Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 17.05.1960 – 1 StR 129/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2253 099
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
. C in Gr@B-
geboren am
2.) die ie Irmgard ER Sc aus FEB geboren an.
1.) den Polsterermeister Albe . EEE
wegen Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Albert Schneider und Irmgard Schneider gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom
17. Oktober 1959 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
.Gründes:s
Das Landgericht hat den Angeklagten Albert Sch@iE> wegen Betrugs in drei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis unter Strafaussetsung zur Bewährung, die Angeklagte Irmgard Sch@EED wegen fortgesetzten Betrugs und wegen Unterschlagung in zwei Pällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
Beide Angeklagte haben Revision eingelegt, mit der sie
Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen und die Sachbeschwerde erheben. Die Revisionen bleiben erfolglos.
A) Die Revision der Angeklagten Irmgard Schp:
I: Die Verfahrensrüge
Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, da nicht angegeben wird, in welcher Weise die weitere Aufklärung hätte erfolgen müssen(BGHSt 2, 168).
Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Behauptung, daß die Angeklagte die Schulden der Firma Sch@B- @&B gerade in der zweiten Hälfte des Jahres 1956 um 40 000 DM vermindert habe, angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen von erheblicher Bedeutung wäre; denn diese gehen dahin, daß die Überschuldung Ende 1955 61 409 DM, Ende 1956 aber
102 158 DM betrug, daß in den einzelnen Monaten des Jahres 1956 meist mit Verlust gearbeitet wurde und daß in diesem Jahre einem Gewinn von 9 780 DM Verluste von 50 644 DM gegenüberstanden (S. 9,10 des Urteils).
II. Die Sachbeschwerde
Sie ist in der Revision nicht ausgeführt. Der Senat hat
das Urteil in vollem Umfange auf sachlichrechtliche Fehler nachgeprüft. Rechtsfehler, die die Angeklagte beschweren und zur Aufhebung des Urteils führen müßten, ergaben sich hierbei nicht.
Die Strafkammer ist ohne ersichtlichen Verstoß gegen
. Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagte Irmgard Sch sich ab Juni 1956 über die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens im klaren war, insbesondere darüber, daß sie Warenlieferanten nicht mehr gleichmäßig und in entsprechender zeit befriedigen konnte. Soweit das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Betruges darin findet, daß die Angeklagte nach diesem Zeitpunkt noch Warenbestellungen aufgab und
die Vertragspartner in Erwartung fristgemäßer Zahlung liefer-. ten, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es besteht jedoch Veranlassung zu folgenden Bemerkungen:
1.) Hinsichtlich der Täuschungshandlungen macht die Strafkammer einen Unterschied zwischen den Lieferanten, mit denen die Firma Sch@> schon einige Zeit in Geschäftsverbindung gestanden hatte und den Lieferanten, mit denen sie erst im zweiten Halbjahr 1956 Geschäftsbeziehungen aufnahm. Die Strafkammer meint, daß die Angeklagte die zuerst angeführte Gruppe von der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Firma hätte in Kenntnis setzen müssen. In der Unterlassung liege die Täuschungshandlung. Diese Ausführungen und die Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 6, 198 sind jedoch nicht bedenkenfrei. Die angeführte Entscheidung betrifft den:Fall, daß der Täter bei zunächst noch ungefährdeter wirtschaftlicher Lage eine Bestellung aufgibt
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und einen entsprechenden Vertrag schließt, die Lieferung - auf Kredit - aber zu einer Zeit entgegennimmt, als er bereits zahlungsunfähig ist. So liegt ee im vorliegenden Falle nicht. Denn hier hat die Angeklagte die neuen Bestellungen zu einer Zeit aufgegeben, als die Vermögensverschlechterung bereits eingetreten war. Um Suksessivlieferungsverträge handelt es sich ersichtlich nicht. In Wirklichkeit hat die Angeklagte hier ebenso wie bei den neuen Lieferanten durch ihre neuerlichen Bestellungen den - falschen - Eindruck erweckt, daß die Firma Sch fähig und willens sei, die bestellten Waren fristgerecht oder wenigstens in einigermaßen angemessener Frist zu bezahlen. Daß bereits früher Waren bezogen und bezahlt worden waren, konnte hier die Täuschung nur erleichtern.
Wenn die Strafkammer bezüglich der neugewonnenen Lieferanten ausführt, ihnen gegenüber sei durch die Bestellung vorgetäuscht worden "es werde Zahlung erfolgen" und die hingegebenen Wechsel "würden eingelöst werden", so ist das allerdings für das Tatbestandsmerkmal der Vorepiegelung oder der Unterdrückung oder Entstellung wahrer Tatsachen nicht ‚ausreichend. Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sind Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, nicht jedoch Ereignisse oder Zustände, die noch in der Zukunft liegen (R6St 56, 227, 232). Den weiteren Ausführungen des Urteile läßt sich jedoch entnehmen, daB die Angeklagte ihre Lieferenten sowohl über die damals bestehende wirtschaftliche Lage des Unternehmens, als auch über die innere Tatsache ihres Vorhabens, bei Fälligkeit und überhaupt in absehbarer Zeit keine Zahlung zu leisten und über ihre Überzeugung von der Unfähigkeit der Firma, in angemessener Frist zu zahlen, getäuscht hat.
2.) Zum Fall 1.) (Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses).
Die Angeklagte übersandte der Firma StB am 25. Juli 1956 einen Wechsel über 412,05 DM für eine schon früher erhaltene Warensendung. Er wurde am Verfalltage (23. November 1956) mangels Deckung nicht eingelöst. Nach den Feststellungen hielt es die Angeklagte bereits bei Hingabe des Wechsels für
möglich, daß dieser nicht mehr werde eingelöst werden können,
nahm es aber bewußt in Kauf und billigte eine mögliche Schädigung. des Lieferanten, um Zeit zu gewinnen und den Gläubiger hinzuhalten. Dieser ist auch nicht befriedigt worden. Damit ist zwar die Betrugsabsicht und der Schädigungsvorsatz aufgezeigt. Dem Urteilszusammenhang kann auch noch entnommen werden, daß die Strafkammer die Vermögensverfügung der Gläubigerin darin sieht, daß diese wegen der
Übersendung des Wechsels von weiteren auf Befriedigung gerich-
teten Mainahmen Abstand genomzen hat. Es fehlt jedoch eine ausdrückliche Feststellung, aus der sich ergeben würde,
daß hierdurch der Gläubigerin ein Schaden entstanden ist. Zin solcher ist durch die in der Entgegennahme des Wechsels liegende Stundung dann entstanden, wenn die Aussichten
der Gläubigerin, Befriedigung zu erlangen, in diesem Zeitpunkt wesentlich größer waren, als im Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels. Daß sich die Strafkammer dessen be-
wußt war, ergibt sich jedoch aus ihren Ausführungen in anderem Zusammenhang. So äußert sie zu den Fällen 14 bis
17 des Eröffnungsbeschlusses (S. 50 des Urteils), daß durch die Entgegennahme eines Wechsels im November 1956 kein Schaden mehr entstanden sei, weil eine Erschwerung der Beitreibungsmöglichkeit für die Lieferfirma nicht mehr habe eintreten können. Andererseits führt die Strafkammer im Falle 11 (S. 26 des Urteils) aus, es wäre, wenn die Angeklagte keine unrichtigen Versprechungen abgegeben hätte, aus dem Versäunnisurteil vom 8. August 1956 vollstreckt worden und dadurch ein geringerer oder kein Schaden entstanden. Daraus ergibt
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sich die Überzeugung der Strafkammer, daß sich durch die Stundung die Aussichten der Firma St, Befriedigung zu finden, weiter verschlechtert haben.
3.) Zum Palle 20 (Nr. 32 des Eröffnungsbeschlusses).
Die Angeklagte hat in diesem Fall am 19. August 1955 der Firma Str zur Sicherung ihrer Forderung u.a. Einrichtungsgegenstände im Werte von 1 200 DM "übereignet", die weder ihr noch dem Angeklagten Albert Sch gehörten, was sich erst 1956 herausstellte. Die Gläubigerin konnte sich daher aus ihnen
nicht befriedigen. Die Strafkamner führt aus: Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen der Angeklagten habe die Firma Str nichts unternommen, vor allem habe sie von Vollstreckun maßnahmen abgesehen. Die Angeklagte räume ein, es sei ihr nur darauf angekommen, die Firma Str@w zum Stillhalten zu veranlassen, um andere Schulden begleichen zu können. Die Möglichkeit ihrer Schädigung habe sie bewußt billigend in Kauf genommen. Auch hier wird in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Schritte der Firma Str: zu ihrem Geld zu kommen, Erfolg gehabt hätten. Aus dem Urteilszusamnmenhang läßt sich aber die Überzeugung der Strafkamner hiervon noch nit hinreichender Sicherheit entnehmen.
4.) Daß die Strafkammer auch diese Fälle und überdies noch den Fall Nr. 19 (NEED), die sich von den übrigen Fällen erheblich unterscheiden, in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat, beschwert die Angeklagte nicht.
5.) Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen ebenfalls keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
B) Lie Revision des Angeklagten Albert Schige:
I. Die Verfahrensrügen
1.) Auch hier scheitert die Aufklärungerüge, soweit sie
die Forderung der Firma Sch gegen BaD betrifft, schon daran, daß keine Beweismittel angegeben werden, die
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das Landgericht zur weiteren Aufklärung nach Meinung des Beschwerdeführers hätte benutzen sollen.
Der Angeklagte ist im Falle Scha> (Nr. 27 b des Eröffnungsbeschlusses), in dem der Wert des Auslieferungslagers in Frankfurt am Main eine Rolle spielte, freigesprochen worden. Daß es in den übrigen Einzelfällen von Bedeutung war, ob der Angeklagte noch eine Forderung gegen BED hatte,
ist bei der sonstigen Überschuldung nicht ersichtlich.
Der Zeuge AED ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Daß ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft wurde, kann mit der Revision nicht gerügt werden. Es war Sache des Angeklagten und seines Verteidigers, entsprechende Fragen zu stellen.
2.) Soweit die Revision vorträgt, der Zeuge BED hätte gemüß § 61 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, übersieht sie, daß diese Vorschrift die Nichtbeeidigung in das Ermessen des Gerichts stellt. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
3.) Im Falle Fr. 21 des Eröffnungsbeschlusses, zu dem der Zeuge GEB seine Aussage beeidigte, ist der Angeklagte freigesprochen worden. Insoweit fehlt für ihn jede Beschwer. Im übrigen ist der Zeuge als Verletzter unvereidigt geblieben. Das hinderte die Strafkammer nicht, seinen Angaben Glauben zu schenken (vgl. BGHSt 1, 175;
BGH NJW 1952, 192). Mit der Anordnung, daß der Zeuge gemäß 8 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleibe, war der Antrag, ihn nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt zu lassen, gegenstandslos.
II. Die Sachrüge;
Was die Revision zur Sachrüge ausführt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Fest-
stellungen der Strafkammer. Soweit di’e Revision bei ihren Ausführungen von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn die Strafkammer festgestellt hat, muß ihr Vorbringen im Revisionsverfahren unbeachtlich bleiben. In diesen Ver-
fahren zu beachtende Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgeschze liegen dann vor, wenn die Urteilsausführungen
in sich widerspruchsvoll oder denkgesetzwidrig sind, nicht aber, wenn sie mit angeblichen Tatsachen in Widerspruch stehen, die nach Meinung des Angeklagten hätten festgestellt werden müssen.
Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten ist nicht verletzt; denn es geht aus dem Urteil nicht hervor, daß die Strafkammer an den getroffenen Feststellungen Zweifel hatte. Zweifel des Verteidigers sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Zu den einzelnen Fällen ist im übrigen zu bemerken:
Zum Fall 1 (WW):
Der Angeklagte hat im Dezember 1956 shinemyidferaäntenihn Albert GEB: der ihm Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte, wovon ein Posten im Werte von 2 035 DM
noch vorhanden war, in dieser Höhe eine ihm gegen die
Firma OWS-VEREED HE zustehende Forderung sicherungshalber abgetreten. Entgegen dieser Abmachung trat der Angeklagte, "wie er von vornherein geplant hatte" am 20. Dezember 1956 die gesamte Forderung gegen den OWD-veiiiD mit Ausnahme eines Teilbetrages von 750 DM, der dem Finanzamt Eb@EB zustand, an die Firma Fritz Hg & Co. ab, um von dieser Waren zu erhalten. "Er war bereits bei Abschluß der Vereinbarung mit GW entschlossen, diesen nichts zukommen zu lassen und wollte ihn nur beruhigen. CE fiel deswegen auch aus."
Hierin findet die Strafkammer einen Betrug zum Schaden des CE, ohne sich darüber auszulassen, worin sie die einzelnen Merkmale dieses Vergehens erblickt. Im Ergebnis ist die Annahme des Landgerichts jedoch nicht zu bean- £etanden.
bie Abtretung der Teilforderung an CE war zwar rechtswirksam. Die Absicht des Angeklagten, die ganze Forderung an die Firma Hö@ abzutreten und Gittel nichts zukommen
zu lassen, änderte hieran nichts (§§ 398, 116 BGB). Auch die spätere Übertragung der ganzen Forderung auf die Firma HD hat daran nichts geändert; denn der Angeklagte konnte den Borderungsteil, den er bereits an CD abgetreten hatte, nicht nochmals wirksam an einen anderen abtreten. Insoweit war also die Abtretungserklärung an die Firma Hö@ unwirksam. Wenn die Firma HÖ@@P in Unkenntnis der früheren Abtretung an cED die ganze Forderung eingezogen hat, 50 hat sie über den an GI@W avgetretenen Forderungsteil als Unberechtigter verfügt und die Firma OD-ViiB nat insoweit an einen Nichtberechtigten geleistet. Im Verhältnis zur Schuldnerin muß aber Gi die Leistung an die Firma HÖGED gegen sich gelten lassen, da ersichtlich die Firma O@ED-V@EEEED von der Abtretung an ihn nicht in Kenntis gesetzt war (§§ 407, 408 BGB). Dadurch ist er geschädigt, auch wenn ihm gegen die Firma Hö@B ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 816 BGB) zusteht, wodurch allenfalls der entstandene Schaden wiedergutgemacht werden könnte.
GCEED hätte sich - abgesehen davon, daß er alstäld von
der Abtretungserklärung hätte Gebrauch machen können -
auch dadurch sichern können, daß er vom Kaufvertrag zurücktrat (§ 455 BGB) und die gelieferten Waren gerichtlich sicherstellen ließ. Dem Urteilszusammenhang kann entnommen werden, daß er in der Erwartung , von der Firma OEB-VeiiEB tefrie-
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digt zu werden, von solchem Vorgehen Abstand genonmnen hat.
In dieser Unterlassung liegt eine Vermögensverfügung, die
zum mindesten alsbald zu einer weiteren Gefährdung seiner Ansprüche führte. Dazu wurde er außer durch die Abtretungserklärung durch die Täuschung des Angeklagten veranlaßt, es werde entsprechend der Abtretungserklärung verfahren werden
(8 409 BGB). Der rechtswidrige Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte und erlangte, war das weitere Stillhalten des CB, das es ihm ermöglichte, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verarbeiten.
Zum Fall 2 (EB):
Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn die Strafkammer in diesen Fall annimat, daß keine Aussicht war, die Gesamtforderung EEEEED von 228,38 DM zu befriedigen und der Angeklagte dies wußte. Der Angeklagte war zur Zeit der Bestellung der Kohlen völlig verschuldet und hat am 13. Dezember 1956 den Offenbarungseid geleistet. Er konnte größere Lieferungen, wie auch aus den Ausführungen der Revision hervorgeht, nur noch ausführen, weil ihm eine Firma sogar die Löhne für seine Arbeiter vorstreckte.
Zum Fall 3 (Ve@@@):
Schon am 2. November 1956 hatte der Angeklagte mit der Firma Carl K. Ve in 1i EEE folgende Vereinbarung geschlossen: "Die Firma Sch@P nat für die Firma O@D-VERHEW einen größeren Auftrag bis Weihnachten zu erledigen und benötigt hierzu versch. Polstermaterialien. | Die Firma Ve erklärt sich bereit, diese Materialien zu
liefern, indessen die Firma Sch sich ehrenwörtlich bereit erklärt, sofort bei Eingang des Geldes die Na-
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terialien zu bezahlen und anerkennt die von der Firma Ve@@BB ausdrücklich verlangte verlängerte Eigentumsklausel, so daß das Eigentumsrecht auch an den fertigen Stücken der Firma Ve bleibt, vis die Rechnung hierfür bezahlt
ist. j
Für die Lieferung dürften Materialien in Höhe von 1 300 DM bis 1 600 DM in Frage kommen. Wenn die Firma Ve wünscht, daß die Überweisung direkt vom OD-ViEED erfolgen so11, wird dies geschehen."
Vetter hat darauf in der Zeit vom 30. November bis 20. De-
zember 1956 für insgesamt rund 1570 DM Waren geliefert. ei F\
Zwar noch nicht beim Abschluß der angeführten Vereinbarung, aber bei Bestellung und Entgegennahme der einzelnen Lieferungen hatte der Angeklagte die Absicht, die Gesamtforderung an die Firma Hö@ßD abzutreten und Ve@WB nichts zukomuen zu lassen. Aus dem Urteil geht auch nicht hervor, daß dieser etwas erhalten hat.
Es kann dehinstehen, ob, wie die Strafkammer meint, die Vereinbarung vom 2. November 1956 bereits eine Forderungsabtretung enthält. Träfe diea zu, So wäre der Fall dem
Fall Nr. 1 (CB) gleichgelagert. Jedenfalls hatte aber
der Angeklagte in der Vereinbarung versprochen, daß Vetter aus den Zahlungen des O@D-V EHEM befriedigt werde:, während ) er bei Aufgabe der Einzelbestellungen die Absicht hatte, ihm
aus diesen Zahlungen nichts zukommen zu lassen. Er hat damit Vetter über seinen mangelnden Zahlungswillen getäuscht. Die Forderungen Ve@iii& aus seinen Lieferungen waren wegen des mangelnden Zahlungswillens gefährdet. Darin lag sein Vermögensschaden. Die Merkmale des Betrugs sind auch im übrigen in
diesem Falle gegeben.
Auf die Frage, ob auch die Firma Högp & Co. getäuscht wurde und ob ihr ein Schaden entstanden ist oder ob der Schaden
nur in der Person Ve entstand, braucht nicht eingegangen zu werden. Ein Betrug zum Nachteil der Firma Hög & Co. ist dem Angeklagten nicht zur Last gelegt.
Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum ersehen.
Dr. Geier Dr. Peetz willms Hübner Fischer