Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 306
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 23.02.2010 – 10 U 75/09
- OLG Saarbrücken, 28.11.2013 – 4 U 401/12
- OLG Rostock, 16.03.2017 – 3 U 81/15
- OLG Nürnberg, 26.04.2024 – 15 U 736/23
- LG Nürnberg-Fürth, 03.03.2023 – 19 O 4671/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.03.2012 – I-5 U 147/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.02.2026 – IX ZR 162/24Anfechtbarkeit von Zahlungen für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten; Rückgriff eines Insolvenzverwalters gegen den Empfänger einer Leistung
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 18 U 119/24
- BGH, 18.12.2025 – V ZB 8/25Gutgläubiger Erwerb bei Grundstücksübertragung im Wege vorweggenommener ErbfolgeZitiert von 1
306 Entscheidungen zu § 816 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 816 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/816#abs-1 (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/816#abs-2 (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.