Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 10.09.1974 – 1 StR 262/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

YS

BUNDESGERICHTSHOF 9424 99

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 262/74 URTEIL 40.4. 74

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Peter vV EEE zus TEE. geboren am EP 1951 in BEMMMFKreis FW ugosiawien,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

Pikart, |

Dr. Woesner,

Herdegen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr, 0]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE, WERD,

als Verteidiger,

Rechtsanwalt END, EEE,

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten, der

Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Schwurge-

richts beim Landgericht Tübingen vom L. Dezember 1973 werden verworfen.

Der Angeklagte und der Nebenkläger tragen die Kosten ihres Rechtsmittels,

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem An-. geklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-

kasse auferlegt.

_ Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Joven EB Die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, der Nebenkläger erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch,

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 3, der auf die Einholung einer Auskunft des jugoslawischen Konsulats in Stuttgart zur Frage der angeblich überstürzten Meldung des MED zum Militär gerichtet war. "Überstürzt" ist eine Wertung und keine bestimmte Tatsachenbehauptung. Selbst wenn der Antrag mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene Erläuterung als formgerechter Beweisamtrag gewertet wird, bleibt er doch auf innere Tatsachen gerichtet, Eine überstürzte Meldung zum Militär setzt einen entsprechenden Willen des Dienstpflichtigen voraus. Über ihn kann eine konsularische Behörde keine Auskunft erteilen,

Die sonstigen im Beweisamtrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen hat das Schwurgericht als wahr unterstellt. Es war nicht verpflichtet, aus ihnen die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Antragsteller (BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).

2. Aus den gleichen Erwägungen ist die "zur Klärung des Beweisthemas und möglicher Fragen im Streuwinkel des Beweisthemas" erhobene Aufklärungsrüge unbegründet. Die Ausführung, das Urteil stütze sich zu einem erheblichen Teil auf die offenbar 1lUügenhaften Darstellungen des Zeugen David KB, stellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar,

3. Ebensowenig ist die Ablehnung des auf Vernehmung der Frau Se gerichteten Beweisamtrages Nr. 4 rechtlich zu beanstanden. Auch dieser Antrag enthält Wertungen füberstürzt", "vertuschen"), Soweit damit zugleich innere Tatsachen behauptet werden, lassen sie sich durch die Vernehmung der benannten Zeugin nicht nachweisen, |

4, Die damit verbundene Aufklärungsrüge bleibt aus den gleichen Gründen erfolglos,

5. Der Beweisamtrag Nr. 5, Pero iilD zu der Behauptung zu vernehmen, Ratko Ste habe außer seiner Gesichtsverletzung noch eine weitere Verletzung in der Rippengegend erlitten, ist zu Recht als bedeutungslos abgelehnt worden, Das Schwurgericht geht davon aus, daß Tätlichkeiten zwischen den Jugoslawen stattfanden (UA S. 16). Dabei ist es ohne Belang, ob ein Zeuge eine oder mehrere Verletzungen erlitt,

Der Angabe des gesetzlichen Ablehnungsgrundes bedarf es nicht, wenn dieser für die Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 29, Juni 1965 - 5 StR 223/65 -). Das ist hier der Fall, Bei der Beurteilung der Bedeutungslosigkeit ist das Gericht nicht verpflichtet, die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen (BGH, Urteil vom 23, August 1963 - 2 StR 266/63 -).

6. Der "Beweisamtrag" Nr. 6 entspricht mangels Bestimmtheit der Beweisbehauptungen nicht den rechtlichen Erfordernissen. Offen bleibt zunächst, wann und wo die Brüder KB ihre angeblich wahrheitswidrigen Angaben gemacht haben sollen. Die Einzelbehauptungen, die den Obersatz erläutern, sind unklar. _ Die Darlegung "zumindest einer von ihnen" und "ein anderer" genügt nicht, wenn drei Zeugen in Betracht kommen, Die Ausführung, sie seien "polizei- und gerichtsbekannt" besagt nicht, weshalb sie im einzelnen den heimatlichen Behörden bekannt sein sollen, Das Schwurgericht durfte danach das Begehren, das als Beweisermittlungsamtrag zu werten ist, mit der gegebenen Begründung ablehnen.

7, Die Begründung für die Ablehnung des Beweisamtrages Nr. 7, einen Sachverständigen die vom Angeklagten getragene Kleidung untersuchen zu lassen, enthält keinen Rechtsfehler. Das Beweismittel war ungeeignet, Es hätte nichts zu der Frage erbringen können, daß der Angeklagte "gerade dort und zur Tatzeit" zu Boden kam. Daß er zu Boden fiel, hat das Schwurgericht im übrigen als wahr unterstellt (UA Ss. 12). |

8. Unrichtig ist, daß der Tatrichter sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe, Sn nabe in seiner Heimat unter Tränenausbrüchen erklärt, der Angeklagte sitze unschuldig im Gefängnis (UA S, 14). Das Gericht ist nicht verpflichtet, aus der Wahrunterstellung, die sich auf eine Wertung bezieht, die

ur

gleichen Schlüsse wie der Antragsteller zu ziehen (BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72 -). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.

9. Darauf, daß einem vernommenen Zeugen weitere Fragen hätten gestellt werden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60 -).

10. Die Verlesung der Niederschriften über die frühere richterliche Vernehmung der Zeugen Cedo FEED und Petar ME war nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig, weil sämtliche Verfahrensbe- .teiligten mit der Verlesung einverstanden waren (HA Bl. 372). Die Verlesung wird nicht dadurch unzulässig, daß ME nicht vereidigt worden ist. Die Vereidigung ist vielmehr gemäß § 251 Abs, 4 Satz 4 StPO nachzuholen, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. Daß dies unterblieb, ist nicht gerügt.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.

1. Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unzulässig.

2. Die auf die Sachrüge von Amts wegen vorzu= nehmende Überprüfung des Urteils ergibt folgendes: Das Schwurgericht geht von einer Notwehrlage des Angeklagten aus. Es stellt fest, das Zustechen mit dem Messer könne durch "einen nicht erwarteten, vielleicht auch schmerzhaften bösartigen Griff oder Schlag" des Getöteten Dip hervorgerufen worden sein (UA S, 15). Der Angeklagte und Ep gerieten vor dem Gebrauch des Messers in Streit, Sie schoben oder zogen sich und drehten sich umeinander im Kreise. Möglicherweise schlugen sie auch aufeinander ein, beschimpften und beleidigten sich, Wie es zu dem Streit kam und was dabei geschah, blieb unklar. Schließlich zog der Angeklagte sein

Klapptaschenmesser heraus und versetzte DB in | der Absicht, ihn zu töten, kurz nacheinander sieben Stiche und Schnitte in Brust, Bauch und Rücken, von denen einer tödlich war. Der Tatrichter schließt nicht aus, daß DEE als erster den Angeklagten geschlagen oder sonst mißhandelt hat (UA S. 16).

3, Das Schwurgericht verneint die Erforderlichkeit der Verteidigung mit der Begründung, der Einsatz eines Messers gegen Bubotic sei ein unangemessenes, viel zu gefährliches Mittel gewesen, weil EEE kein Messer oder sonstiges gefährliches Werkzeug bei sich geführt und der Angeklagte dies gewußt habe. Der Angeklagte hätte notfalls Beistand von seinen anwesenden Landsleuten erhalten können (UA S. 16, 17).

4, Diese Erwägungen sind an sich rechtlich bedenklich, Der Angeklagte war nach § 53 StGB berechtigt, sich gegen den vom Schwurgericht unterstellten Angriff des BEP mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. Art und Ausmaß des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das aufgewendet werden muß, um den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen die Art der Abwehr (BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - 1 StR 628/71 -).

Die kurze Darlegung, das Messer sei ein viel zu gefährliches Mittel der Verteidigung gewesen, trägt danach die Verneinung der Notwehr für sich allein nicht. Auch das Verweisen auf den Beistand der anwesenden Landsleute geht fehl.

5. Die Feststellungen ergaben aber, daß der Angeklagte ohne Verteidigungswillen und in Tötungsabsicht auf seinen Gegner einstach,

Damit sind die Voraussetzungen der Notwehr nicht erfüllt (BGHSt 2, 111, 114; 5, 245, 247). Das siebenmalige, von Tötungsabsicht geleitete Zustechen in Brust, Bauch und Rücken des unbewaffneten Gegners wäre nur zu rechtfertigen, wenn ED seinen An-

griff fortgesetzt hätte und der Angeklagte sich dessen

hätte erwehren wollen. Dafür findet sich jedoch kein Anhaltspunkt. Der Angeklagte stach vielmehr "kurz

nacheinander" siebenmal zu (UA S. 3), er wurde"auf der

Stelle zur Tat hingerissen" (UA S, 19) und handelte "in wilder Entschlossenheit" (UA S. 20). Diese heftigen spontanen Handlungen waren nicht von Verteidigungswillen getragen. |

- 10 -

6. Ein Irrtum darüber, daß auch eine weniger heftige Reaktion ausgereicht hätte (Irrtum über einen Tatumstand im Sinne des § 59 StGB), und eine Überschreitung des Notwehrrechts in Bestürzung,

Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 StGB) sind rechts- . irrtumsfrei verneint,

7. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist gleichfalls unbegründet,

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).

II. Der Sachbeschwerde ist, auch soweit sie nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten wirkt, der Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil enthält keine Widersprüche oder Unklarheiten, die zu seiner Aufhebung zwingen.

- 11 -

1. Die Feststellung, die Jugoslawen hätten die Unterhaltung vor dem Gebäude noch etwas fortgeführt (UA S. 3), ist vereinbar mit der Darlegung, keiner der Zeugen habe bei der erheblichen Lautstärke des Geschreis der Jugoslawen mitanhören können, was der Angeklagte und EEE vor den Messerstichen gesprochen hätten (UA S. 15). Es ist möglich, daß zunächst eine Unterhaltung stattfand, die danach in Geschrei Üüberging. Das Schwurgericht stellt nicht fest, daß David KB hören konnte, was EIN zum Angeklagten sagte, sondern gibt insoweit nur die Aussage des Zeugen in indirekter Rede wieder (UA S, 5). Die Ausführung steht deshalb gleichfalls nicht im Gegensatz zur Feststellung Über das Geschrei,

2. Ebensowenig besteht ein Widerspruch zwischen der Wiedergabe der Aussage des Zeugen David Kim (UA S. 5) und der Annahme, der Angeklagte und Dis hätten möglicherweise aufeinander eingeschlagen (UA. Ss. 3) und DB habe möglicherweise einen schmerzhaften, bösartigen Griff oder Schlag gegen den Angeklagten geführt (UA S. 15). Das Schwurgericht wilt mit, was David KB ausgesagt hat. Es geht aber nicht davon aus, daß dieser Zeuge alles, was geschah, vollständig wahrnahm und in der Erinnerung behielt. Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, David Ks habe in der Dunkelheit nicht alle Einzelheiten erfassen können (UA S. 15). Die Möglichkeit, daß wesentliches geschah, ohne daß der Zeuge es wahrnahnm, ist danach nicht ausgeschlossen, Es ist deshalb unzutreffend, daß nach der Aussage des David KEEEEEEp für die Unterstellungen des Schwurgerichts kein Raum mehr geblieben sei. Die Beweiswürdigung genügt insoweit auch den rechtlichen Erfordernissen. Daß keine Anhaltspunkte für die Unterstellungen vorliegen, ergeben die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht,

- 12 -

3. Mit der Verneinung der Widersprüche entfallen die an sie geknüpften Schlußfolgerungen der Staatsanwaltschaft zu den Mordmerkmalen der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke,

C. Die Revision des Nebenklägers

Auch die Sachbeschwerde des Nebenklägers deckt keinen Rechtsfehler auf.

Die Annahme der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze, Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.

Daß EEE etwas unternahm, was der Angeklagte als bösartige, gemeine Tätlichkeit oder Beleidigung empfand, schließt das Schwurgericht aus dem Geschehensablauf, insbesondere aus der plötzlichen Reaktion des Angeklagten nach dem vorher friedlichen Beisammensein (UA S. 15). Dieser Schluß ist möglich und kein Produkt der "Dichtkunst",

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen