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BGH Entscheidung vom 28.11.1958 – 2 StR 400/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_S$R, 400/58 2264 077
ta Namen des Volkes
In der Strafsache ge gE8.ı
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den Winzer Johann P 1897 in 6
wegen Vergehens gegen das Weingesetz U.&.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. November 1958 in der Sitzung vom i2. De- „enber 1958, en denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges ‘ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt inder Verhenälung, Bunaesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
„Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden von 15. April 1958 im Strafausspruch mit deu Feststellungen aufgehoben, soweit der Angsklagte wegen Vergehene nach §§ 25, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG sowie wegen forigesetzten Vergehens nach §§ 19, 26 Abs. 1 Nr, 4 WeinG verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
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gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen forigssetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 4. 1! LebMG — Verkauf von Weinen unter irreführender Bezeichnung -, wesen Vergehens nach §§ 23, 26 Abs. 1 ur. 4 WeinG - ürbeilung unrichtiger Auskunft - sowie wegen fortgesetzten Vergehens nach 89 19. 26 Abs. 1 Nr. 4 Wein@ - unrichtige Führung von Kellerpbüchern - zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Perner hat sie ihm untersagt, als selbständiger Gewerbetreibender Wein im eigenen Betrieb herzustellen oder Wein zu verkaufen. Schließlich hat aie in näher bezeichneten Fässern enthaltenen Wein eingezogen.
Mit der Revision macht der Angeklagte einen Verfahreneverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1,) Die Rüge, die Untersagung der Berufsausubung eniberre hinsichtlich der Dauer und des Umfanges der in § 260 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen genauen Bezeichnung, ist zugleich sachlichrechtlicher Art und wird daher bei der Erörterung der Sachbeschwerde mit behandelt werden.
2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagte: benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwenaung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften euf den fesigestellten Sachverhalt entspricht in allen Fällen dem Geretz. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklaglen wegen Erteilung unrichtiger Auskunft. Der Einwand der Rrvision,
die Strafkammer habe übersehen, daß der Weinkontrolleur den Angeklagten nicht auf das dem Auskunftspflichtigen in § 23 Satz 3 WeinG eingeräumte Auskunftsverneigerungsrecht hingewiesen habe; geht fehl. Eine dahingehende Belehrung ist dem Weinkontrolleur weder in § 23 Wein@ noch in den die Organisation und die Ausführung der Weinkontrolle regelnden Grundsätzen für die einheitliche Durchführung des Weingeselzes vom 2. November 1933 (RGBl. I, 801) zur Pflicht gemacht.
Zutreffend hat auch die Strafkammer die Weinverkäufe unter irreführender Bezeichnung einerseits und die unrientige Führung der Kellerbücher andererseits als zwei rechtlich selbständige Handlungen beurteilt. Dem steht nicht entgegen, daß die Vornahme der falschen Eintragungen und das Unterlassen von Eintragungen der Durchführung oder der Verschleierung von Wein: verkäufen unter irreführender Bezeichnung gedient haben.
».! Durchgreifenden Bedanken begegnen indessen zun Strafausspruch die Erwägungen, von denen sich die Strafkamner bei der Bemessung der (Einzel-)Strafen für die Vergehen nach
§§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG und nach §§ 25, 26 Abs. i Nre 4 WeinG hat leiten lassen. Wegen der Zuwiderhandlung gegen $ ı9 WeinG hält sic eine Gefängnisstrafe für erforderlich, weil eine ordnungsmäßige Weinbuchführung für die Überprüfung des Betriebes in jeglicher Hinsicht die Grundlage bilde und
weil ohne sie kaum oder nur sehr schwer die Fesistellung möglich sei. ob die Vorschriften des Weingesetzes eingehalien worden seien oder nicht. Zur Erteilung der unrichtigen Auskunft gegenüber dem #einkontrolleur bemerkt sie, das sei keine Angelegenheit von geringer Bedeutung: die Weinkontrolleure müßten sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ervweilung richtiger Auskünfte verlassen können. Demit hat die
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Strafkammer Gesichtspunkte als siraferschwerend berücksichtigt.
Gle den Gesetzgeber dazu hestimmt haben, entsprechende Gebote zu erlassen und ihre Verletzung unter Straie zu stellen. Sie hat also den Zweck, den der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 19 und 23 WeinG verfolgt, bei der Strafbemessung herangezogen. Das ist unzulässig , wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach, u,a. auch in der gleichliegenden Strafsache gegen Steinmetz - 8 KMo 6/57 StA Wiesbaden - in dem Urteil
vom 5, November 1958 - 2 StR 384/58 - ausgesprochen hat:
Hingegen gibt die Strafzumessung in Falle der Weinverkäufe unter irreführender Bezeichnung zu Beansbandungen keinen Anlaß. Die Behauptung der Revision, die Strafkaumer habe dem Angeklagten eine — angeblich niemals vorgenommene — Anschaffung eines Personenkraftwagene übel vermerkt, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil dieser Umstand nicht als strafzumessungstatsache vcorwertet worden ist. Ihm hat die Strafksmmer, wie die Lrseilsgründe deutlich ergeben, allein bei der Anordauug \les Berufsverbotes Beachtung geschenkt, das aber aus anüeren vründen nicht aufrechterhalten werden kanı. Daß die Tür die Weinvsrkävfe unter irreführender Bezeichnung fostgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis io ihrer Höhe etwa von den wesentlich niedrigeren Einzelstrafen für die beiden anderen Vergehen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte, ist ausgeschlossen.
4.) Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch scstreckt sich sonach auf die wegen der Erteilung vurichviger Auskunft und der unrichtiigen Führung von Kellerbückern erkannten Einzelstrafen und damit auch auf die Gesamtstrefe: Von deren Wegfall werden die gemäß § 76 StGB neben ihr rerhangteo Maßnahmen - die Einziehungsanordnung und die Un-
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versagung der Berufsausübung - mit erfaßt. Das Berufe-
verbot wird im übrigen von der Revision mit Recht als unzureichend beanstandet. Es ist ausweislich der gerichtli-
chen Niederschrift ohne Angabe seiner zeitlichen Dauer verkündet worden, Darin liegt ein rechtlicher Fehler, der durch
den von der Strafkammer später erlassenen Berichtigungsbeschluß nicht beseitigt werden konnte. is mag sein, daß die dort angegebene Dauer von drei Jahren dem Ergebnis der Beratung entsprochen hat. Das ist aber nicht maßgeblich, Entscheidend ist vielmehr der Inhalt des verkündeten Urteils. Es geht deshalb auch nicht an, die Unterlassung als offenbare Unrichtigkeit zu begeichnen und sie im Wege der Berichtigung beheben zu wollen. Da die zeitliche Dauer nicht Gegenstand des verkündeten Urteils gewesen ist, liegt in deren nachträglichen Binfügung keine Berichtigung, sondern eine unzulässige sachliche Ergänzung.
Soweit die Revision das Berufsverbot auch seinen Unfange nach als ungenau bezeichnet, wird die Strafkamxer, Talls sie diese Maßnahme wiederum für notwendig erachtet. Gelegenheit haben, deren Ausmaß in der neuen Entscheidung klarzustellen, dsmit nachträgliche Entscheidungen gemäß
- 6 § 458 StPO vermieden werden.
Bzläus Busch Scharpenseel
Dr. Dotterweich
Menges
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