Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 14 Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/14#abs-1 (1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu diesem Zweck können die Gewährung von Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/14#abs-2 (2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/14#abs-3 (3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, dass die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/14#abs-4 (4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/14#abs-5 (5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 14 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.03.1960 – 4 StR 29/60
- BVerwG, 28.05.2015 – 1 C 25/14Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung und Erwerb der deutschen StaatsangehörigkeitZitiert von 4
- BVerwG, 28.05.2015 – 1 C 24/14Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer SpätaussiedlerbescheinigungZitiert von 37
- BVerwG, 13.12.2012 – 5 C 23.11Zitiert von 82
- BVerwG, 24.05.2012 – 5 C 18.11Zitiert von 12
- BVerwG, 24.05.2012 – 5 C 17.11Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.03.2014 – 11 A 1966/13Kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids für erwiesen deutsche Staatsangehörige bei verspätetem Härtefallantrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.