Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.01.1967 – 1 StR 645/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
on 2049 078
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Aukilüir plane afpieeen. apffmen: fliiirt amade: Mlkkini: Silke E72
in der Straflsache
gegen
den Zimmermann Albert 1 BD u: PB: 1.kxrs.
CE; ort geboren an 1947, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sceibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, u
Staatsanwalt wu bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts München II vom
10. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels;, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
ame raue Ybllrer- ihr Giiteitte- Alllndan Yüfeite Spkiniite. Gimme:
Von Rechts wegen
- 3 _
Gründe§
Amer. han Diiimiir: Alliir Aüliiere: Aphehtr Shine Serien pi Spaaiien ar An: alte
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten eines Totschlags und cincs Diebstahls schuldig gesprochen und cine Jugendstrafe von fünf Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerdce; sie beanstandet, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Mordes und besonders schweren Raubes oder schweren Diebstahls verurtcilt hat. Das Rechtsmittcil führt entsprechend dem Antrag des Gencralbundesanwalts zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Die Begründung der Nichtanwendung des § 211 StGB ist rechtlich bedenklich.
1, Ausführlich erörtert das Urteil nur das Merkmal der heimtückischen Tötung; die Jugendkammer hält es sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseltc nicht für gegeben (UA S. 25 bis 27). Hiergegen wendet sich die insoweit vom Generälbundesanvwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht.
2) Das Landgericht hat zwar das Opfer Johann Hg als arglos angesehen, jedoch seine Wehrlosigkeit verncint; denn er habe sehen können, wie der seitlich vor ihm stehende Angeklagte die Zaunlatte zum Schlage erhob (UA S. 26). Die Jugendkammer verkennt hierbei den Begriff der Wehrlosigkeit. Die heimtückische Tötung ist dadurch gekennzeichnet, daß das Opfer durch dic überraschende Tat gehindert wird, sich zu verteidigen; Hilfe herbeizurufen, zu flichen oder sonstwie auf den Täter einzuwirken (BGHSt 2, 60, 61). Deshalb ist es
für das Merkmal dcr Heimtücke nicht wesentlich, ob der Angegriffene im letzten Augenblick die Tötungsabsicht erkennt (BGH Urteile vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55; vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60; vom 19. Mai 1965 - 2 StR 68/65, in BGHSt 20, 225 insoweit „nicht abgedruckt). Die bisherigen Feststellungen er- _ geben nichts dafür, daß HP in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren oder ihm auszuvcichen; seine Leiche wies keine Abwcehrverletzungen auf. Dic Annahme des Tatrichters, schon der äußere Tatbestand einer heimtückischen Tötung sei mangels Wehrlosigkcit des Opfers nicht verwirklicht, 1§ 8t sich daher rechtlich nicht halten. Daß kein Vertrauensverhältnis zuischen Hgpunä dem Angeklagten bestand, wie das Landgericht hervorhebt, ist für diese Frage unerheblich (BGHSt 3, 183, 185; 7, 218, 221).
b) Die Jugendkammer meint außerdem, den Nachweis zur inneren Tatseite nicht führen zu können; mangels "konkreter Indiztatsachen" sci das wissentliche, überlegte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit Haupts nicht darzutun, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte den Tatentschluß "in einem plötz-Jichen, explosiven Ausbruch gestauter Affcekte faßte!" (UA S. 26, 27). Diese Erwägungen sind möglicherweise durch Rechtsirrtum beeinflußt. Ein länger erwogener Tatplan ist nicht erforderlich (BGHSt 2, 60, 61; 6, 120, 121); der Täter tötet heimtückisch auch dann,
venn er die Lage des Opfers aufgrund einer raschen kingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121). Wesentlich
ist zwar, daß er die Tatumstände, auf die sich die Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit stützt, nicht nur äußerlich wahrnimmt, sondern sie in ihrer Bedeutung
für die Ausführung der Tat erfaßt; das aber ist auch "mit cinem Blick" möglich (BGH aa0). Dice Ausführungen dcs Tatrichters deuten darauf hin, daß er entgegen dicsen Grundsätzen der Auffassung war, das Merkmal
der Heimtücke erfordere zur inneren Tatseite ein wohl-_ überlegtes planvolles Handeln und sei bci einem plötzlichen Entschluß nicht anzunehmen.
Allerdings kann eine starke Erregung den Täter daran hindern, die Arg- und Wehrlosigkeit scines Opfers zu erkennen (BGHSt 11, 139, 144). Wenn aber das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 27) anführt, der Tatentschluß sei möglicherweisc einem Ausbruch gestauter Affckte zuzuschreiben, so findet diese Annahmc in den tatsächlichen Feststellungen innerhalb der Bewceiswürdigung (UA S. 15) keine Grundlage. Dort wird nämlich nur die vereinzelt zu beobachtende Reaktionsweise eines kriminologischen Typs erörtert, dem der Angeklagte nach der von der Jugendkammer 8C0- billisten Auffassung des Sachverständigen zuzuordnen ist. Welcher Art die beim Angeklagten zur Entladung drängenden Affekte sein konnten, ist dem insowcit widersprüchlichen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Das Landgericht führt zwar an, der Angeklagtc habe nach seiner Darstellung die Begegnung mit Haupt als boschämend und peinlich empfunden; dieses Gefühl könne genügt haben, den unausgerceiften und unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten zur Tat hinzureißen. Im Gegensatz dazu legt die Jugendkammer dieser -— u seinen Gunsten unterstellten - Gefühlslage in anderem Zusammenhang nicht die Bedeutung einer Affektstauung bei; bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 51 StGB (UA S. 27, 29) findet die von der Norm beträchtlich
abveichende Motivation des Verhaltens keinerlei Erwähnung (vgl. hierzu BGHSt 11, 139, 144; IM StGB § 211 Nr. 25).
Die möglicherweise rechtsfehlerhafte Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte heimtückisch getötet hat, zuingt zur Aufhebung des Urteils. Zur ncuen Hauptverhandlung sci insoweit bemerkt: Heimtücke i. 5. des § 211 StGB darf natürlich nur dann angenommen werden, wenn dieses Merkmal zur Überzeugung dcs Tatrichters eruiesen ist; auf cine bloße Unterstellung zugunsten des Angeklagten darf dic Anwendung des § 211 StGB zu scinen Lasten nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 532
Nr. 22; NIW 1957, 1643 Nr. 14).
2. Die Revision hält es weiter für rechtsfehlerhaft, daß die Jugendkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte zur Verdeckung einer Straftat, nämlich cincs Hausfriedensbruchs, getötet hat. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt jedoch darauf hin, das Landgericht habe davon ausgehen dürfen, daß HB zegcn das Eindringen des Angeklagten in den Hofraum und gegen dic Benutzung des Aborts nichts einzuwenden gchabt hättc, daß jedenfalls der Angeklagte dieser Ansicht gewesen sci,
3. Anderseits vermißt der Generalbundesanwalt cinc Prüfung der Frage, ob der Angeklagte auch aus einem nicdrigen Bevieggrund getötet habc. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben zu erörtern, ob der bisher zugunsten des Angeklagten unterstellte Beveggrund (Gefühl der Beschämung und der Pceinlichkeit, vgl. UA S. 15) eindeutig festzustellen und - im Hinblick auf das krasse Mißverhältnis zwischen sceincm
Anlaß und dem Erfolg der Tat - als niedrig i. S. des
§ 211 Abs. 2 StGB anzusehen ist (vgl. BGH IM StGB
:§ 211 Nr. 25 = NJW 1954, 565 Nr. 22). Weitere Voraussetzung für dic Annahme eines Mordes insoweit wärc allerdings, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat der Umstände bewußt war, die den Beweggrund als niedrig erscheinen licßen. Daß er sie sclbst als nicdriz erkannte und beurtcilte, wird nicht vorausgesctzt (BGH Urteil vom 27. Juli 1961 - 1 StR 230/61).
II. Die rechtliche Würdigung der Wegnahmce der Geldbörse als cinfacher Diebstahl erschöpft den fest-
gestellten Sachverhalt nicht.
1. Der Angeklagte führte während dieses Tatab-
schnitts die von ihm als Waffe gewählte und zum Nicder-
schlagen HB: bereits benutzte Zaunlattc bei sich. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, daß cr sich der Möglichkeit bewußt war, dic Latte als Waffe - im nichttechnischen Sinne - zu gebrauchen, venn H@W sich dcr Wegnahme etwa noch hätte widersetzen wollen. Mit Recht rügt deshalb die auch insoveit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision, daß dic Jugendkammer die Anwendung des § 243 Abs. I Nr. 5 StGB nicht geprüft hat (BGHSt 3, 229, 235; BGH NIW 1965, 2115 Nr. 12).
2, Dagegen war es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht geboten, die Entwendung der Börse unter dem Gesichtspunkt des Raubes (§ 8 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 251 StGB) zu würdigen. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats
vom 15. September 1964 (BGHSt 20, 32, 33) geht fehl. Dort hatte der Täter eine zu anderem Zweck begonnene Gewaltanwendung fortgesetzt und sie bewußt dazu ausgenutzt, dem Opfer einen Wertgegenstand wegzunchmen. _
Et} te
Hier war nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (UA S. 9, i2, 25, 29) der gewaltsame Angriff gegen Haupt becndct, als sich der Angeklagte aufgrund eines neuen Entschlusscs scinem Opfer wieder zuwandte und die Geldbörse sciner Tasche entnahm. Die Gewalt war hiernach nicht das vom Täter angewandte Mittel, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; der Angeklagte faßte den Entschluß hierzu orst, als er die Gewaltanwendung beendet hatte, und nutzte nur deren Folge (die Wehrlöosigkeit, vielleicht auch Bewußtlosig-
keit HWEB5) zur Entwendung der Börsc aus.
Die in der angeführten Entscheidung des Senats enthaltene Bemerkung, auch cin Bewußtloser könne beraubt werden, solltc nur verdeutlichen, daß es nicht darauf ankommt , ob das Opfer die Wegnahme bemerkt. Das dort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 210; vgl. auch RGSt 67, 1853, 186 und OGHSt 3, 113, 114) betraf cinen Fall, in dem das Opfer durch Gewalteinwirkung bewußtlos gemacht worden war, um es ausplündern zu können; anders als im vorliegenden Fall bisher festgestellt, übten die Täter dort also Gewalt zum Zweck der Wegnahne.
III. Da die rechtliche Würdigung sowohl der Tötung HE: 315 auch der Wegnahme der Geldbörse zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt, muß das angefochtene Urteil
in vollem Umfang aufgehoben werden. Da beim Landgericht nur eine Jugendkamnmer bestcht, hat der Senat die Sachc
ee: Amin Ani An =.
an die Jugendkammer des Landgerichts München i VeT- wiesen (§ 354 Abs. 2 StPO; vgl. auch BVerfG NJW 1967,
99, 100).
Seibert Fischer Doesdau
Mai Pikart