Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 408 Mehrfache Abtretung
Stand: 15.08.2024
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.05.2022 – 6 K 8256/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.11.2021 – 12 A 4794/18
- BGH, 22.10.2015 – IX ZR 171/14Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung: Bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Sicherungszessionars gegen den Insolvenzverwalter nach Rückgewähr abgetretener und bezahlter Forderungen aufgrund InsolvenzanfechtungZitiert von 5
- BGH, 12.12.2001 – IV ZR 47/01Zitiert von 12
- LG Wiesbaden, 10.02.2023 – 7 O 114/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 18.03.1999 – 27 U 209/97
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- FG Münster, 01.09.2025 – 5 K 1145/19 U
- LG Krefeld, 13.02.2025 – 3 O 133/23Zitiert von 1
32 Entscheidungen zu § 408 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 408 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/408#abs-1 (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/408#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.