Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 03.07.1962 – 1 StR 157/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
gtP0 8 Alt Abs. 2 2189 039 Weichen die Bekunäungen eines Zeugen in der Hauptverhandlung stark von denjenigen im Ermittlungsverfahren ab, so kann das Gericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzen, daß es unterläßt, dem Zeugen die abweichenden früheren Bekundungen zur Klärung der Widersprüche vorzuhalten,. \ Darauf kann auch die Revision gostützt werden, wenn sich der Mangel des: Vorhalts aus ‚dem angefochtenen Ur- Be teil. selbst erainte Ban, Urt vo 3. Juli 062 - ı sin 1 157/62 - LG Landau Al ı StR 157/62 ‚uh nn nr en
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
gtP0 8 Alt Abs. 2 2189 039
Weichen die Bekunäungen eines Zeugen in der Hauptverhandlung stark von denjenigen im Ermittlungsverfahren ab, so kann das Gericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzen, daß es unterläßt, dem Zeugen die abweichenden früheren Bekundungen zur Klärung der Widersprüche vorzuhalten,.
\ Darauf kann auch die Revision gostützt werden, wenn sich der Mangel des: Vorhalts aus ‚dem angefochtenen Ur-
Be teil. selbst erainte
Ban, Urt vo 3. Juli 062 - ı sin 1 157/62 - LG Landau
Al
ı StR 157/62 ‚uh
nn nr en
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Doris Brigitte D EB ; zchboreonc
aus KEREEED, geboren am 1939 ir
3 sterreich,
2, den Textilvortreiet Mex DD zu: <a,
dort geboren am 1923, wegen gemeinschaftlicher Erpressung u.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders = - als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]
' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizanzestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Brigitte und Max Di wird Cas Urteil des Landgerichts Landau vom 2, Februar 1962, soweit sie und der Mitengeklagte Richard Se verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückvorwiesen, und zwar an das Landgcericht Kaiserslautern.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte Brigitte De vegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, und wegen gemeinschaftlicher versuchter Ürpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten Max Do ) wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung zu acht Monaten Gefängnis und den ' früheren Mitangeklagten Richard | wegen gemeinschaftlicher Erpressung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt,
Von der Anklage der versuchten Erpressung in einen weiteren Fall hat es die Angeklagten Brigitte und Max Dee freigesprochen, Die Revisionen der Angeklagten Brigitte
und Max DEM erheben - neben unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts - die Aufklärungsrüge und machen die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Beide Ri ücen'haben Erfolg. Die Aufhebung auf die Sachrüge | u ze hin erstreckt sich auf den früheren Mitangeklagten Richard \
sub.
1._Die Aufklärungsrüge
Mit der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, das Lanägericht hätte dem Zeugen R@®in der Hauptverhandlung seine früheren polizeilichen Aussagen vorhalten und über sie den Kriminalmeister Fggw:\s Zeugen vernehmen müssen. In diesem Falle hätte es festgestellt, daß seine früheren polizeilichen Aussagen von seinen Bekundungen in der Hauptverhendlung erheblich abwichen.: Die Feststellung. der erheblichen Widersprliche zwischen den verschiedenen Aussagen des Zeugen RBnätte zu dem Ergebnis führen müssen, daß das Gericht‘ unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles. die - den Angeklagten günstigeren - früheren
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Bekundungen für glaubwürdiger gehalten hätte als die Aussage in der Hauptverhandlung.
Der Zeuge R@Bhatte bei seinen wiederholten polizeilichen Vernehmungen eingehende Aussagen zur Sache gemacht, die von seinen im Urteil wiedergegebenen Bekundungen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht jedenfalls in den ersten drei vom Lendgericht als erwiesen angesehenen Erpressungsfällen erheblich abwichen, Diese früheren Aussagen hatten bei den Vorfällen vom September und November 1959 zur Anklagcerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Brigitte DEE nur wegen Batruges, im Fall vom 17. April 1960 zur Ankiageerhebung und .zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Brigitte DB und Richard Sg nur wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Erpressung und beim Vorfall vom 30. Mai 1960 zu einer Anklsgeerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen versuchter | Erpressung geführt. Das Landgericht, das einen Betrug nicht als 'erweislich angesehen hat, stützt sich bei der Verurteilung der Angeklagten in den drei ersten Fällen wegen vollendeter Erpressung auf die Bekunduhgen des Zeugen FB in der Hauptverhandiung, ohne sich mit seinen erheblich abweichenden früheren Aussagen auseinanderzusetzen. Es stellt diese abweichenden ‚Aussagen nicht einmal fest, sondern erwähnt nur kurz, daß Rp vor der Polizei abweichende Angaben gemacht haben "soll", ohne diese auch nur im einzelnen wiederzugeben. (von einem Punkt abgesehen: Veranlassung zur Hergabe des Geldes durch die Behauptung der Angeklagten Brigitte Di, "das Geld werde zur Beschaffung von Möbeln bzw. als Baukostenzuschuß benötigt" (Lk UA) ). Danabh ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil selbst zur Überzeugung des Senats, daß das Gericht dem Zeugen seine früheren Aussa-
ch
gen nicht vorgehalten hat,
Zwar ist in der Regel eine Aufklärungsrüge unstatthaft, sie auf die Beanstandung hinausläuft, der Tatrichter habe gurch Unterlassen bestimmter Vorhalte an einen Zeugen seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn ein Vestoß gegen § 24 Abs. 2 StPO kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel richt ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 125; BGH Urt. vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60 ). Wollte man eine solche Rüge stets auch dann für zulässig halten, wenn sich die Richtigkeit der Behauptung nicht aus dem Urteil selbst. ergibt, müßte das Revisionsgericht über Einzelheiten der tatrichterlichen Beweisaufnahme, also über Vorgänge in der Hauptverhandlung, die nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehören und deshalb nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet zu werden brauehten, ‚Beweis erheben.
Die Rüge, der Tatrichter habe es n unterlassen, einem Zeu-
gen oder Angeklagten bestimmte fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, muß also in der Regel schon deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis für die Richtigkeit der Be- ‘hauptüung.' erbracht werden kann und nur ein erwiesener
- nicht aber ein nur möglicher - Verfahrensfehler den Bestand eines Urteils gefährden kann (BCH Urt. vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60):
Läßt aber - wie hier - das angefochtene Urteil selbst erkennen, daß der Tatrichter einen bestimmten Vorhalt, der sich nach der Sachlage aufdrängte; nicht gemacht hat, so entfallen die dargelegten Bedenken und es steht nichts entgegen, mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen, daß der Vorhalt nicht gemacht ist. Die Beschwerdeführer konnten in vorliegenden Fall also nicht. nurı'besnstanden;. daß der: sriminalmeister Fuchs nicht als Zeuge vernommen worden sei;
sondern auch, daß dem Zeugen R@ seine früheren polizeilichen Aussagen nicht vorgehalten worden seien.
Die Rige dringt auch durch, Das Landgericht durfte auf den Vorhalt der früheren abweichenden polizeilichen Aussagen des Zeugen R@® im einzelnen und -auf die Vernehmung des Kriminalmeisters IB unso weniger verzichten, als in der Hauptverhandlung, wie das Urteil erkennen 1äßt, abgesehen von den Widersprüchen zu früheren Aussagen auch sonst in der Persönlichkeit des Zeugen rg begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage in der Hruptverhandlung
auftauchten,die zu besonderer Vorsicht mahnen mußten: Der Zeure machte in der Hauptverhandlung einen "ängstlichen
unä zerfahrenen" (k UA} und "noch verschüchterten" (5 UA) -
Eindruck.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf der von der Revision gerügten Unterlassung beruht. Das gilt auch hinsichtlich des vierten in dem angelochtenen Urteil behandelten Vorgangs vom 30. Mai 1960. Das Landgericht stützt seine Verurteilung hier auf die Erwägung, daß die Angeklagten Brigitte und Max DEEED in
dem Bewußtsein und mit dem Willen handelten, Rid werde die
Worte in dem Schreiben vom 30. Mai 1960 "wird schon mein Bruder und mein Mann das Nötige veranlassen" in Anbetracht
der vorangegansenen Drohung äurch dia Angeklarte Bripitte
DEE uns ihren Bruder ernst nehmen, zieht also seine Feststellungen zum Fall vom 17. April 19606 für die Verurteilung der Angeklagten Brigitte und Max DEE in
Fall vom 30. Mai 1960 heran. Da aber die Feststellungen zum Vorgang vom 17. April 1960 unter Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht getroffen sind, muß sich die Aufhebung wegen Verletzung des 8 2klh Abs. 2 StPO auch auf den Fall vom 30. Mai 1960 erstrecken.
AH
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2, Auch sachlichrechtlich gibt das angefochtene Urteil in mehrfacher Beziehung zu Bedenken Anlaß.
a) Nach 88 825, 847 Abs. 2 BGB standen der Angeklagten Brigitte DEE Schadensersatzansprüche gegen ihren früheren Pflegevater und Arbeitgeber Rid zu, weil dieser sie unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt hatte. Über diesen Punkt und darüber, ob die Angeklagten zur Durchsetzung dieses Anspruchs handelten, äußert sich das. Landgericht nicht, Zu einer Erörterung nach dieser Richtung hin bestand aber um so mehr Anlaß, als es in dem vom Landgericht in seinem Urteil wiedergegebenen Brief der Angeklagten Brigitte DW an RW von 30. Mai 1960. heißt: "... daß.:aber das erledigt ist was Du geten hast ist noch nicht erledigt".
b) In den ersten beiden Fällen, den Vorgängen vom September und Noveuber 1959, begründet das Landgericht seine Annahne, Brigitte DB habe in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern, mit der Erwägung;
' sie habe keinen Anspruch gegen Mi gehabt, da dieser inr nie. versprochen habe, ihr im Fall einer Heirat 20.000 DM und eine Aussteuer zu schenken; darum könne die Angeklagte sich auch nicht darauf berufen, sie habe diesen Vermeintlichen Anspruch: durchsetzen wollen: Das ist-fehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage befaßt, ob Brigitte DEE , wenn auch irrig, etwa glaubte, die verlangten Leistungen von Rpnit Rücksicht auf das Pflegevater- Pflegotochterverhältnis fordern zu könnens Be Glaubt der Täter irrig, auf die Leistung einen Anspruch zu Be : haben, so nimmt er einen Umstand an, der den erstrebten | Vorteil zu einem rechtmäßigen machen würde; er irrt also
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über einen zum gesetzlichen Tatbestand des § 253 StGB gehörenden Tatumstand (BGHSt 4, 106). Über die Vorstellungen, die sich Brigitte DB möglicherweise zur Frage eines Anspruchs gegen Rp aus dem Pflegevater- Pflegetochterverhältnis machte, durfte das Landgericht nicht so kurz hinweggehen.
c) Im Falle der gemeinschaftlichen Erpressung durch. Brigitte > 7) und Richard Sg vom 17. April 1960 begründet das Landgericht seine Annahme, die Angeklagten seien sich darüber klar gewesen, daß sie keinen Anspruch auf den von R@ bezaniten Betrag hatten, damit, daß Richard SGB in der von inm ausgestellten QWittung geschrieben habe, in Zukunft werde man von weiteren "Belästigungen" abschen. Das bezieht sich jedoch nur auf die Zukunft. Inwieweit damit dargelegt worden sein soll, daß. Brigitte DE en Richard Si auch nicht an Änsorüche bis zum Ausstellen der mittung geglaubt haben sollen, ist nicht ohne weiteres einzusehen. Aus dem Wort "belästigen" allein kann das nicht hergeleitet werden, selbst wenn man zugeben wollte, daß das Wort von den Angeklagten in dem Sinne, wie es das Landgericht angenommen hat, gebraucht worden sein kann; vom Wortsinne hergesehen muß es jedenfalls als möglich bezeichnet werden, auch die energische Beitreibung einer für, begründet gehaltenen Forderung noch als Belästigung des Schuldners zu bezeichnen, zumal wenn man, wie die sonstige Fassung der Quittung zeigt, im Ausdruck unbeholfen und ungewandt ist, Es hätte deshalb nahegelegen, daß sich das Landgericht mit solchen keinesfalls entfernt liegenden Möglichkeiten auseinandergesetzt hätte. Auch die Erwägung des Landgerichts bei der Behandlung der versuchten gemein- ‚schaftlichen Erpressung - Vorgang vom 30. Mai 1960 -, dem Angeklagten Max DB sci mindestens bekannt gewesen, daß die Angeklagte Brigitte DW sich mit der Guittung vom 17, April 1960 (im Urteil befindet sich hier
RETURN a us u u en ep
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ein offensichtlicher Schreibfehler, wenn von der (uittung vom 17. September 1959 gesprochen wird) für abgefunden erklärt hatte, spricht dafür, daß die Angeklagten jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt. mit Ansprüchen der Brigitte Du aus dem Pflegevater- Pflegetochterverhältnis rechneten,
d) Im Falle der gemeinschaftlich versuchten Erpressung bestehen zwar keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich jedenfalls seit der Erteilung der Cuittung vom 17 April 1960 für abgefunden erklärt, soweit es sich um etwaige Ansprüche aus dem Pflegevater- Pflegetöchterverhältnis handelte. Es fehlt dagegen ‘eine Prüfung, ob sich diese Abfindungserklärung auch auf etwaige Ansprüche aus §§ 825, 847 Abs, 2 BGB beziehen sollten, auf: die die Angeklagte sich sinngemäß in dem Schrciben vom 30. Mai.1960 bezieht, wenn sie schreibt: "... daß aber das erledigt ist was Du getan hast ist noch nicht erledigt", Das hätte einer ausdrücklichen Erörterung beäurft.
Das angefochtene Urteil kann darum auch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, Die sachlichrechtlichen Mängel betreffen cbmfalls den früheren Mitangeklagten Richard SW, der selbst keine Revision eingelegt hats Nach § 357 StPO unterliegt das angefochtene Urteil darum auch der Aufhebung, soweit dieser Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Erpressung verurteilt worden ist.
In der neuen Hauptverhandlung braucht das Landgericht die Frage, ob der Angeklagten Brigitte DB Ansprüche gegen R@B zustanden und ob die Angeklagten an das Bestehen solcher Ansprüche glaubten, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, nicht für alle angeklagten Fälle gleichmäßig zu bejahen oder zu verneinen. Nach den bisherigen Feststellungen muß es jedenfalls als möglich bezeich-
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net werden, daß die Frage für die letzten Fälle anders zu beantworten ist als für die ersten. Es wird ferner näher erörtern müssen, ob sich die Angeklagten Richard SIEB und Max DW ser Mittäterschaft oder nur der Beihilfe an den von Brigitte DB begangenen Erpressungen und Erpressungsversuchen schuldig gemacht haben, wenn es wieder zur Bejahung einer Erpressung kommt; die bisherigen Ausführungen des Landgerichts darüber, daß diese beiden Angeklagten. als Mittäter anzusehen sind, reichen zur Bejahung der Mittäterschaft nicht aus.
Dr. Geier willms - Hübner
„Fischer Sanders