Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

Stand: 10.06.2019

Bund306 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/816#abs-1 (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/816#abs-2 (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

§ 815 § 817