Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 3 StR 198/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
"erden die/zur Ansicht und Auswahl abgegebenen Waren nicht in den nach dem Aufbau der Buchhaltung dazu bestimmten Büchern oder Karteien verzeichnet, sondern nur durch Eintragung in Lieferscheinblocks festgehalten, so sind diese Blocks Handelsbücher nach | § 239 Abs 1 Nr 4 KO, wenn die Warenbewegungen nur auf diese Weise ersichtlich sind.
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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: KO § 239 Abs 1 Nr 4 von einem Kaufmann Rechtssatz: "erden die/zur Ansicht und Auswahl abgegebenen Waren
nicht in den nach dem Aufbau der Buchhaltung dazu bestimmten Büchern oder Karteien verzeichnet, sondern nur durch Eintragung in Lieferscheinblocks festgehalten, so sind diese Blocks Handelsbücher nach | § 239 Abs 1 Nr 4 KO, wenn die Warenbewegungen nur auf diese Weise ersichtlich sind.
Aktenzeichen: 3 StR 198/54 | Urt, des BGH. v. 9. Dezember 1954 LG Wiesbaden
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8/34 In Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Hans H aus Kö in TB, geboren N —
2, dessen Ehefrau Irma H str a ) aus KO in TEE; geboren and. a in i@-
wegen Konkursverbrechens u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Hans HiEB gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. November 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten Irma Hip wird das genannte Urteil, soweit es sie verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
I.
Der Angeklagte Hans HB betrieb als Vollkaufmann in Wi ein Wäschegeschäft unter der Firma "Wäschehaus Hans HOGEEEEEEED". Seit 1950 gingen die Einnahmen aus dem Geschäft immer mehr zurück. Im Jahre 1951 entstanden Zahlungsschwierigkeiten. Sie waren im Jahre 1952 derart drückenäd geworden, dass zahlreiche Zahlungsbefehle ergingen und auch mehrfach Pfändungen stattfanden. Als nun obendrein Mitte April 1952 der Vermieter der Geschäftsräume des Wäschehauses Mietzinsrückstände von mehr als 10000 DM einklagte und gleichzeitig Räumung begehrte, sahen der Angeklagte Hans HB und sei- . ne Ehefrau bald danach - Ende April 1952 - keinen eg mehr, den Zusammenbruch des Geschäfts aufzuhalten.
Die Ehefrau des Angeklagten Hans HD betrieb seit 1950 in EC im Te eine Gastwirtschaft. Hierzu hatte sie im Jahre 1949 ein Grundstück erworben und es in der folgenden Zeit entsprechend ausgebaut und eingerichtet.
Am 4. September 1952 wurde über das Vermögen des Angeklag- - ten Hans HOEEEEEB das Konkursverfahren eröffnet. Die Prüfung der Buchführung und der Geschäftsvorgänge, insbesondere der Warenbewegungen zwischen den Betrieben der beiden Eheleute durch den Konkursverwalter führten zu dem vorliegenden Strafverfahren.
In ihm wurde der Angeklagte Hans HEN wegen hetrügerischen Bankrotts in zwei Fällen (§ 239 Abs i Nr 1 und 4 KO) sowie wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen (§ 240 Abs L Nr 3 und 4 KO) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen die fHitangeklagte
Ehefrau Irma HEEEEEB wurde wegen ihrer Beihilfe zu den beiden Konkursverbrechen ihres Ehemannes eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verhängt.
Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verstösse gegen das Verfahrens- und das sachliche Recht. Nur die Revision der Angeklagten Irma HEb-
EB hat Erfolg.
II.
Die Revision des Angeklagten Hans Humnuimp:
'l. Vor und sogar nach der Konkurseröffnung verbrachte der Angeklagte Hans HB im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau Vermögenswerte aus seinem Wäschegeschäft in den .Gaststättenbetrieb der witangeklagten Irma HEEEEEREED - Dieses Unternehmen förderte er auch in der Weise, dass er Handwerkerleistungen und Warenlieferungen, die für die Gaststätte bestimmt waren, mit Wäschelieferungen aus seinem Geschäft und mit Geld aus dessen Kasse bezahlte. Wie beide Angeklagte selbst eingeräumt haben, erhielt das Geschäft des Hans H>-
GEB Safür keine Gegenleistungen. Das Landgericht hat für ' erwiesen gehalten, dass der Angeklagte Ehemann HeEEEENEB diese 'iaren- und Geldbewegungen zugunsten seiner Ehefrau von Ende "April 1952 ab, als er den Zusammenkruch seines Wäschege- 'schäftes klar vor Augen hatte, in der Absicht vornahn, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es hat ihn deshalb wegen Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO verurteilt.
Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die genannte Vorschrift umfasst rechtliche sowie rein tatsächliche Verfügungen, sofern sie sich nicht im Rahmen einer ordnungsmässigen Wirtschaftsführung halten und soweit sie geeignet sind,
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die Erfassung und Verwertung des Schuldnervermögens zu erschweren (BCH 2 StR 482/51 vom 4. Dezember 1951). Diese Vor- "aussetzungen liegen hier vor. Ohne rechtliche Bedeutung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass die Verfügungen des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau stattfanden. Sie dienten, wie den Feststellungen des Tatrichters zu entnehmen ist, nicht etwa dem Zweck, ihr fälligen Unterhalt zu gewähren. Ohne Einfluss auf die Beurteilung der Schuldfrage ist auch, in welchem Verhältnis der Wert des verschobenen Vermögens zum Wert des Vermögens stand, das ohne weiteres für die Verwertung zugunsten der Gläubiger greifbar war.
Auch der innere Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 4 KO ist von Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen worden. Die Fest- ‚stellung, dass der Angeklagte und seine Ehefrau seit Ende April jede dieser Verfügungen in der Absicht vornahmen, dadurch die Gläubiger zu benachteiligen, ist in dem angefochtenen Urteil eingehend begründet worden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, besteht vornehmlich in der Behauptung von Tatsachen, die das Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigen ‚kann. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Abgesehen davon, dass ihre Begründung nicht der Formvorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entspricht, hatte das Landgericht keine Veranlassung, weiter aufzuklären, ob die Angeklagte Ehefrau nicht Lieferungen zugunsten ihres Gaststättenbetriebes beanspruchen konnte, nachdem diese Frage vom Landgericht gerade auf Grund der Angaben der Angeklagten verneint worden war.
2. Im Geschäft des Angeklagten Hans HEEEB kan es häufig vor, dass einzelnaiKunden Wäschesendungen zur Ansicht und Auswahl ins Haus geschickt wurden. Die Empfänger der Sen-Aungen und die ihnen übersandten Gegenstände wurden auf soge-
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nannten Auswahlblocks vermerkt; die Durchschriften der in diesen Blocks zusammengefassten Lieferscheine blieben im Geschäft zurück. Soweit der Empfänger einer solchen Sendung \YWaren zurückschickte, wurden sie auf den Durchschriften gestrichen. Mit dem Rechnungswert der Waren, die er behalten hatte und die deshalb nicht gestrichen worden waren, wurde er dann belastet. Auf diese Weise dienten die Blockdurchschriften auch els Buchungsbeleg und Rechnungsgrundlage. Nur mit Hilfe dieser Blocks war zu übersehen, welche zum Betriebsvermögen des Angeklagten Hans HE gehörenden “aren zur Ansicht ausgegeben worden, zurückzufordern oder zu berechnen waren,
Nach der Konkurseröffnung nahm die Angeklagte Irma H@- GEB solche Blocks mit Durchschriften in ihre Wohnung in el —„, Bei deren Durchsuchung durch die Kriminalpolizei wurden 14 Blocks gefunden, obwohl sie, in ein Handtuch eingewickelt. in einer Wäschekommode versteckt worden waren. Aus einem von ihnen waren Blätter herausgerissen und andere durchstrichen worden. Diese Veränderungen waren vorgenommen worden, nachdem der Konkursverwalter einige Zeit vorher diesen Block in den Geschäftsräumen eingesehen und sich Aufzeichnungen daraus gemacht hatte.
Nach der Ansicht des Landgerichts haben in diesem Falle beide Angeklagten den Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 4 KO erfüllt, und zwar der Angeklagte Hans He =a15 Täter, seine Ehefrau als Gehilfin. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Auswahlblocks Handelsbücher im Sinne des § 38 HGB darstellen. Ob die Aufzeichnungen eines Kaufmenns in Buch- oder Karteiform erfolgen, ist unerheblich, Entscheidend ist vielmehr ihre sachliche Bedeutung für die Aufhellung der Vermögens- und Ertragslage des Geschäfts. Sofern die geordnet und fortlaufenä geführten Auf-
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zeichnungen Vorgänge ersichtlich machen, die nach der Überzeugung eines ordentlichen Kaufmanns buchhalterisch festgehalten werden müssen, damit die Lage des Geschäfts beurteilt werden kann, gehören diese Aufzeichnungen zu den Handelsbü- 'chern. Da nach den Feststellungen des Tatrichters nur mit Hilfe dieser Auswahlblocks ermittelt werden konnte, welche \Warenbestände zur Ansicht abgegeben, zurückzufordern oder zu berechnen waren, sind sie den Handelsbüchern zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Aufbau der Buchhaltung die zur Ansicht abgegebenen Waren in einer Kartei vermerkt werden und die Auswahlblocks nach dem Organisationsplan anscheinend nur Belegsammlungen für die Karteieintragungen bilden sollten. Da nach den Feststellungen des Tatrichters diese Kartei nicht oder ganz unzulänglich geführt worden war, so ersetzten die Auswahlblocks jene Kartei. Nur mit Hilfe dieser Auswahlblocks vermoch-- te der Konkursverwalter festzustellen, welche Waren zur Auswahl abgegeben worden waren. Diese Bestände konnten auch nicht, wie etwa die Warenvorräte im Geschäfte selbst, durch eine körper-- liche Bestandsaufnahme jederzeit erfasst werden. Eine solche Auslegung des Begriffs der Handelsbücher entspricht dem Zweck der Vorschrift des § 239 Abs 1 Nr 4 KO. Diese verbietet jede Verschleierung des Schuldnervermögens durch die Verheimlichung und Veränderung derjenigen Bücher, die ohne weiteres zugänglich und ordnungsmässig geführt sein müssen, damit das der Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen ohne besondere Schwierigkeiten und richtig erfasst werden kann.
Das Landgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass Handelsbücher verheimlicht und in einer Yeise verändert wurden, die dem Konkursverwalter die Übersicht über den Vermögensstand erheblich erschwerten.
Fraglich könnte nur sein, ob der Angeklagte die Bankerotthandlung dcs § 239 Abs 1 Nv 4 KO alo Täter begangen hat, Das
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lässt sich jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Zwar wurden die Blocks von seiner Ehefrau nach Kögp-ED gebracht, aber mit seinem Wissen und Willen. Das ergibt sich daraus, dass der Angeklagte, wie das Urteil in anderem Zusammenhang erwähnt, seit 1949 darauf bedacht war, seine Ehefrau wirtschaftlich "sicherzustellen". Alle Geschäftsvorgänge, die diesem Zweck dienen sollten, besprach er mit ihr, Hinzu kommt, dass er dem Kriminalpolizeibeamten, der ihn in seinem Geschäft in VIE nach dem Verbleib eines Blocks fragte, sofort antwortete, dass dieser sich in KöElD befinde. Hieraus konnte der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass die Auswahlblocks mit Wissen und Willen des Anpeklagten nach KÖGEEEED gebracht und dort versteckt worden waren, um so die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen.
3, Das Landgericht hat den Angeklagten schliesslich noch wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) sowie wegen verspäteter Bilanzerrichtung (§ 240 Abs 1 Nr 4 KO) ver-' urteilt, In beiden Fällen hat es nur ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten Hans HEEEB angenommen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Geschäft des angeklagten Ehemannes HB un den Betrieb eines Voillkaufmanns handelte. Der Tatrichter hat im einzelnen dargelegt, in welchem Ausmass in den letzten Monaten vor Konkurseröffrung die Handelsbücher des Wäschegeschäfts nicht oder nur unordentlich geführt wurden. Trotz der Hinweise seiner Buchhal-- terin, die infolge ihrer Verheiratung und der Geburt eines Kindes die Bücher schon seit Frühjahr 1952 nicht mehr auf dem laufenden halten konnte, unternahm der Angeklagte nichts, um diesen Zustand zu ändern. Mit Recht hat deshalb der Tetrichter angenommen, dass der Angeklagte unter diesen Umständen die ihn treffende Pflicht, für eine ordnungsmässige Buchführung zu sorgen, mindestens fahrlässig verletzte,
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Der gleiche Vorwurf trifft ihn ferner deshalb, weil er nicht dafür sorgte, dass der Jahresabschluss für 1951 in einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgange entsprechenden Zeit {§ 40 Abs 2 HGB) erstellt wurde. Ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 125 Abs 1 AktienG auch ein Einzelkaufmann gehalten ist, dic Bilanz innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres zu erstellen - wie das Landgericht meint -,kann unerörtert bleiben. Da der Angeklagte nämlich erst im Juli 1952 die Bilanz des am 31. Dezember 1951 zu Ende gegangenen Geschäftsjahres anfertigen liess, und zwar nur deshalb, weil er einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens stellen wollte, trifft ihn der Vorwurf, dass er den er- "wähnten Jahresabschluss zu spät errichtete, obwohl er in der Lage war, ihn zu einem früheren Zeitpunkt fertigzustellen.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO vorbringt, richtet sich durchweg nur gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts und bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung. Dass die handelsrechtlichen Fflichten zur ordnungsmässigen Buchführung und fristgemässen Bilanzerrichtung in der Zeit, die der Verurteilung zugrunde liegt, nicht durch eine früher verhängte Vermögenssperre berührt wurden, bedarf keiner weiteren Begründung.
4. Dass der Angeklagte Hans HB für seine Straftaten uneingeschränkt verantwortlich ist, hat das Landgericht ebenfalls mit Recht angenommen. Die in diesem Zusammenhange von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Nachdem das Gericht zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht nur einen gerichtlich bestellten Sechverständigen, sondern auch den Facharzt, bei dem der Angeklagste längere Zeit in Behandlung war, gehört hatte, konnte es
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den Beweisamtrag, das Gutachten einer Universitätsklinik einzuholen, mit der Begründung ablehnen, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (§ 244 Abs 4 Satz
2 StPO). Der vom Beschwerdeführer bemängelte Beschluss ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der gerichtliche Sachverständige keine länger dauernde Untersuchung des Angeklagten vorgenommen hatte; Abgesehen davon, dass Art und Ausmass der Vorbereitung des Gutachtens Sache des Sachverständigen ist, übersieht der Beschwerdeführer, dass neben diesem Sachverständigen der Arzt des Angeklagten gehört worden war. ,
Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten Hans Heidenreich als unbegründet.
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Die Revision_der Angeklagten Irma Hiiump:
1. Sie rügt, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO verstossen, weil es den vom Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisan-- trägen "zum Teii" nicht stattgegeben, sie vielmehr zu Unrecht abgelehnt habe, Die Begründung dieser Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO. Zu ihrer ordnungsmässigen Begründung wäre die Wiedergabe der Beweisamträge und der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sowie die Angabe der Tatsachen erforderlich gewesen, aus denen sich die Gesetzesverletzung ergeben sollte. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
2. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf nochmalige Vernehmung des in der Hauptverhandlung schon gehörten Zeugen MB - IB nicht be-
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schieden. Die Urteilsgründe ergeben das Gegenteil.
3. Mit Recht bemängelt dagegen die Revision, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Kup. AED, ven DEE una CE nach ihrer Vernehmung vereidigt, aber dann nochmals gehört worden seien, ohne dass eine nochmalige Vereidigung dieser Zeugen stattgefunden habe oder sie die Richtigkeit ihrer weiteren Aussagen unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert hätten.
. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über mehrere Tage.
‘ Nach der Sitzungsniederschrift wurde am ersten Verhandlungstage die Zeugin Magdalene Kg vernommen und auf ihre Aussage vereidigt. In der Niederschrift über den Gang der Verhandlung des folgenden Tages ist beurkundet, dass sie nochmals vernommen wurde. Das Protokoll über diesen Sitzungstag enthält dann noch den Vermerk, dass "die Zeugin Kg darauf hingewiesen wurde, däss ihre Aussagen sich auf den gestern von ihr geleisteten Tid bezögen",
Dieses Verfahren verstösst gegen § 67 StPO, wie die Revision mit Recht bemängelt. Der oben wiedergegebene Hinweis kenn nur so verstanden werden, dess die Zeugin lediglich vom Vorsitzenden der Strafkammer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Ger von ihr am Vortage geleistete Eid sich auch auf ihre weitere Aussage beziehe. Ein solcher Hinweis genügt nicht (BEHSt 4, 140 /T427). Da die Vernehmung der Zeugin am 2. November 1955 mit ihrer Vereidigung abgeschlossen war, wäre eine nochmalige Vereidigung erforderlich gewesen, wenn nicht die Zeugin selbst die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherte. Das fehlerhafte Verfahren bewirkte, dass die genannte Zeugin auf ihre Aussage am zweiten Verhandlungstage nicht vereidigt wurde. Das widerspricht dem Gesetz.
Ähnliche Verfahrensfehler sind dem Landgericht bei der Vernehmung der Zeugen CB, AD und v@@ BE unterlaufen. Nach der Sitzungsniederschrifit wurden diese Zeugen am ersten und zweiten Verhandlungstage mehrfach vernonmen. Im Laufe des zweiten Verhandlungstages leisteten sie den Zeugeneid; wie das Protokoll ergibt, wurden sie jedoch nach ihrer Vereidigung alle drei nochmals vernommen. Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, dass die drei Zeugen auch auf die nachfolgen-- den Aussagen vereidigt worden sind oder dass sie eine der Vorschrift des § 67 StPO entsprechende Versicherung abgegeben hätten. Nach § 274 StPO ist deshalh davon auszugehen, dass das unterblieben ist und die drei Zeugen daher auf einen Teil ih-' rer Aussage nicht vereidigt wurden.
Das ist ein Verfahrensverstoss, auf dem im Hinblick auf die Bedeutung der Aussagen dieser Zeugen das Urteil beruhen kann. Es kann deshalb nicht bestehenbleiben,
Einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht bedarf es daher nicht mehr Es sei je- ‚gozh noch bemerkt, dass die Gründe des angefochtenen Urteils
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sonst keine Rechtsfehler enthalten, wie dies bei der Revision des Angeklagten Hans HB erörtert worden ist.
Glanzmann Krauss Koeniger Maaß Dr. Wiefels