Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.03.1960 – 4 StR 29/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Antliche Sammlung: ja Ges. über die Führung akademischer Grade v. 7: Juni 1939 33 5, 8 mit DV v. 21. Juli 1939, RsSBl I 1326, Nr. 1 a) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akadeuwischer aurade vom 21. Juli 1939, wonach ein solcher ürad nur geführt werden darf, wenn er von der dazu befusten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein besitzzeugnis innehat, hält sich im hahmen der dem keichsminister für Wissenschaft, trziehung und Volksbildung übertragenen Befugnis, zur Durchführung und Ergänzung des genannten Gesetzes die erforderlichen hechts- und Verwaltuugsvorschriften zu erlassen, b) Die unter Nr. 1 der Verordnung getroffene Regelung wird durch die in § 5 des liesetzes enthaltene Strafnorm er-Taßt. c) Die Unkenntnis des Erfordernisses des Besitzes einer Verleihungsurkunde kann einen Verbotsirrtum begründen, wenn die Verurteilung allein auf den Nichtbesitz ciner solchen Urkunde gestützt ist,
2160 017 Nachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: ja
Ges. über die Führung akademischer Grade v. 7: Juni 1939 33 5, 8 mit DV v. 21. Juli 1939, RsSBl I 1326, Nr. 1
a) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akadeuwischer aurade vom 21. Juli 1939, wonach ein solcher ürad nur geführt werden darf, wenn er von der dazu befusten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein besitzzeugnis innehat, hält sich im hahmen der dem keichsminister für Wissenschaft, trziehung und Volksbildung übertragenen Befugnis, zur Durchführung und Ergänzung des genannten Gesetzes die erforderlichen hechts- und Verwaltuugsvorschriften zu erlassen,
b) Die unter Nr. 1 der Verordnung getroffene Regelung wird durch die in § 5 des liesetzes enthaltene Strafnorm er-Taßt.
c) Die Unkenntnis des Erfordernisses des Besitzes einer Verleihungsurkunde kann einen Verbotsirrtum begründen, wenn die Verurteilung allein auf den Nichtbesitz ciner solchen Urkunde gestützt ist,
BGH, Urt, v. 29. März 1960 - 4 StR 29/60 LG Detmold
4_StR 29/60
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1, den Gerichtsreferendar Franz-Josef Scn CB aus “RB, geboren an WB. ED EB in KB,
2. die Ehefrau Gisela Sch - B EEE 4 zeborene Tops zus NEED, geboren an ®. ED ir <S
wegen erfolsloser Anstiftung zum Meineid u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf urund der Hauptverhandlung vom 18, März 1960 in der Sitzung von 29. März 1960, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
öundesrichter Dr. »auer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende aichter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB in der Verhandlung, Justizangestollter WB bci der Verkündung als Urkundsbeamte der bLeschäftsstelle,
für secht erkamt:
1. Auf die nevision des Angeklagten Franz-Josef Sch wirä das Üürteil des Landgerichts in Detmold vom 5. Oktober 1959 mit den feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Vergehens nach 3 5 Abs. 1 a des vesetzes über die Führung akademischer urade verurteilt worden ist.
In diesem vofans wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und „ntscheidung, auch über die Kosten des fHechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im iibrigen wird die «evision verworfen.
2. Die fevision der Angeklasten twisela Schi>- SD gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Sie trägst die Xosten ihres zechtsmittels.
Von nechts wegen
vwründe:
Das Landgericht hat den angeklagten ihemann Sch auf die serufung der Staatsanwaltschaft gegen das diesen freisprechende Urteil des Schöffengerichts in Detmold vom 9. Juli 1956 wegen unerlaubter Führung eines akademischen vrades zur Geldstrafe von 250.-- DM und nach Verbindung der Sachen auch wegen gemeinschaftlich begangener erfolgloser Anstiftung zun “eineid zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, uegen seine Ehefrau hat die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangener erfolgloser Anstiftung zum Meineid (Einzelstrafe vier Monate Gefängnis) und wegen wissentlich falscher Anschuldigung (Einzelstrafe vier Monate Gefängnis) auf eine vesamtstrafe von fünf sonaten wefängnis erkannt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist bei beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Der durch die wissentlich falsche Anschuldigung verletzten Frau IB ist die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils, soweit es die angeklagte Ehefrau betrifft, zugesprochen worden.
vegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision einselegt. Das uechtsmittel des angeklasten Ehemanns hat nur teilweise Erfolg, das seiner Frau ist in vollem Umfange unbegründet.
Obwohl die Strafkamnmer gegen den angeklagten Ehemann Sch@B, soweit dieser zu üeldstrafe verurteilt ist, als vwericht zweiten Rechtszuges, und soweit dieser zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, als üericht ersten hechtszuges nach Verbindung beider Sacken erkannt hat, ist der Bundesgerichtshof für die ganze xevision zuständig (vgl. BGH NJW 1955, 1198 Nr. 17; auch BuH NJ% 1955, 1890 Nr. 18).
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l,Verfahrensrüge
a) Soweit eine Verletzung des } 223 StPO gerügt wird - gemeint ist anscheinend die Vorschrift des § 31.Abs. 1 Nr. 3 StP9 - ist eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich, weil der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt hat,
Im übrigen läge auch eine Verletzung der angeführten Vorschriften nicht vor. Ob eine Nachricht von den Vernehmungsterminen in Wien und Imsbruck notwendig war, bestimmt sich nach Österreichischen aecht. Die österreichische Strafprozeßordnung fordert aber keine Benachrichtigung; sie schließt vielmehr nach den }§ 97 Abs. 2, 162 öst. StPO die Anwesenheit des Anklägers, des veschuldigten und des Verteidigers aus > (BGHSt 1, 219, 221; 2, 300, 304 oben).
2.Sachrüge
a) Die unbefugte Führung eines akademischen Grades ist nicht, wie der beschwerdeführer meint, nach § 132 a StGB, sondern nach § 5 Abs. 1 a des wesetzes über die Führung akaäcmischer urade vom 7. Juni 1939 (RGBl I 985) zu bestrafen (BGHSt 9, 42).
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b) Dieses vesetz und die am 21. Juli 1939 ergangene (1.) "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes" (RGB1 I 1326) sind wirksam erlassen worden und auch heute noch rechtsgültig. Die zrwägung des beschwerdeführers, die genannte Verordnung sei mangels entsprechender Übertragung nicht von einen hierzu befugten Reichsminister oder Ministerialbeamten unterzeichnet worden, ist unrichtig. Sie übersieht, daß der Staatssekretär als plannäßiger Vertreter des Reichsministers ohnedies während dessen Verhinderung zeichnungsbefugt war. Der vollständigen Angabe des stufenweise georäneten Vertretungsverhältnisses bedurfte es deshalb nicht.
c) Tie Verordnung ist auch nicht, wie die Revision vorträgt, deshalb unwirksan, weil sie etwa außerhalb der Ermächtigungsnorm liest oder gar den Vorschriften des ermächtigenden besetzes widerspricht. kuntgegen der Ansicht der kevision ist eine Zuwiderhandlung gegen sie strafbar.
Im Gesetz vom 7. Juni 1939 heißt es:
9 1 Die von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grade dürlTen im Wkebiete des deutschen Neiches geführt werden.
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3 8 Lie zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen nechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der «deicheninister für Wissenschaft, Erziehung una Volksbildung.
Die "auf urund von § 8 des üvesetzes" erlassene Verordnung von 21. Juli 1939 lautet in Nr. 1:
kin akadenischer urad darf nur geführt werden, wenn er von der dazu befugten ötelle ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis innehat.
Daraus ergibt sich eindeutig: Das besetz bestimmt in 3 1 allgemein, daß akademische ürade im Inland geführt werden dürfen, wenn sie von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehen worden sind. Dieser ıechtsgedanke wird in der Verordnung unter Nr. 1 dahin ergänzt, daß das Führen akademischer urade nur gestattet ist, wenn - außer der ordnungsmäßigen Verleihung - der Beliehene hierüber eine Urkunde besitzt.
Neben die sachliche Voraussetzung (Verleihung) tritt mithin zusätzlich die förmliche (Besitz einer Urkunde über die Verleihung). Lies ist im Gesetz zwar nicht ausgesprochen, V ändert es aber keineswegs willkürlich ab, sondern ergänzt es sinnvoll, indem das Führen akademischer wrade im allgemeinen Interesse zur Vermeidung von Mißbräuchen Einschränkungen unterworfen wird, die die Nachprüfung der sachlichen Berechtigung erleichtern sollen. Die Verordnung überschreitet damit wohl die urenzen einer bloßen Durchführungsverordnung. Eine Verordnung dieser letzterwähnten Art dient vorwiegend zur genaueren Abgrenzung im vesetz nur grundsätzlich umschriebener Tatbestände (REH 18, 46, 47). Sie soll die im Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten verdeutlichen (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, 8. 75). Nr. 1 der Verordnung vom 21. Juli 1939 hält sich jedenfalls aber als srgänzungsverordnung im y hahmen der in das vesetz aufgenommenen srmächtigung, weil mit dem in ihr enthaltenen Rechtsgedanken der durch das üesetz gezogene allgemeine dahmen nicht überschritten wird. Diese weitgehende ärmächtigung ist allerdings nunmehr gemäß art. 129 Abs. 5 üü erloschen; die Gültigkeit der ordnungsmäßig erlassenen Verordnung von 21. Juli 1939 wird davon jedoch nicht berührt (vgl. von Mangoldt, Das Bonner urundgesetz, 1953, 3 c zu “rt. 129).
Der Senat verkennt nicht, daß die durch die Verordnung getroffene Hkegelung bei Verlust der Verleihungsurkunde uwit-
unter die Befugnis zum Führen eines akademischen uwrades insbesondere für jene Träger eines Diplom- oder Dotortitels ausschliefen kann, die ihre Prüfung an einer Hochschule abgelest haben, deren Sitz sich in einem derzeit nicht deutscher Verwaltung unterstehenden vwebiet befindet. Für die Mehrzahl Ger hiervon betroffenen, nämlich für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, ist aber durch ) 93 BVFG eine Möglichkeit geschaffen worden, gleichwertige ürsatzbescheinigungen zu erhalten, ohne sictr, wie gerade innen - zum leil jedenfalls - schon im Interesse beschleunigter Deschaffung unzumutbar, an Stellen in ihrer Trüheren Heimat wenden zu müssen. Der Beschwerdeführer ist Heimatvertriebener im Sinne des 3 2 Abs. 1 BVFG; auch er konnte dsher eine vorsatzbescheinigung nach § 93 BVfü erwirken. Lie für deren Ausstellung zuständigen Stellen ergeben sich aus } 95 Abs. 1 und 5 BVFG (vgl. BFH, Bundessteuerblatt 1953 Teil III S. 22 Ar. 18).
Unrichtig ist die von der nevision vertretene Auffassung, § 93 Abs. 1 BVFü ermögliche den Vertriebenen nur dann den Erwerb von Ersatzbescheinigungen, wenn es sich um die zur „usübung ihres Berufes notwendigen Urkunden handle. Die Vorschrift in der Fussung des Gesetzes vom 14. August 1957 (BGBl I 1215, ber. 1330) führt als zweite Gruppe ausdrücklich noch die "für den Nachweis ihrer (der Vertriebenen) Befähigung zweckdienlichen Urkunden" auf. Die Urkunde über eine vollzosene Promotion fällt in die letztgenannte uruppe. Ihr ursatz ist somit vom bvesetz geregelt. Da die Bescheinigung nach 3 95 Abs. 1 EVFG im xechtsverkehr aieselbe Wirkung hat wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung (3 93 Abs. 3 BVFG), war dem Anseklasten die rechtliche Wglichkeit eröffnet, sich Gle für die Führung des Doktortitels erforderliche Urkunde zu beschaffen,
Lie Verordnung selbst enthält keine Strafbestinmung. In 53 5 des üesetzes ist u.a. aber die unbefugte Führung eines akademischen ürades unter Strafe gestellt. Die im nahmen der Ermächtigung (} 8 des Gesetzes) durch die Verordnung unter Nr. 1 getroffene rnegelung wird äurch diese Strafbestimmung erfaßt. Dies entspricht dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Denn er wollte allgenein die unbefuste Führung akademischer Grade wirksam bekämpfen. Die Strafdrohung bezieht sich nach Wortlaut und Sinn nicht nur auf Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes selbst, Ebenso wie keine Bedenken gegen den Erlaß von Strafgesetzen bestehen, deren Tatbestand nur zusamuenfassend eine Vielzahl von Verstößen gegen Vorschriften außerhalb dieses Strafgesetzes unter Strafe stellt (zum Beispiel § 327 St&B), konnte der durch den Gesetzgeber zum urlaß von Durchführungs- und ergänzungsbestimmungen ermächtigte Reichsminister für Wirtschaft, Erziehung und Volksbildung die Strafvorschrift des § 5 des Wesetzes in einer seinem Sinn und Zweck entsprechenden Wlieise ausfüllen. Das Gesetz ist mithin so zu lesen, als ob der Inhalt der Verordnung
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Teil des Gesetzes wäre.
d) Lie Strafkammer hat den Begriff "innehaben" in Nr. 1 der Verordnung zutreffend als Zustand des Besitzes gedeutet (vgl. Trübners Deutsches Wörterbuch 4. Sand 1943 S. 17) und auf die fast gleichlautende Bestimmung in § 8 des Gesetzes über Titel, Orden und ührenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl I 844) verwiesen. Im £rläuterungsbuch von Geeb/Kirchner (Deutsche Orden- und Ehrenzeichen, 1958) heißt es in Ann. 3 zu § 15 des senannten vwesetzes ausdrücklich, das Tragen von Orden sei "auch dann unbefugt, wenn der Beliehene keine Besitzurkunde hat
(3 8)".
e) Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs, 1 GG liegt entgegen der Ansicht der ädevision nicht vor>
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Weder das Gesetz noch die Verordnung behandeln verschiedene Sachverhalte rechtlich gleich oder gleiche Sachverhalte rechtlich verschieden. § 93 BVFG in der klassung vom 14. August 1957 (BGB1 I 1215, ber. 1330) trägt den besonderen Belangen des im Bundesvertriebenengesetz erfaßten Personenkreises
(vgl. auch § 14 BVFG) Rechnung.
f) Die Revision macht schließlich geltend, der Angeklagte habe die Führung des Doktorgrades mangels Kenntnis der Verbotsnsrm für erlaubt gehalten und somit über die zaechtswidrigkeit seines Handelns geirrt ("Verbotsirrtum"),
Diese Rüge greift durch.
Lie Strafkammer hat unter Hinweis darauf, daß gegen den Angeklagten, wie diesem nicht unbekannt, ein Ermittlungsverfahren wegen Führung des Doktortitels gelaufen und ihm § 93, des Bundesvertriebenengesetzes genau bekannt gewesen sei, festgestellt, "daß der Angeklagte in vollen Yewußtsein, ohne Beschaffung der kErsatzurkunde nicht nehr berechtigt gewesen zu sein, den Doktortitel zu führen, dennoch sich weiter dieses Titels bedient hat" (UA 31). Sie hatferner dargelegt, "daß der Angeklagte bewußt die ihm offenstehende Möglichkeit der Beschaffung der »rsatzurkunde nicht beschritten hat" (UA 32).
Der Senat vermag angesichts dieser nicht ganz eindeutigen Ausführungen des Urteils die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Lanägericht den Angeklagten schon deshalb wegen Vergehens nach § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die führung akademischer ürade verurteilt hat, weil er sich die äürsatzbescheinigung nicht beschafft hat. Das wäre bei der Eigenart des Falles nur zulässig gewesen, wenn die Strafkamner eindeutige Feststellungen darüber getroffen hätte, daß dem Angeklagten die in der Verordnung unter Nr. 1 enthaltene Vorschrift zumindest ihrem Inhalte nach bekannt gewesen ist, so daß er ein
entsprechendes Unrechtsbewußtsein gehabt hätte, Dabei ist von Bedeutung, da? diese Bestimmung nicht den Besitz des akadenischen üradıs, sondern nur die Befugnis zu seiner Führung betrifft, also eine Vorschrift mehr förnlicher Natur ist, deren Kenntn..s nicht ohne weiteres vermutet werden kann. srmittlungsverfahiren, Anklageschrift und £röffnungsbeschluß
stellen allein da:rauf ab, der Beschwerdeführer habe den Doktor-
grad nie erworben, ihm fehle deshalb die sachliche Befugnis zur kühry'ng des Titels und daher habe er sich strafbar gemacht. ' 3. Die Strafi amner wird üelegenheit haben, in der neuen j Hauptverhandlung zunächst nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte den akademischen wrad eines Doktors der Kechtswissenschaft überhaupt ardnunssmäßig verliehen erhalten hat. Im Urteil sind die gägen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklusten aufgetretenen Zweifel (UA 21 - 27), die sich auf die umfangreiche Bijweisaufnahnme stützen, eingehend dargelegt worden. Die Kammer. hat sich dennoch nicht die "sichere Überzeugung" (UA 27) von der Unrichtigkeit dieser Einlassung verschaffen können. Zar muß der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten im fal!.e seiner Verurteilung überzeugt sein ( BGHSt 10, 208). Inmechin: erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht hierbei die anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung (vgl. § 261 StPO) überspannt hat. Diese Überzeugung baruht, der Eigenart geisteswissenschaftlichen Erkennens gemäß, anders als das ergebnis exakter, naturwissenschaftlicher: Forschung nicht notwendig nur auf einem unmittelbar zwin senden Denken, sondern auf dem Gewicht eines die üründe klar ‚abwägenden Urteils über den Gesamtzusannenhang des weschekens. Für sie ist es erforderlich und kann es genügen, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht nehr laut we:’den können (BGH NJW 1951, 122 Nr» 16)»
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Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache fordert nur das Schweigen der 4weifel eines besonnenen, gewisserhaften und lebenserfahrenen Beurtceilers, nicht aber auch cine von niemandem anzweifelbare unbedingte vwewißheit (BGH NIW 1951, 83 Nr. 23).
II. wemeinschaftlich begangene erfolglose Anstiftung zum
1,Verfahrensrüge
a) Unbegründet ist die Küge, das Schreiben des Angeklagten Franz-Josef SchB von 27. August 1956 (Anlage zum Protokoll des Amtsgerichts Lage vom 27. August 1956) habe nicht verlesen werden dürfen.
§ 251 StPO greift schon deshalb nicht ein, weil die Vernehmung eines Mitbeschuläigten - im Verhältnis zu seiner Frau war der angeklagte in dieser Stellung - nicht durch die Verdaß äie Verlesung des Schreibens nach § 254 StPO vorgenommen wurde, wie die «ıevision anscheinend annimmt: dies schon deshalb nicht, weil weder das gerichtliche Protokoll noch die genannte anlage ein weständnis des Angeklagten enthielten. Die Verlesung des Schreibens war aber nach 3 249 StPO ohne weiteres möglich. Die Vorschrift des § 254 StPO schließt nur den Beweis durch nichtrichterliche Vernehmungsprotokolle aus, nicht aber durch Urkunden, die der Angeklagte selbst angefertigt hat (vgl. BGHSt 6, 141, 143).
b) Ob die ärztlichen Bescheinigungen des Arztes Dr. N@WD vom 5. August (nicht &. August, wie die kevision irrtümlich neint) und ll. August 1955 wegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind, wäre nur dann aus der Sitzungsniederschrift festzustellen, wenn die ürkunden verlesen worden wären. Ist ihr In-
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halt durch bloßen Vorhalt während der Zeugeneinvernahme des Dr. NEED festsestellt worden, so bedarf es der Erwähnung dieses Vorganges in der Sitzungsniederschrift nicht.
c) Ohne zrfolg bleibt auch die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aaufklärungsspflicht verletzt, weil sie keinen mediz2i-
nischen Sachverständigen zu der Frage gehört habe, wie die Ein-
nahme der verordneten Medikamente im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol auf den an Iungentuberkulose erkrankten Anseklagten gewirkt habe.
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Nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhand- E lung hat sich zunächst der den Angeklagten behandelnde Arzt Dr. NEW sachverständig geäußert. Im Anschluß daran ist der - zunächst als Zeuge vernomnene - Lungenfacharzt Dr. Gi> auf Antrag der Verteidigung auch als Sachverständiger vernonmen worden. Inwiefern es sich oei dieser Sachlage dem Gericht aufdrängen sollte, noch einen weiteren Sachverständigen zu hören, ist nicht ersichtlich.
d) Die nevision rügt zu Unrecht, das wericht hätte auf den hilfsweise gestellten Beweisamtrag der Verteidigung Professor Dr. PB als Sachverständigen über die "Zrinnerungsfähigkeit" bzw. "ülaubwürdigkeit" der Zeugin Hui >». vernehmen sollen:
Dieser beweiserhebung bedurfte es nicht, weil die Strafkammer selbst die Sachkunde besaß, die Fragen richtig zu beantworten. Die Erwägungen, die das bericht über die Frage der wlaubwürdigkeit und der zrinnerungsfähigkeit von Frau HB anzestellt hat (UA 34 - 36), lassen keinen fechtsfehler erkennen. Zutreffend hat die Strafkammer dabei mitberücksichtist, daß die Angeklagten früher selbst angegeben haben, Frau EEE Habe die von ihr unterzeichnete ZErklärung in einem Zustande unterschrieben, der durch Alkoholgenuß nicht beeinträchtigt gewesen sei (UA 36).
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e) Der antrag des Verteidigers, die äkten des Gesundheitsamtes Dei nicht zum vezenstand der Hauptverhandlung zu machen, ist - entgegen der in der sevisionsbegründung aufgestellten Behauptung - vom wericht beschieden worden, wie die Sitzungsniederschrift beweist. Der Verwertung dieser Akten stand auch kein Hinderungssrund entgegen, da sie vom vesundheitsamt freiwillig zur Verfügung gestellt worden waren und der betreffende Arzt sich nicht auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Der Angeklagte hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, daß ein Zeuge von seiner befugnis, zu schweigen oder die Herausgabe von Schriftstücken zu verweigern, Gebrauch macht (BGHSt 9, 59).
Soweit die genannten Akten den Sachverständigen Dipl.Ing. VD uni Wachterstein zur -rstattung des wutachtens über die Vergleichung von ‚Jnschinenschriften und Handschriften vorselegen haden, geschah dies im übrigen nicht wegen ihres gedanklichen Inhalts, sonderr nur in Hinblick auf die Überprüfung des Schreibpapiers und der Schriftzeichen. kin Zeugnisverweigerungsrecht bestünde aber bal einer Beweiserhebung über diese Fragen nicht.
f) Die übrigen Angriffe der Beschwerdeführer richten sich gegen die Beweiswürdigung. Diese obliegt dem Tatrichter. Sie ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und ärfahrungsregeln. Lie ngsriffe des Beschwerdeführers sind daher unzulässig. Er will an die Stelle der von der Strafkamner vorgenonnenen Würdigung der veweisaufnehme seine eigene Auffassung setzen.
2. Die allgemein erhobene Sachrüge ist offensichlich unbegründet; nechtsfehler zum Nachteil der anseklagten sind nicht erkennbar.
IIT. #issentlich falsche "nschuldigung.
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l. Verfahrensrüge
Die küge, das Landgericht habe sich nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten, ist nicht zulässig erhoben. Das Kevisionsgericht darf Verweisungen auf die Strafakten nicht berücksichtigen. Die den Mangel enthaltenden Tatsachen sind vielmehr so vollständig und so genau anzugeben, daß das Kevisionsgericht auf «rund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn >» die behaupteten Watsachen erwiesen werden (BtUHSt 3, 213 = IM StPO § 261 Nr. 10 m. Anm. Geier).
Im übrigen könnte die Aüge, wäre sie zulässig erhoben, auch nicht durchdringen, Soweit die Angeklagte bemängelt, das Landgericht habe aus den als wahr unterstellten Tatsachen (Nr. 2 und 3 des eweisamtrages vom 8. Oktober 1959) falsche Schlüsse gezogen, will sie anstelle der Beweiswürdigung des Putrichters nur ihre eigene setzen. Das ist unzulässig (3 337 StPO). Das gleiche gilt für Nr. 8 des genannten Beweisamtrags und für den Beweisamtrag vom 6. Oktober 1959, die die Beratung der Beschwerdeführerin durch den Verteidiger vor #rstattung der Strafanzeige zum wegenstand hatten. Auf den In-)) f halt der Beratung durch ihren kechtsanwalt kann sich die angeklaxtco ihefrau schon deshalb nicht berufen, weil die Laterteilung nach den Feststellungen des Landgerichts auf einer bewußt unrichtigen Unterrichtung ihres Anwalts beruhte. Die | Strafkanmer hat zwar die als wahr unterstellten Tatsachen nicht ; einzeln im Urteil angeführt; das ist aber auch nicht notwenig (BCH IM StPO § 244 Abs, 3 Nr, 5). Die von der Angeklagten ! behaupteten Widersprüche sind nicht ersichtlich. Im übrigen erschöpft sich die kevision in unzulässigen Ansriffen gegen die aus nechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigungs des Tatrichters. Zu Nr. 9 (zweiter leil) des Beweisamtrages
Bit:
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vom 8. Oktober 1959 ist zu bemerken, daß der Schluß der Strafkanmer aus dem Inhalt des Schriftstücks auf den Unterzeichner rechtlich nicht zu beanstanden ist, Von ihrem Standpunkt aus durfte sie deskalb mit necht den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens als für die @ntscheidung bedeutungslos ahlehnen.
&, AUF die allgemein und ohne nähere segründung erhobene Sachrüge hin hat der ®enat die Verurteilung einschließlich der ausgesprochenen Veröffentlichungsbefugnis überprüft. üechtsfehler zum Bachteil der Angeklagten sind nicht ersichtlich.
Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler
Betr.:; Urteil_4 StR 29/60 vom 29. März 1960
des Bundesgerichtshofs
Auf Seite 7 Zeile 16 von oben des o.a. Urteils muß es richtig heißen "Wissenschaft" statt "Wirtschaft"