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BGH Urteil vom 29.03.1960 – 1 StR 69/60
1. Strafsenat
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In Naunen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Arbeiterin Maria D END s„eborene St@B aus :@B-GW dort geboren an @. END EB, zur Zeit in Unter. suchungshaft,
wegen Kordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. März 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier
ale Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willme Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEEEEEEEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnderg-Fürth vom 24. November 1959 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Die Angeklagte hat am 20. Dezember 1955 ihren Ehemann Theodor IEEEEEB, der sich von ihr trennen wollte, durch Beilhiebe getötet. Das Schwurgericht hat sie wegen Kordes zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt.
Ihre Revision ist unbegründet.
1. Die_Verfahrensrüges
Die Revision erhebt die Rüge mangelnder Sachaufklärung, weil nicht klargestellt sei, wann die Angeklagte das von ihr am Morgen des 20. Dezember 1958 in die Wohnung einer Nachbarin verbrachte Fernsehgerät wieder in die eheliche “ohnung zurückgebracht hat. Die Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht aufzeigt, auf welchem Wege die weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen. Im übrigen war es für die ;ntscheiiung ohne Bedeutung, zu welchen genauen Zeitpunkt das Serät zurückgebrucht worden ist.
2. Die Sachrüge:
Das Schwurgericht hat auf Grund des zrgebnisses der Kauptverhandlung angenommen, daß die Angeklagte heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Hiergegen richten sich die Angriffe der nevision, die die Meinung vertritt, daß die ingeklagte nur wegen Totschlags (§ 212 StGB) hätte verurteilt werden dürfen. Sie haben im Ergebnis keinen srfolg.
a) Gegen die Anriahme niedriger Beweggründe im sinne des 5 211 StGB bestehen allerdings rechtliche Bedenken.
Als Beweggründe für die Tat stellt das Schwurgericht in seiner rechtlichen %ürdigung "überwuchernde, triebhafte
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„igensucht, Haß und Rache, daneben auch Eifersucht und enttäuschte Liebe" fest. Als niedrige Beweggründe erachtet es die "alle ethischen Vorstellungen überwindende zigensucht, " das Gefühl des Hasses und der Rache gegenüber der Schwiegermutter, des Hasses gegen ihren Nann. Für sich und rein besrifflich betrachtet mögen solche Motive zwar niedrig iu inne des § 211 StGB, d.h. suf tiefster Stufe stehen, gemein und verächtlich sein (vgl. 364St 6, 132). Ihre 3edeutung kann aber im Zinzelfall nur im Zusammenhang mit den Gesautumständen und der Gesamtpersönlichkeit des Täters richtig gewürdigt werden. Es ist zwar richtig, daß beim Yord eine Prüfung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters nach der Richtung, ob sie dem Typ des Mörders entspricht, nicht erforderlich ist. sinen einheitlichen Typ des slörders gibt es ohnehin nicht. Die Gesamtpersönlichkeit kann aber denn nicht außer Betracht bleiben, wenn das Tatmerkmal des niedrigen Beweggrundes geprüft werden muß. Sie ist gerade dann von 3edeutung, wenn es sich nicht im wesentlichen um einen 3eweggrund, sondern um ein sog. "Kotivbünael" handelt und hierbei niedrige und nicht nirdrige 3eweggrünae den Täter zu seiner Tat getrieben haben (vgl. 3G5t 7, 330; 9, 385, 388; Jagusch in der Anmerkung zu Lil Nr. 20 zu
§ 211 StGB). Erst die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit
wird hier das entscheidende Hauptmotiv erkennen und beurteilen lassen.
Das Urteil 1äßt nicht erkernen, daß das Schwurgericht bei seiner intscheidung alle hierzu wesentlichen ?unkte gewürdigt hat. üs hat {S. 3 des Urteils) festgestelli, üle angeklagte sei eine "sehr ichbezogene Persönlichkeit, die wegen ihrer erheblichen Liebesbedürftigkeit das ausgeprägte Verlangen hat, den von ihr geliebten Mann mit niemandem zu teilen". Die ıngeklagte war sehr eifersüchtig und suchte, als ihr Mann sich von ihr abwandte und von Scheidung sprach,
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den Anlaß hierzu nicht bei sich, sondern in Jer vermuteten zuneigung ihres Mannes zu einer ihr unbekannten frau. Sie war auch der Meınung, daß ihre Schwiegermutter ihren »ların gegen sie aufgehetzt habe (S. 4 una 5 des Urteils). Sie war infolge des Verhaltens ihres Mannes in tiefer Verzweiflung
Ss. 5 und 6 des Urteils) und insbesondere durch sein liebloses Verhalten und seine Beschimpfungen tief erschüttert
3. 6 des Urteils). Sie hatte eich mit allen Kräften an ihren Mann geklammert, "der ihr Lebensinhalt war" (S. 16 des Urteils). Ein einsames Leben ohne ihren Mann glaubte sie daher nicht ertragen zu können (S. 8 des Urteils). Dies alles hätte bei der Kürdigung, ob niedrige Beweggründe vorlagen, nmitberücksichtigt werden müssen.
Dem Schwurgericht ist zuzugeben, daß eine Liebe, die imstande ist, um des geliebten Nenschen willen uuf diesen zu verzichten, sittlich höher steht, als eine Liebe "der jeder Verzichtsgedanke fenlt". Deshalb ist eine solche aber noch nicht niedrig im Sinne von gemein und ver:chtlich. Die ‚ngeklagte, die eine "primitiv-infantile Persönlichkeit" ist, war einer anderen Liebe offensichtlich nicht fanig. Zwar ist, wie das Schwurgericht ausführt (S. 19 des Ürteils), der Mensch für seinen Charakter verantwortlich. Bei der Frage, ob ein niedriger Bewessrund gegeben ist, konnen zugunsten des Täters aber auch Persönlichkeitsmängel berücksichtigt werden (BGH in Li Nr. 25 zu f 211 »tG3,. „ie Ichsucht, die die Angeklagte - neben anderen Jeweggründen - bei ihrer Tat leitete, war jedenfalls von anderer Art, als sie etwa bei den Tätern in den Fällen 5551 7, 132; &, 329; OcHSt 2, 175 vorlag. In diesen »ällen haben die Täter Menschen aus dem #ege geräumt, die ihnen bei ihren weiteren Zielen in Wege standen. Die ängeklagte dagegen sah in ihrer Verzweiflung für sich keinen anderen „usweg, als sich selbst zu töten.
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Es ist ferner nicht ersichtlien, ob das Schwurgericht die nirkung des lieblosen Verhaltens ihres Mannes auf die angeklagte ausreichend berücksichtigt hat, insbesondere seine auf ihre letzte Bitte, bei ihr zu bleiben, da sie ohne ihn nicht leben könne, gegebene Antwort: "Du bist nicht mehr wert, als daß Du verreckst".
Das Schwurgericht hat aus dem Brief, den die Angeklagte unmittelbar nach der Tat geschrieben hat, entnommen, da} sie ıhren Mann aus Haß gegen diesen und gegen ihre Schwiegerrutter getötet und Triumph dariiber empfunden habe, da3 die Schwiegernutter ihren Sohn auch verliere. &s mußte ater hieriei berücksichtigt werden, daß der Brief eine Rechtfertigung des Geschehenen darstellen sollte, die nicht in allen der Nanrheit entsprechen mußte. Im übrigen durfte nicst übersehen werder, wie sehr die ängeklagte in diesen 3rief darüber klaxt, da? sie von allen "im Dreck herumgezogen" worden sei, daß sie niemanden habe, du3 alle sie enttäuscht hätten.
Schlieölich ergibt die Beweiswirdigung nicht, da3 das Schwurgericht geprüft nat, ob die Angeklagte sich bei der Tat bewußt war, daß sie aus - im wesentlichen - niedrigen Beweggründen handle. Zum kordvorsatz gencrt, das der Tater sich bei der Tat der Merkmale des Tatbestandes des „lordes ın ihrer Bedeutung für die Tat bewult ist. Das gilt nicht nur für das Merkmal "heimtückisch" (in dieser Bezie:ıung hat die Strafkammer die Prüfung vorgenommen), sondern auch hinsichtlich des Merkmals "aus niedrigen Bewegsründen" (3GHSt 6, 329, 232). Der Senat sieht trotz der Kritik, die insbesondere von Engisch (GA 1955, 161) und Jeschec« (GA 1956, 10) hieran geübt wurde, keinen Anla3, von dieser Ansicht atzugehen. Die Angeklagte stand, wenn sie auch in der Lage blieb, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und nach dieser tinsicht zu handeln, unter starker Alfektspannung. Gerade dies nätte eine Prüfung in der Richtung erfordert, ob die Angeklagte
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sich bei der Tat ihrer niedrigen 3Beweggrunde bewu3t war. Die:Xotive, mit denen 51% nachtfäglich - als wöglicherweise ihre srregung bereits abgeklungen war - in ihren srief ihre Tat erklärte, müssen ikr nicht notwendig während der Tat bewußt gewesen sein.
b) Rechtlich bedenkenfrei ist jedoch das Schwurgericht zu der Annahme gelangt, daß die Angeklagte ihren ann heintückisch getötet hat.
keimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (OGhSt 2, 291; 3GHIt 2, 60; 6, 330, 232; 9, 385; 11, 139, 143). Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis des Gpofers zum Tater tvesteht oder oo ein „treit vorausgegangen oder ein Zerwärfnis entstanden ist, ist dafür unwesentlich (BGRst 7, 218, 221; 8, 216, 219).
Die Angeklagte, die zunächst das Fernsehgerät zu ihrer Nachbarin gebracht hatte, um ihren Kenn zu hindern, auch dieses beı seinem Auszug mitzunermen, hat, wie den Jrteilszusammenhung zu entnehmen ist, das Gerät wieder in die „chnung zurickgebracht und ihren „ann veranlasst, noch einmal in die Sohnung zu kommen, um es mitzunehmen. Sie hat das Beil, das sie vor einigen Wochen gekauft hatte, um es zur Tötung ihres Mannes zu verwenden, unter ihrem Mantel versteckt, vom Boden geholt und es im Flur abgestellt. Als ihr Mann ihre Bitte, bei ihr zu bleiben, brüsk zurückgewiesen hatte, ging sie schnell ir den Flur, erariff das Beil und lief in das Zimmer zurück. Theodor LEEMB versan sich keines Angriffes seiner Frau, er war gerade damit beschäftigt, die Schnur des Fernsehgerites aufzuwickeln. £r war also arglos, als die Angeklagte mit erhobenen Beıl von hinten in Tötungsabsicht auf ihn zuging. Als sie sich ihn bis auf etwa zwerı Schritte genähert hatte, wandte er Zwar den Kopf nach ihr hin und erblickte sie. Das “nderte aber
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nichts an seiner Wehrlosiskeit. Denn er ar in diesen Augenblick, wie das Schwurgericht feststellt, "schreckerstarrt, ohne sich wehren oder auch nur die and erheten zu können." Daß3 das bis dahin arxlose Opfer gerade noch im letzten Augenblick die Absicht des Täters erkennt, ändert nichts daran, daß dieser die Arg- und kehrlosigkeit des Opfers ausnutzt, wenn dem Opfer, sei es aus Schrecken (Schrecksekunde!) oder aus anderen Grinden, nunmehr keine Abwehr mehr möglich ist. hätte Theodor DENE, was allerdings mit den Feststellungen des Schwurgerichts in Widerspruch stünde, die Tötunssabsicht der Angeklagten auch dann noch nicht erkannt, als er sie mit erhobenen Beil auf sich zukommen sah und hätte er deshalb keine Abwehrbewegung gemacht, 80 wäre er ohnehin bis zuletzt erglos gewesen.
Die Angeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Mannes nacn den Urteilsfeststellungen bewußt ausgenutzt, sie war sich bewußt, dad dieser an keinen Angriff dachte und sich gegenüber ihrem unvorhergesehenen Angriff nicht wehren konnte. Sie hätte, wie das Schwurgericht feu‘stellt, ihren Plan in anderer Weise auch nicht durchführen können. Daß sie stark erregt war, schloß ihr Bewußtsein von diesen äußeren Tatumständen nicht aus.
Daß die Angeklagte bereits beim Zurückschaffen des Fernsehgeräts in ihre Wohnung entschlossen war, ihren ıann zu töten.und daß sie ihn zu diesen Zweck nochmals in die #ohnung gelockt hat, hat die Strafkamner nicht festgestellt. Sür die Annahme der"Heimtäcke" war eine solche Feststellung nach der Sachlage auch nickt erforderlich.
Da es fir den Tatpestand des Mordes genügt, daß_eines der in § 211 Abs. 2 StGB aufgestellten Tatmerkmale vorliegt,
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und da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Kechtsirrtum erkennen läßt, ist die Angeklagte zu Recht wegen „ordes verurteilt worden.
Die Revision muß daher als unbegründet verworfen werden.
Dr. Geier Seibert willms Fischer Dr. Faller