Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 21.12.1962 – 4 StR 449/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2176 072
4_StR 449/62
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Herbert G ED zus X RE , dort geboren am W. EEE EB, zur Zeit in Untersuchungs-
haft, wegen Unzucht mit Atbhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: “
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > . als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. August 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 29. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern und in weiteren zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen und wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten,. Das Rechtsmittel muß ohne Erfolg bleiben.
i. Offensichtlich unbegründet ist es in den Fällen 1 tis 3, 6 tis 8, 11, 13 .und 15 der Urteilsgründe. Insbesondere steht im Falle 1 - wie übrigens auch im PFalle 4 - der Umstand, daß der mißbrauchte Junge schlief, den Tatbestandsmerkmalen des Unzuchttreibens (§ 175 StGB) “und des Mißbrauchs zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB) nicht entgegen; nach ständiger Rechtsprechung kann Unzucht auch mit einem Schlafenden "getrieben" werden (u.a. RGSt 20, 225; BGHSt 1, 293, 297; vgl. auch BGHSt 15, 197), unä ‚das Mißbrauchen zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB setzt - anders als z.B. im § 175 a Nr. 2 StGB - nur das Bestehen eines der im Gesetz umschrietbenen Abhängigkeitsverhältnisse, nicht auch voraus, daß der Täter das Abhängigkeitsgefühl der ihm anvertrauten Person bewußt dazu ausnutzt, sie seinem unzüchtigen Vorhaben gefügig zu machen (u.a. BGH NJW 1960, 1532 = IM Nr. 3 zu§ 8 175 a Ziff. 2; BGH 1 StR 360/62 vom 16. Oktober 1962, zum Abdruck in der Entscheidungssammiung des Bundesgerichtshofs bestimmt).
2. Im Ergebnis unbegründet ist das Rechtsmittel auch in den übrigen Fällen. Jedoch ist dazu folgendes zu bemerken:.
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a) In-den Fällen 4, 5, 9 und 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht:- - anders als in den Fällen 1 und 2 - nicht festgestellt, daß die Jugendlichen dem Angeklagten durch die Eltern oder einen sonstigen Erziehungsberechtigten ausdrücklich zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut worden sind. Nach Sachlage ist indes anzunehmen, daß der Angeklagte zumindest im stillschweigenden Einverständnis der Erziehungsberechtigten Fürsorge- und Aufsichtspflichten für die Jugendlichen übernommen hat, die ihm sonst nicht obgelegen hätten, Er veranstaltete die Zeltfahrten als Leiter der Handbailmannschaft des CVJH in SC EB, der die Jugendlichen offensichtlich angehörten. Er war bei der Fahrt an Pfingsten 1959 23 1/2 Jahre, die ihn begleitenden Jungen waren 14 und 15 Jahre alt; bei der Zeltfahrt zum DEWB-See war er 24 1/2 Jahre, die Jugendlichen waren zwischen 15 und 19 Jahre alt. Diesc Umstände reichen nach der Überzeugung des Senats aus, um die Annahme des landgerichts zu rechtfertigen, die Fahrtteilnehmer seien dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht oder (und) Betreuung anvertraut u: gevesen und hätten daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden (vgl. BGHSt 17, 191).
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b) Im Falle 12 hat das Landgericht nicht näher geschildert, in welcher Weise der Angeklagte auf den iillen des 17jährigen Reinhard Sch (einwirken mußte und) einwirkte, um diesen zur Unzucht geneigt zu machen. Die Feststellung, er habe den Jugendlichen wiederum zur gegenseitigen Onanie "veranlaßt", enthält noch nicht ohne weiteres die Merkmale der Verführung. Diese sind nicht schon dann zu bejahen, wenn der Täter die (bloße) Anregung zu dem Unzuchtstreiben gegeben hat, sondern erst und nur dann, wenn ein in dem Jugendlichen vorhandener innerer Widerstand überwunden werden mußte, mag
dieser auch nicht erheblich gewesen sein (u.a. BGHSt 13, 228; BGH 4 StR 76/61 vom 21. April 1961). "Veranlassa " aber bedeutet seinem Yortsinn nach nur, den äußeren Anstoß zu dem Tun geben, ohre etwas über die Willenseinstellung des "Veranlaßten" auszusagen, Indes kann die mangelnde Bereitschaft des jungen Sch zu dem von dem Angeklagten angeregten Unzuchtstreiben noch hinreichend der Bemerkung im angefochtenen Urteil entnommen werden, daß der Angeklagte den Jungen "wie in Nr. 11.) dargelegt", zur gegenseitigen Onanie bewogen habe, also nachdem er ihm Alkohol zu trinken gegeben hatte; ferner den Umstand, daß Sch sich im Falle 12 gegen den ihn zugemuteten Afterverkehr gewehrt und sich auch auf die gegenseitige Onanie erst eingelassen hat, nachdem er "inzwischen geschlechtlich erregt worden war".
c) Im Falle 14 fehlt die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte auch hier darauf ausging, Sch zu verführen. Ersichtlich war jedoch das Landgericht davon überzeugt, daß der Angeklagte, der in allen anderen Fällen, soweit er sich nicht an Schlafenden verging (Fälle 1 und 4), den Verführungswillen hatte, auch im Falle 14 zumindest mit der Möglichkeit rechnete, der Jugendliche werde - trotz der ge-Lungenen Verführung in den vorausgegangenen Fällen - nicht von sich aus zur Unzucht tereit sein, und es für diesen Fall billigte, ihn erst seinem Vorhaben gefügig machen zu müssen. Das genügt für die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB.
3. Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat dem Angeklagten u.a. erschwerend zur Last gelegt, daß er sich "in übelster Weise" an den Jungen vergangen und dabei mit "Inten-
sität" gehandelt habe. Diese Wendungen sind nicht unmißverständlich. Indes ist dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen zu entnehmen, daß das landgericht dabei vor allem die Vielzahl der Verfehlungen des Angeklagten, den Mißbrauch sogar schlafender Jungen und die wiederholte versuchte oder vollendete Verführung derselben Jungen im Auge hatte. So verstan-
den gaben die angeführten Wendungen zu grundsätzlichen Bedenken keinen Anlaß.
Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Börtzler