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BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 5 StR 668/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein längeres Schriftstück darf im Urteil nur dann wörtlich wiedergegeben werden, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen worden ist.
Für das Nachbchlagewerkt 2293 045 Für die Amtlich®& Samnlung!
Gesetz; StPO §§ 249, 261, 267 Als 1
Rechtssatz; Ein längeres Schriftstück darf im Urteil nur dann wörtlich wiedergegeben werden, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen worden ist.
Aktenzeichen: 5 StR 668/53 Urteil des BGH vom 12.Januar 1954 LG Lüneburg
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Pastor Helmut Sch ii» aus POEEEEED Krs. LidD- 7 ei > geboren an B.D ED in ii,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8.September 19575 wird verworfen, Die Sache wird jedoch zur Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 (nF) StGB an das Ianägericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2. Gründes
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat von November 1952 bis März 1953 etwa 12mal mit seiner damals 18jährigen Hausgehilfin Ilse ID geschlechtlich verkehrt. Diese war in Fürsorgeerziehung und ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der 86 249, 261, 267 StPO und des sachlichen Strafrechts,. Sie hat keinen Erfolg.
I.
1.) Daß der Angeklagte sich seiner Pflicht bewußt war, die Lebensführung Ilse LP in sittlicher Beziehung zu überwachen, folgert das Landgericht aus zahlreichen Einzelheiten, darunter einem im Urteil wörtlich mitgeteilten Brief des Angeklagten vom 5.Februar 1953 an das Mädchenheim PEEEEEEEB. Dieser Brief ist in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Das rügt die Revision.
a) Wie ihr zuzugeben ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoß vor.
Wird ein längeres Schriftstück wörtlich in das Urteil aufgenommen, so ergibt sich daraus, daß es seinem Wortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet worden ist. Das ist nach § 261 StPO nur zulässig, wenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Dies muß verfahrensrechtlich einwandfrei geschehen sein. "Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen" (§ 249 Satz 1 StPO). Nur durch diesc vorgeschriebene Form des Urkundenbeweises kann der Wortlaut eines dem Gericht vorliegenden Schriftstücks zur Grundlage des Urteils gemacht werden. Die förmliche Verlesung zum Zwecke des Beweises wird nicht durch einen wörtlichen Vorhalt des Schriftstückes an den Angeklagten oder einen
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Zeugen ersetzt. Denn Äurch einen solchen Vorhalt wird nicht das Schriftstück, sondern nur die Erklärung des Angeklagtun oder Zeugen zu ciner verwertbaren Erkenntnis. quelle. Diescs wesentlichen Unterschiedes müssen die Gerichte sich bewußt bleiben. Sonst wird die Wahrheitsfindung gefährdet und insbesondere die Verteidigung des angeklagten beeinträchtigt. Durch gewisscnhafte Anwendung der verfahrensrechtlichen Grundsätze müssen die Gerichte dafür sorgen, daß keine Urkunde, dic in der Hauptverhandlung nicht als Beweismittel förmlich verlesen worden ist oder gar nicht einmal verlesen werden durfte, in der Vorstellung besonders der Laienrichter für die Entscheidung Bedcutung gewinnt, obwohl diese nur der mündlichen Stellungnahme des Befragten zu der schriftlichen Erklärung zukommt.
Das Landgericht hätte also den nicht nach § 249 StPO verlesenen Brief des Angeklagten mindestens nicht wörtlich im Urteil wiedergeben dürfen. Denn dadurch hat es ihn seinem Wortlaut nach als Beweismittel herangezogen und gegen § 261 StPO verstoßen. Der Senat lchnt es ad, mit OGHSt 2,334 zwischen einer unzulässigen Verwertung des Wortlauts und einer crlaubten Berücksichtigung des Inhalts mit der Begründung zu unterschciden, cs komme im vorliegenden Falle nicht auf den Wortlaut des Briefes und die sprachliche Form einzelner Wendungen, sondern nur auf seinen Sinngehalt im ganzen an. Beides 1ä8t sich nicht einwandfrei trennen. Der Wortlaut ist dic erste und eine sehr wichtige Grundlage für die Ermittlung des Sinnes.
Er muß daher, wenn er dem Gericht zugänglich und sogar in das Urteil aufgenommen worden ist, allen Prozeßbeteiligten durch förmliche Verlesung bekanntgegeben worden sein, Nur dann besteht die Gewähr, daß insbesond.re der Angeklagte auf der Grundlage des vollständigen Wortlautes zu dem Sinne Stellung nchmen konnte (vgl § 257 StPO) und der Grundsatz des rechtlichen Gcehörs nicht zum Schaden der Wahrheitsermittlung verletzt worden ist.
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Das Landgericht trifft zunächst folgende Feststellungen:
"Der Angeklagte und seine Frau behandelten Ilse
als zur Familie gehörig. ... Unter anderem durfte sie abends nicht allein fortgehen, sondern saß im Familienkreise mit dem Angeklagten und dessen Ehefrau im Anutszimmer. Grundsätzlich beschäftigte sie sich dann mit Handarbeiten ebenso wie die Ehefrau des Angeklagten, der meistens an seinem Schreibtisch arbeitete, Wenn sie zu Bett ging, mußte sie dem Angeklagten "Gute Nacht" sagen. Dieser überwachte auch ihre Lebensführung in sittlicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang schrieb er am 5.2.1953 nachstehenden Brief an das Mädchenheim BEEEEED. "'
Sodann folgt der Wortlaut des Bricfes.
Das Landgericht begründet seine Feststellung über das Bewußtsein des angeklagten, daß Ilse MP ihm zur Erziehung anvertraut war, mit folgenden Ausführungen;
"Sinn und Zweck der Fürsorgeerziehung besteht in der Erziehung verwahrloster Jugendlicher in einem Heim oder in einer geeigneten Familie. Dies war dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer auf Grund sciner Hochschulausbildung und seiner Tätigkeit als Pastor bekannt, zumal vr einräumt, selbst als Fürsorger für Zöglinge des Pestalozzistiftes tätig gewesen zu sein. Er war sich auch klar darüber, daß nur derjenige die erforderliche Erziehung tatsächlich auch ausüben kann, in dessen häuslicher Gemeinschaft sich der zu Erzishende befindet, da eine Erziehung grundsätzlich direkt und unmittelbar erfolgen muß. Der an einem anderen Ort lebende Fürsorger konnte daher die Erziehung nur
im großen beaufsichtigen, aber nicht selbst ausüben. Das hat der Firsorger, Pastor von „amsberg, auch eindeutig und für den Angeklagten erkennbar und von ihm erkannt dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er den angeklagten bei allen das Mädchen betreffenden Fragen ... £n den BED unmittelbar verwies. Der Angeklagte hat auch tatsächlich die Lebensführung der Zeugin IgWin sittlicher Beziehung Uhsrwacht
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und war sich auch der Verpflichtung hierzu bewußt, wie sich eindeutigaus seinem Brief vom 5,2.1953 an das Mädchenhein DB ergibt."
Der Brief wird also nicht nur äußerlich an letzter Stelle angeführt, sondern spielt erkennbar auch sachlich nur eine ganz untergeoränete Rolle, Mit Sicherheit wäre das landgericht ohne ihn zu demselben Ergebnis gekommen.
2.) Die Revision rügt zu Unrecht, das Landgericht habe den § 261 StPO durch eine widerspruchsvolle und den Denkgesetzen zuwiderlaufende Beweiswürdigung und die 88 261, 267 StPO dadurch verletzt, daß es bei der Beweiswürdigung einen Umstand verwerte, der von dem Ergebnis der Bcweisaufnahme und den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen werde und dessen Zustandekommen auch in den Urteilsgründen nicht angegeben sei.
&) Eine widerspruchsvolle und mit den Denkgesetzen unvereinbare Beweiswürdigung wäre kein Verstoß gegen § 261 StPO, sondern ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils. Er liegt indessen nicht vor, Obwohl das Landgericht der Bekundung Ilse I, der angeklagte habe ihr Gewalt angetan, nicht folgte, war es rechtlich nicht gehindert, ihr zu glauben, daß der Angeklagte ihr schon nach dem ersten Geschlechtsverkehr gesagt habc, wenn jemand etwas davon erfahre, komme er ins Gefängnis, weil er und seine Frau bei ihr die Stelle von Pflegeeltern verträten. Daß das Landgericht in diesem Punkte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat, ist um so weniger ein rechtlicher Fehler, als es nicht annimt, dic Zeugin sage bewußt wahrheitswidrig, der Angeklagte habe ihr Gewalt angetan. Es glaubt ihr vielmehr, daß sie "innerlich jeweils dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten widerstrebend gegenüberstand und sich nach Lage der Dinge in ein nach ihrer Meinung unvermeidliches Schicksal ergab, 80 daß sie von ihren subjektiven Standpunkt auch von 'Gewalt antun' spricht".
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Es war der Strafkammer ferner nicht aus Rechtsgründen verwehrt, zugunsten der Glaubwürdigkeit der Zeugin in einem mit dem Worte "zumal" beginnenden Satz, also nur ergänzend und unterstützend darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte den ihn am meisten belastenden Teil ihrer Aussage bestätige.
b) Wie das Landgericht (Ui S 8) feststellt, hatte der für Ilse L@@P zum Fürsorger bestellte Pastor von AED den Angeklagten gebeten, sich mit Fragen, die das Mädchen betrafen, "zur Vermeidung eines unnötig konplizierten Zwischenfalls" unmittelbar an den DEEEEEEED zu wenden. Das Landgericht stützt scine Überzeugung, der Angeklagte habe sich als Erzieher Ilse Li gefühlt, auch auf die Erwägung, der an einem anderen Orte lebende Pastor von A habe die Erziehung nur im allgemeinen beaufsichtigen, aber nicht selbst ausüben können. Er habe dies "eindeutig und für den Angeklagten erkennbar und von ihm erkannt dadurch zum „usdruck gebracht, daß er den Angeklagten bei allen das Mädchen betreffenden Fragen zur Vermeidung von unnötigen Zwischenfällen an den DEE unmittelbar verwies" (UA S 12).
Das ist jedoch nicht der Fall. Es fehlt jeder Aanhalt dafür, daß das Landgericht sich seine Überzeugung in diesem Punkte cntgegen dem § 261 StPO nicht allein auf Grund der Hauptverhandlung gebildet habe. Nicht das "Zustandekommen" der Feststellungen, sondern nur diese selbst müssen nach § 267 Abs 1 StPO im Urteil angegeben werden, soweit sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung betreffen.
Die beiden erwähnten Stellen des Urteils wider-
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sprechen einander auch nicht. Die zweite ist vielmehr nur eine denkgesetzlich mögliche und daher rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung und Auslegung der zuerst getroffenen Feststellung.
xl,
Die aligcnweine sechlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen den angeklagten benachteiligenden Fehler,
Die Strafkammer hat insbesondere ohne Rechtsirrtun angenommen, daß Ilse LUD ihn in Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur Erziehung anvertraut war. Die Angriffe der Revision richten sich auch hier nur unzulässig gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.
Es Zehlt auch nicht etwa, wie der Verteidiger dem Senat mündlich vorgetragen hat, an dem Merkmal des Mißbrauche, weil Ilse L@PFürsorgezögling war. Auch der sittlich gefährdete un] deshalkt in Firsorgeerziehung genommene junge Mensch hat eitie Geschlechtsehre. Sie ist gerade bei ihm gegen Übergriffe seines Erziehers strafrechtlich geschützt. Ob ein Mißbrauch zur Unzucht dann zu verneinen ist, wenn eine sckon reifere Minderjährige sich freiwillig preisgibt, kann hier unentschieden bleiben. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Minderjährige sich den "rzieher aufdrängt und dadurch selbst den Anstoß zur Unzucht gibt. So liegt es hier nicht. Außerden müßte die Minderjährige dann jedenfalls sittlich reif und verantwortungsbewußt sein und die rechte Einsicht in das Wesen und äle Bedeutung der Geschiechtsehre haben. Das traf auf Ilse I@B nicht zu. Sie war zwar schon 18 Jahre alt; sie war aber der Pürsorgeerziehung "wegen Herumtreibercei und Ulßgangs mit Jungen Männern" überwiesen worden, sollte also auf geschlechtlichem Gebiet erst sittiich gefestigt werden.
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III.
Nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ist die Fassung in Kraft getreten, die § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953 (BGBl I 735) erhalten hat, Diese Gesetzesänderung ist zugunsten des Angeklagten noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl BGH NJW 1953, 1800). Die Höhe der Strafe wird dadurch nicht berührt und bleibt daher bestehen. Die Sache muß jedoch an das Landgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen werden, ob die Strafe nunmehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Geier Dr.Koffka Siemer
Schmitt Dr.Börker