heranziehung des Xunstmalers WEB, den er als Rechtsanwalt ausgab, Doris vg und ihrer Mutter mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung drohte, um sie zu veranlassen, ihr Wissen von der Abtreibung zu verschweigen und dadurch zu verhindern, daß er und Dr Sn zur Verantwortung gezogen würden (S. 19/20, 59 UA).Es wäre, auch für den Schuldumfang, doch ein gewisser Unterschied, ob es nachweislich zu einer Abtreibung gekommen war, oder ob Volkert einen verbotenen Eingriff Dr. si: nur annahm.
Lie Strafkammer hat Gelegenheit, den Sachverhalt deutlicher und straffer darzustellen. Die Schilderung z. B. Ss. 16 - 22 oben UA ist zumal wegen der vielen gleichlautenden Familiennamen (Wagner) nicht leicht zu verstehen. Nach S. 19, 56 UA könnte es übrigens so aussehen, als wenn Vo zur Loris Ep 20€ einschüchtern wollen, nicht auch ihre erst später hinzugekommene kMutter. - In seiner Binlassung (S. 52 UA) hatte VB angegeben, gl Habe bei der Auseinandersetzung seine mit Farbe beschmierte Malernose getragen. Hierauf ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen, obwohl Doris We in ihrer Aufzeichnung vom 29. Dezember 1958 (S. 26 UA) ausgeführt hat: "Er hatte sich einen Mann mitgebracht, der sich als Jurist ausgab, dem Aussehen nach aber wohl keiner war", Welchen Eindruck ihre jutter von MB hatte, wirä nicht deutlich gesagt. Anderseits wiräa S. 59 UA in etwas unscharfer Formulierung erwähnt, MED sei mit üem Anschein der Autorität des Juristen aufgetreten.
Diese Unstimmigkeiten würden allerdings nichts daran ändern, daß nach den bisherigen Feststellungen WW als Rechtsanwalt vorgestellt wurde, um damit VW: Dronung mehr Gewicht zu verleihen. Wenn Doris Wgp unä ihre Mutter (oder nur Doris) den von VW nitzeprachten Maler “EEE nach VE Yillen für einen Rechtsanwalt halten sollten, käme es nicht darauf an, daß diese Verstärkung
der Drohung nicht ernst genommen wurde, sondern darauf, daß sie ernst genommen werden sollte.
IV. La in diesem Fall zahlreiche schwierige medizinische Fragen zu beurteilen sind - aber auch nur deshalb -, erschien es dem Senat nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO angezeigt, die Sache an das benachbarte Landgericht der Universitätsstadt Mainz zurückzuverweisen, wo besonders geeignete Gutachter leichter zur Verfügung stehen dürften.
Dr.Geier Seibert Willms
Hübner Fischer